Sie befinden sich hier:

Neu aufgenommen im Fachportal

13.11.2024 – Informieren Sie sich über Aktualisierungen in den Premiummodulen Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Lesen Sie mehr dazu in unserer Update-Übersicht.

Personalräte und Personalverantwortliche müssen in vielen Fachgebieten informiert sein. Regelmäßig gibt es neue Vorschriften, Gesetze oder Informationen zu den unterschiedlichsten Themenbereichen. Welche Inhalte wir für Sie neu aufgenommen haben, erfahren Sie hier.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Landesbeamtengesetz – LBG NRW

13.11.2024 – Das Landesbeamtengesetz wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) angepasst. Es erfolgten umfassende Änderungen in § 116 – Feuerwehrtechnischer Dienst. Es wurden insbesondere die Altersgrenzen geändert. § 116 Abs. 3 bestimmt nunmehr, dass Beamteninnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden. Damit wurde die Altersgrenze von der bisherigen Grenze des 60. Lebensjahrs um ein Jahr angehoben.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz

Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassung

13.11.2024 – Das auf das Ländertarifergebnis vom Dezember 2023 folgende Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 verbrieft neben den Inflationsausgleichszahlungen weitere Anpassungen. Aufgenommen ist deshalb nun insbesondere auch die pauschale Anhebung der Grundgehälter zum 1. November 2024 um 200 Euro. Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist der Festbetrag in Höhe von 100 Euro zum 1. November 2024 enthalten.

Die Anpassung wird wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund

Anwendungshinweise zu den Rechtsänderungen in Folge des „Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2023 I Nr. 389) ab dem 1. April 2024

06.11.2024 – Mit dieser Aktualisierung wurden die Anwendungshinweise des BMI zu den Änderungen im Bundesdisziplinarrecht ab dem 1. April 2024 neu aufgenommen. Zentrales Anliegen der Neuerungen ist eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren – beginnend mit der Einleitung des Verfahrens bis hin zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung. Darüber hinaus traten Verschärfungen im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht in Kraft.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung werden konkretisierende Empfehlungen zur Auslegung und Anwendung der neuen Regelungen gegeben. Ziel dieser Anwendungshinweise ist es, die für die Praxis besonders relevanten Neuerungen zusammenzufassen und damit den anwendenden Dienststellen die Handhabung zu erleichtern.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Anwendungshinweise zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG)

11.2024 – Mit dieser Aktualisierung wurden die Anwendungshinweise zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 HBesG des Hessischen Besoldungsgesetzes neu aufgenommen. Der Rückforderung – im Rahmen des § 58 Abs. 3 HBesG – unterliegen nur die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag), die den Betrag von 450 Euro monatlich überschreiten. Von der Rückforderung soll abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf abgebrochen wird.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg

VwV Freistellungsjahr JM

05.11.2024 – Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 13. April 2023 wurde die Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres in diesem Bereich bis Ende 2029 geregelt.

Landesbesoldungsgesetz, Leistungsbezügeverordnung

05.11.2024 – Hier wurden im Wesentlichen zum 1.1.2023 in Kraft getretene Änderungen durch das Zweite KIT-Weiterentwicklungsgesetz aufgenommen.

Außerdem wurde § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 LBesGBW vom Verfassungsgerichtshof als unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erklärt. Dies gilt, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. Der Gesetzgeber hat bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu treffen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

Durchführungshinweise zu den §§ 37 bis 41 NBesG

05.11.2024 – Mit dieser Aktualisierung neu aufgenommen wurden die Durchführungshinweise zu den §§ 37 bis 41 NBesG vom 12. März 2020 geändert durch den Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 21. August 2024.

1. zu § 37 (Amtszulage) lautet: „Amtszulagen stellen funktionell Zwischenämter dar, deren Amtsinhalt sich von dem des nächst niedrigeren Amtes abhebt, ohne das Bewertungsniveau des nächsthöheren Amtes ganz zu erreichen. Dementsprechend sind Amtszulagen in ihrer besoldungsrechtlichen Auswirkung dem Grundgehalt gleichgestellt. Sie sind von der Wahrnehmung der Funktionen gelöst und sind, anders als besondere Stellenzulagen, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Amtszulagen sollen 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überschreiten.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2024/2025

27.09.2024 – Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) wurde eine Sockelerhöhung um 200 Euro (100 Euro für Anwärterinnen und Anwärter) sowie die Erhöhung der Zulagen um 4,76 Prozent zum 1. November 2024 beschlossen. Darüber hinaus gibt es eine lineare Anpassung der Bezüge zum 1. Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent (50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter). Außerdem erfolgte die nachträgliche gesetzliche Regelung der Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro (1.000 Euro für Anwärterinnen und Anwärter, 600 Euro für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger). Damit wurde eine zeitgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 in die Besoldung des Landes Bayern vorgenommen. Entsprechend der Anpassung der Besoldung wurde auch eine Erhöhung der Versorgungsbezüge sowie die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe des jeweiligen Ruhegehaltssatzes beschlossen.

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV

27.09.2024 – Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 70) geändert. Es wurde unter anderem § 10 Dienstbefreiung überarbeitet. § 10 Absatz 3 lautet nunmehr:

(3) 1Zur Betreuung eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung kann Beamten bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. 2Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. 3Für den nach § 45 Abs. 1 SGB V erforderlichen Nachweis gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. 4§ 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Tarifrecht

Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TV-Ärzte

25.09.2024 – Der auf der Tarifeinigung vom 26. März 2024 beruhende Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte ist inzwischen vom Marburger Bund und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unterzeichnet worden. Wesentliche Bestandteile des Tarifkompromisses wurden bereits bei der letzten Aktualisierungslieferung vorgestellt. Ergänzend wird noch auf § 10 Abs. 2 TV-Ärzte in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung hingewiesen, wonach sowohl die Arbeitszeiterfassung als auch die Arbeitszeitdokumentation ausschließlich nur durch ein elektronisches Verfahren erfolgen dürfen. Damit sind künftig Verfahrensweisen ausgeschlossen, die die Erfassung von der Eingabe handschriftlicher Aufzeichnungen abhängig machen.

Stundenentgelte und Zeitzuschläge 2024/2025

25.09.2024 – Die vereinbarten Entgeltsteigerungen zum 1. November 2024 und 1. Februar 2025 wirken sich auch die Stundenentgelte und Zeitzuschläge aus. In den Anhängen 1–5 zu § 8 TV-L erhalten Sie das neue Zahlenwerk.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit

09.09.2024 – Neu aufgenommen wurde der Runderlass über das Landeseinheitliche Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit. Dieser Erlass regelt das Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit (PDU-Verfahren) bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung gemäß § 26 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) in Verbindung mit § 115 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der jeweils geltenden Fassung.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz

Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

09.09.2024 – Das Änderungsgesetz enthält zunächst Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten.

Durch die Neufassung des § 59 Landesbeamtengesetz wird eine gesetzlich hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Reglementierung des äußeren Erscheinungsbilds im Beamtenverhältnis geschaffen.

Die Vorschrift nimmt Bezug auf den im Beamtenstatusgesetz formulierten parlamentarischen Leitgedanken und verlagert die weitere Konkretisierung der Einzelheiten auf die Ebene der Rechtsverordnungen.

Zusätzlich zu dieser – insbesondere rechtsprechungsbedingten – Änderung brachte das Änderungsgesetz noch Änderungen mit sich in

Das Änderungsgesetz zieht außerdem den rechtlichen Rahmen zu Grundsätzen der dienstlichen Beurteilung, wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert.

Die entsprechenden Änderungen treten aber erst Mitte 2025 in Kraft, denn so lange braucht es, um in einem zweiten Schritt auch etwa die Laufbahnverordnung und die einzelnen Beurteilungsrichtlinien auf Rechtsprechungsstand zu bringen.

Änderung der Urlaubsverordnung

09.09.2024 – In der Urlaubsverordnung wurde § 31a – Sonderregelung zum Urlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes – ausweitend angepasst.

Mit Artikel 8b Nr. 3 Buchst. d Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG vom 12. Dezember 2023; BGBl. I Nr. 359) wurde für die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten in § 45 Absatz 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch auch für die Kalenderjahre 2024 und 2025 eine Sonderregelung zum Krankengeld bei Betreuung eines erkrankten Kindes getroffen, die systemgerecht auf den Beamtenbereich zu übertragen war.

Die bisherige pandemiebedingte Sonderregelung wird so fortgeschrieben, dass der Freistellungsumfang für jeden Elternteil auf bis zu 13 Arbeitstage je Kind, höchstens 30 Arbeitstage, und bei Alleinerziehenden auf bis zu 26 Arbeitstage je Kind, höchstens 60 Arbeitstage, im Kalenderjahr festgelegt wird.

Die bisher enthaltenen, zwischenzeitlich ausgelaufenen pandemiebedingten Freistellungsregelungen, die einen Urlaubsanspruch auch z. B. bei Schließung von Betreuungseinrichtungen einräumten, wurden gestrichen, ebenso die pandemiebedingte Sonderregelung zur Bewältigung akuter pandemiebedingter Pflegesituationen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund

Änderungen im Bereich dienstrechtlicher Vorschriften

03.09.2024 – Verschiedene Änderungen hat es im Bereich der dienstrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2024 (BGBl. Nr. 247) gegeben. So wurde beispielsweise die bisher in § 10a Absatz 6a BLV befristete und an das Pandemiegeschehen gekoppelte Regelung zum Einsatz von Videotechnik bei Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst entfristet. Die Nutzung in der Praxis hat gezeigt, dass die Vorteile der Regelung die in Einzelfällen auftretenden Nachteile überwiegen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Hessisches Inflationsausgleichszahlungsgesetz – HInflAusG

03.09.2024 – Mit dieser Aktualisierung wurde das Hessische Inflationsausgleichszahlungsgesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28) aufgenommen. Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der Belastungen durch die gestiegenen Verbraucherpreise. Nach § 2 Abs. 1 erhalten Berechtigte jeweils eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.000 Euro

  1. für den Monat Juni 2024, wenn am 15. März 2024,
  2. für den Monat Juli 2024, wenn am 1. Juli 2024,
  3. für den Monat November 2024, wenn am 1. November 2024

ein Dienstverhältnis und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus dem Dienstverhältnis bestand.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg

Landesbeamtengesetz

30.08.2024 – Das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.1.2024 (GBl. Nr. 43) enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • In § 80a LBG wurde die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen für Fälle erweitert, wenn die Erlangung eines Vollstreckungstitels aufgrund fehlender zivilrechtlicher Verantwortlichkeit oder fehlender Möglichkeit zur Identitätsfeststellung nicht möglich ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann eine angemessene Entschädigung durch den Dienstherrn erfolgen.
  • § 51 LBG enthält Anpassungen an die Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen der dienstlichen Beurteilung. Insbesondere wird das Gesamturteil aufgenommen, die Verordnungsermächtigung konkretisiert sowie die Möglichkeit für abweichende Regelungen des Innen-, Justiz- und Kultusministeriums eröffnet.
  • Ab 1.1.2026 gilt auch für den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 40 LBG eine Antragsfrist von sechs Monaten (§ 40 Abs. 1 und 2 LBG).
  • In § 43 LBG wurde die Verpflichtung zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen auch auf die Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit ausgeweitet. Die Kosten hierfür sowie für Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) hat der Dienstherr zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen.
  • Die neue Regelung in § 55 Abs. 6 LBG ermächtigt die Ministerien, die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln.
  • Durch Anpassungen in der Landesbesoldungsordnung B (Anlage 2 zum LBesGBW), des Anhangs zu § 8 Abs. 1 LBG sowie der Anlage zu § 2 Abs. 3 LVO-PVD wird das Amt des Inspekteurs der Polizei abgeschafft. Gleichzeitig wird das Amt der Landespolizeivizepräsidentin bzw. des Landespolizeivizepräsidenten als ständige Vertretung der Landespolizeipräsidentin bzw. des Landespolizeipräsidenten eingerichtet. Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Landespolizeipräsidiums und der Einrichtung des Stabs im Landespolizeipräsidiums wird für dessen Leitung das Amt mit der Amtsbezeichnung Stabsdirektorin bzw. Stabsdirektor im Landespolizeipräsidium geschaffen.

Beurteilungsverordnung

30.08.2024 – Änderungen sind in §§ 3, 4 und 9 der Beurteilungsverordnung erfolgt.

Lehrkräfte-ArbeitszeitVO

30.08.2024 – Eingefügt wurde ein neuer § 9 zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen, der zum 1.8.2024 in Kraft getreten ist.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung – FEZVO

30.08.2024 – Mit dieser Aktualisierung wurde die Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung vom 5. Juli 2024 (GVBl. Nr. 61) neu aufgenommen. Hier wird der Familienergänzungszuschlag nach § 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes im Rahmen von Tabellen in der Anlage festgelegt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

27.06.2024 – In § 31 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes wurde das Datum „31. März 2024“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2025“ ersetzt. Das bedeutet, dass die befristete Möglichkeit für Personalräte, Beschlüsse im schriftlichem Umlaufverfahren herbeizuführen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, nunmehr bis zum 30. Juni 2025 bestehen bleibt. Eine Entfristung der Regelungen ist im Rahmen einer sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, größeren Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vorgesehen.

Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025

27.06.2024 – In „1:1“-Umsetzung des Ländertarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 bringt das am 17. April vom Landtag verabschiedete Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 neben einem bereits per Vorgriffsregelung seit Ende Februar in der Auszahlung befindlichen Inflationsausgleich für Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zusätzlich zu Sockelbetrags- und Linearanpassungen auf die Bezügetabelle eine Reihe weiterer alimentationsrechtlicher Verbesserungen mit sich – zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Landesdienstes, wie es in den Entwurfsunterlagen hieß.

Das zusätzliche Maßnahmenpaket, das wie der Inflationsausgleich und die Tabellenwertanpassungen auch für die Kommunalbeamtenschaft gilt, ist außerdem regierungsseitig durch die erforderliche Beachtung alimentationsrechtlicher Standards, durch die Förderung der Fachkräftesicherung, durch die Nachwuchsgewinnung und als Ausdruck der Wertschätzung begründet worden.

Rein rechtlich waren die Ergänzungsmaßnahmen wegen Dynamisierungen im Sozialrecht („Bürgergeld“) und wegen bundesverfassungsgerichtlicher Maßgaben im Alimentationsrecht erforderlich geworden.

Geändert wurden unter anderem:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg

Landesbeamtengesetz – LBG

27.06.2024 – § 49 LBG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und des Hinweisgeberschutzgesetzes (GBl. 2024 Nr. 20) ergänzt. Danach gilt bei einer Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz künftig eine Befreiung von der Einhaltung des Dienstwegs.

APrOVerm mD, APrOVerm gD

27.06.2024 – Durch Verordnung vom 8.2.2024 wurden die Vorbereitungsdienste im mittleren und gehobenen Dienst um die Einführung einer Teilzeitregelung erweitert (APrOVerm mD, APrOVerm gD).

Beurteilungsrichtlinien

27.06.2024 – Die Beurteilungsrichtlinien wurden durch Verwaltungsvorschrift vom 1.2.2024 an die geänderte Beurteilungsverordnung vom 16.1.2024 angepasst.

VwV Freistellungsjahr RH

27.06.2024 – Neu aufgenommen wurde die VwV Freistellungsjahr RH vom 19.12.2023, mit der nun auch der Rechnungshof ab 1.1.2024 Sabbatjahrregelungen ermöglicht.

Besoldung

27.06.2024 – Zu § 39 Abs. 3 LBesGBW wurde die Fortschreibung der Besoldungsdurchschnitte durch VwV vom 5.2.2024 aufgenommen. Außerdem wurde die PrüfVergVwV erneuert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst – FachV-Fw

13.06.2024 – Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst ist mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst vom 2. Januar 2024 (GVBl. S. 12) angepasst worden. Es erfolgten umfangreiche Änderungen in den bestehenden Paragrafen und es wurden weitere Paragrafen eingefügt. Unter anderem wurde ein neuer Teil 6 mit dem Titel „Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit den Paragrafen 41 bis 48 hinzugefügt. § 41 legt das Ziel der Ausbildung fest und bestimmt in Satz 1: „Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifkationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen

10.06.2024 – Neu aufgenommen wurde das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit diesem Gesetz wird die Tarifeinigung zum Inflationsausgleich eins zu eins auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter übertragen. Der Tarifvertrag sieht für die Tarifbeschäftigten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro sowie für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro vor. Auszubildende erhalten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro und für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 50 Euro.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund

Sonderurlaubsverordnung – SUrlV

05.06.2024 – § 21 der Sonderurlaubsverordnung wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 37) rückwirkend zum 1. Januar 2024 angepasst. Unter anderem erfolgte eine Änderung in Absatz 1 Nr. 4. Die Dauer des Sonderurlaubs bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes wurde von bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr auf bis zu acht Arbeitstage im Urlaubsjahr erhöht.

Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

05.06.2024 – Die Bundesbeihilfeverordnung wurde durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92) umfangreich geändert. Es erfolgten Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen. Insbesondere wurden etliche Verfahrenserleichterungen, wie dem Wegfall der bisherigen Befristung bei wiederkehrenden Zahlungen für Aufwendungen in Pflegefällen, der Verlängerung der Antragsfrist von einem Jahr auf drei Jahre sowie dem Wegfall des Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen umgesetzt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Verwaltungsvorschriften zu § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG); Erhebung und Zahlung von Versorgungszuschlägen

05.06.2024 – Neu in die Sammlung aufgenommen wurden die Verwaltungsvorschriften zu § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23. November 2023 (Staatsanzeiger S. 1612). Dort heißt es unter anderem: Versorgungszuschläge sind in Fällen einer Beurlaubung in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung zu erheben.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – NISZG

28.05.2024 – Neu aufgenommen wurde das Niedersächsische Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz, welches mit Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. Nr. 23) rückwirkend zum 9. Dezember 2023 eingeführt wurde. § 2 Absatz 1 bestimmt, dass Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1.800 Euro gewährt wird. § 2 Absatz 2 legt außerdem fest, dass Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern für die Kalendermonate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt wird.

Niedersächsisches Datenschutzgesetz – NDSG

28.05.2024 – Das Niedersächsische Datenschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. Nr. 9) mit Inkrafttreten 10. Februar 2024 umfangreich geändert. Es wurden insbesondere unter Klarstellungsgesichtspunkten notwenige Korrekturen vorgenommen.

Neuauflage der Walhalla-Klassiker „Leitfaden für Personalräte Bund“ und „Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg“

06.05.2024 – Pünktlich vor Abschluss der Personalratswahlen auf Bundesebene und in Baden-Württemberg im ersten Halbjahr 2024 erscheinen bei Walhalla im Mai die beiden Klassiker „Leitfaden für Personalräte Bund“ und „Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg“ als Neuauflage. Beide liefern eine verständliche und praxisorientierte Darstellung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Personalratsvertretung anhand der Vorgaben des BPersVG (Leitfaden Bund) sowie anhand des LPVG (Leitfaden Baden-Württemberg). Beleuchtet werden die verschiedenen Tätigkeitsfelder und Fallstricke der Personalratsarbeit.

Leitfaden Bund

Neben der Vermittlung wichtiger Basiskenntnisse wie den Grundlagen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts, den Aufgaben der Gewerkschaften, den Rechten und Pflichten des Personalrats und seiner Mitglieder sowie vielem mehr, werden in der Neuauflage „Leitfaden Personalräte Bund“ auch explizite Neuerungen des BPersVG besprochen. Darunter fallen Regelungen zu Freistellungen und Teilfreistellungen, dem Monatsgespräch per Video- oder Telefonkonferenz, Vorgaben zur Kostenerstattung bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, der Unterscheidung von Grund- und Spezialschulungen, weiteren Bildungsvarianten sowie zur Reaktionspflicht der Dienststelle auf Initiativanträge des Personalrats.

Zum Leitfaden für Personalräte Bund

Leitfaden Baden-Württemberg

Auch die aktualisierte Ausgabe des „Leitfaden Personalräte Baden-Württemberg“ enthält neben klassischen Themen wie den Grundlagen und Grundsätzen der Personalratsarbeit wichtige Neuerungen. Darunter fallen Regelungen zum Verfahren bei Nichteinigung, zur Einigungsstelle und Personalversammlung.

Zum Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg

Im Gegensatz zum klassischen Kommentar, orientiert sich die inhaltliche Gestaltung beider Leitfäden an einzelnen Themengebieten. Damit soll das Zusammenspiel der Vorschriften leichter erkennbar sein und ein schneller Überblick gewährleistet werden. Zudem enthalten beide Werke, wie gewohnt, einen aktuellen Gesetzestext zum Nachlagen, der jeweils auf den thematischen Teil folgt. Beide Leitfäden sind toppaktuell und eigenen sich perfekt zur Einarbeitung neuer Personalratsmitglieder.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Hessisches Besoldungsgesetz – HBesG

08.04.2024 – Am 1. Januar 2024 ist die letzte Stufe des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) in Kraft getreten. Sowohl die Besoldung als auch die Anwärtergrundbeträge wurden um 3 Prozent erhöht. Die Anlagen waren schon mit den entsprechenden Daten aufgenommen, angepasst finden Sie jetzt auch § 16 HBesG.

Zusätzliche Information

Nach der im Vorjahr stattgefundenen Landtagswahl in Hessen wurde Anfang 2024 die bisherige schwarz-grüne Koalition durch eine neue schwarz-rote Landesregierung abgelöst. Die Ressorts wurden teilweise neu zugeschnitten und unter neue Leitung gestellt. Eine Übersicht finden Sie hier: https://hessen.de/regierung/landesregierung/ministerpraesident-staatsministerinnen-und-staatsminister.

Tarifrecht

Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten

08.03.2024 – Die Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50 Euro erhöht. Zum 1. Oktober 2023 wird die Übernahmeregelung der Auszubildenden neu gestaltet und eine entsprechende Regelung für dual Studierende neu eingeführt: Auszubildende bzw. Studierende, die ihre Ausbildung bzw. das Studium mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, sind fortan bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- bzw. Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Erfolgt der Abschluss nicht mit der Gesamtnote „Befriedigend“, erfolgt – wie bisher – eine befristete Übernahme und bei Bewährung im Anschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Zum TVA-L BBiG

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg

Landesbeamtengesetz

07.03.2024 – § 80 LBG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429 ff.) an die Neufassung des LRKG angepasst.

Laufbahnverordnung MLR

07.03.2024 – Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wurden im Rahmen der Neuorganisation der Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst und zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde Änderungen vorgenommen (Laufbahnverordnung MLR).

Beurteilungsverordnung – BeurtVO

07.03.2024 – Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Beurteilungsverordnung vom 16. Januar 2024 (GBl. Nr. 4) hat die Beurteilungsverordnung umfassend geändert. Angefügt wurde außerdem eine Anlage, die eine „Definition der Beurteilungsmerkmale“ festlegt.

LandesnebentätigkeitsVO

07.03.2024 – Einzelne Vorschriften der LandesnebentätigkeitsVO wurden durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429 ff.) redaktionell angepasst.

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung

07.03.2024 – Die VwV wurde bis zum 30. September 2024 verlängert.

Besoldung, Reise- und Umzugskosten

07.03.2024 – Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429 ff.) wurden im LBesGBW Klarstellungen bei der Zulage für stellvertretende Kanzlerinnen und Kanzler und bei der Ermächtigung zur Anwärterauflagenverordnung vorgenommen.

Im LUKG wurden Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des LRKG vorgenommen.

Durch Verordnung des Finanzministeriums vom 5. Dezember 2023 wurde der Schlechtwegezuschlag ab 1. Dezember 2023 statt bisher 5 auf 12 Cent je Kilometer angehoben.

Versorgung

07.03.2024 – Im LBeamtVGBW wurde durch die Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts und des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes eine Neuregelung des Unfallausgleichs erforderlich. Dies ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429 ff.) erfolgt.

Personalvertretungsrecht

07.03.2024 – Im LPVG wurden aufgrund Gesetzes vom 21. Dezember 2023 in § 100a besondere Vorschriften für Universitätsklinika aufgenommen.

Beihilfe

07.03.2024 – In der Beihilfeverordnung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429 ff.) eine Regelung zur Beihilfefähigkeit digitaler Pflegeanwendungen eingeführt. Außerdem wurden Anpassungen aufgrund von Änderungen der Sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erforderlich.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

Bayerisches Beamtengesetz – BayBG

07.03.2024 – Das Bayerische Beamtengesetz wurde durch die Verordnung zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 595) geändert. Zum 1. Januar 2024 wurde in Art. 96 der Höchstbetrag des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners von 20.000 Euro auf 20.878 Euro angehoben. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 lautet nunmehr: „Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie frühere Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 878 € nicht übersteigt, und die im Orts- und Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG) zustehen.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO

07.03.2024 – Eine Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung erfolgte durch die Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150). Eine Anpassung erfolgte unter anderem in § 9. § 9 Absatz 1 lautet nach der Änderung: „Ist Umzugskostenvergütung zugesagt und ziehen Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 um oder können sie in diesem Zeitraum den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages nachweisen, erhalten sie Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug, jedoch längstens für sechs Monate.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund

Bundesbesoldungsgesetz – BBesG

27.02.2024 – Das Bundesbesoldungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414) geändert. Mit dem Änderungsgesetz wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 für Beamte, Versorgungsempfänger und Richter des Bundes zeit- und wirkungsgleich übernommen. Entsprechend dem Tarifergebnis wird ab dem 1. März 2024 ein Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro gezahlt. Die insoweit angehobene Besoldung wird zusätzlich um 5,3 % erhöht. Die Erhöhung beinhaltet bereits einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten, die der Versorgungsrücklage zugeführt werden. Gleichzeitig wurden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro gezahlt.

Bundesdisziplinargesetz – BDG

27.02.2024 – Das Bundesdisziplinargesetz wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) geändert. Ziel des Änderungsgesetzes ist es, alle Disziplinarverfahren, in denen statusrelevante Maßnahmen ausgesprochen werden, zu beschleunigen. Grundlage für dieses Ziel ist der Koalitionsvertrag 2021-2025 (Seite 9). Dort wurde festgelegt, dass Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem Dienst entfernt werden sollen, um die „Integrität des Öffentlichen Dienstes sicherzustellen“. Durch die Gesetzesänderung wird das langwierige Verfahren der Disziplinarklage (durchschnittliche Dauer: vier Jahre) durch umfassende Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde abgelöst.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG

27.02.2024 – Das Niedersächsische Beamtengesetz wurde zum Jahresende 2023 durch drei Gesetze geändert. Die Anpassungen erfolgten durch das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 296), durch das Gesetz zur Einführung eines Niedersächsischen Hinweisgeberschutzgesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312) sowie durch das Haushaltsbegleitgesetz 2024 vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320). In § 80a NBG ist nunmehr in Absatz 1 festgehalten, dass anstelle einer Beihilfe nach § 80 eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt wird. Die Absätze 2 bis 11 legen die Voraussetzungen für die Gewährung einer pauschalen Beihilfe fest.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

27.02.2024 – Die Änderung bringt eine moderate, angleichende Senkung der Altersgrenze im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes und der Kommunen außerhalb der Berufsfeuerwehr und der Leitstellen von 67 Jahren auf 64 bzw. Ende 2025 auf 63 Jahre mit sich. Zudem wird die Absenkung der Altersgrenze für den Vollzugsdienst in der Abschiebungshafteinrichtung des Landes von maximal 67 Jahren auf 60 Jahre gesenkt.

Begründet wurde das mit Fürsorge- und Gleichbehandlungserwägungen sowie mit der Notwendigkeit, Abwanderungstendenzen beim Bestandspersonal der Feuerwehren außerhalb der Berufsfeuerwehr sowie der Leitstellen entgegenzuwirken.

Elfte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

27.02.2024 – Die Verordnung sieht rückwirkend zum 1. Januar 2023 eine Erhöhung aller Entschädigungssätze um zunächst sechs Prozent sowie eine kaufmännische Rundung der Beträge vor.

Weitere Änderungen zum 1. Januar 2024 sind zum Beispiel:
Anhebung der Entschädigungssätze um weitere sechs Prozent, Erhöhung der Entschädigungssätze für bestimmte Funktionen um weitere 20 Prozent, Angleichungen/Erhöhungen bei Höchstbeträgen der Wehrleiterinnen und -leiter in verbandsfreien Gemeinden bzw. für ehrenamtliche Gerätewartinnen und -warte, für Personal in der Alarm- und Einsatzplanung sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und Aufnahme der Erstattung von Kosten der Nutzung privater Internetzugänge zu dienstlichen Zwecken entsprechend der Regelung zu Kosten für Fernsprecher.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); Vorgriffsregelung zu Aufwendungen in Pflegefällen

27.02.2024 – Im Fahrwasser des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 26. Mai 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 155) wurden ab dem 1. Januar 2024 u. a. die Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet und verbessert, was eine entsprechende beihilfenrechtliche Nachzeichnung bedingt.

Zum 1. Januar 2024 wurden die Beihilfehöchstsätze für Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte sowie die monatliche Pauschalbeihilfe bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) angepasst; weitere Änderungen betreffen die Beihilfe in Fällen der Ersatzpflege.

Ab dem 1. Juli 2024 gelten Konkretisierungen im Rahmen der Beihilfenfähigkeit von Aufwendungen für Kurzzeitpflege in Fällen, in denen die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person gleichzeitig Leistungen in einer Rehabilitationseinrichtung in Anspruch nehmen müssen.

Wissen aktuell

19.02.2024 – In der Rubrik Wissen aktuell wurde der Beitrag Monatsgespräch per Video- oder Telefonkonferenz von Autor Helmuth Wolf aufgenommen.

Tarifrecht

Erhöhung der Entgelte

31.01.2024 – Das Einigungspapier sieht vor, dass zum 1. November 2024 die Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 wird der bereits erhöhte Tabellenwert um weitere 5,5 % Prozent erhöht. Wenn durch diese beiden Schritte keine Mindesterhöhung von 340 Euro erzielt wird, wird zum 1. Februar 2025 die Gesamterhöhung auf 340 Euro festgesetzt.

Tarifvertrag Inflationsausgleich

31.01.2024 – Zudem wurde ein Tarifvertrag Inflationsausgleich abgeschlossen, der zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise beitragen und die Zeit bis zur Erhöhung der Tabellenentgelte überbrücken soll.

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt – mithin ab Dezember 2023 – erhalten Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, sich am Stichtag 9. Dezember 2023 in einem Arbeitsverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 8. Dezember 2023 einen Entgeltanspruch haben, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Zusätzlich wird mit den Gehältern von Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro geleistet, sofern ein Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Bezugsmonat vorliegt und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt besteht.

Bei Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten belaufen sich die Beträge auf 1.000 Euro (Einmalzahlung) bzw. 50 Euro (Monatszahlungen), was einen Gesamtbetrag von 1.500 Euro ergibt.

Die Zahlungen nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich sind steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei und stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Aktuelle Kommentierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

16.01.2024 – Es ist vollbracht – der renommierte HPVG-Kommentar von Walter Spieß steht nun vollständig überarbeitet und auf aktuellem Stand in FOKUS Personalvertretungsrecht zur Verfügung. Er berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen durch das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts vom März 2023 (siehe dazu auch den Beitrag Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes)

Der praxisorientierte Kommentar enthält:

  • Präzise Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen
  • Aktuelle Rechtsprechung mit zahlreichen Querverweisen
  • Beispiele aus der Personalratspraxis
  • Fristenkalender
  • Übersichtliche Schaubilder zum besseren Verständnis

Er bietet daher Personalräten eine zuverlässige Orientierung im neuen Recht.

Tarifrecht

TVöD-Tarifrunde 2023

16.11.2023 – Folgende, auf der Tarifeinigung vom 22. April 2023 beruhenden Änderungstarifverträge wurden eingearbeitet:

Tarifrecht

TVöD-Tarifrunde 2023

24.10.2023 – Im Rahmen des Redaktionsverfahrens haben die Tarifvertragsparteien inzwischen die Tarifeinigung vom 22. April 2023 in förmliche Änderungstarifverträge übertragen. In einem ersten Teil werden eingearbeitet:

Neue Auflage „Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst“ online

22.09.2023 – Die Erläuterungen von Annett Gamisch und Thomas Mohr zur Stellenbeschreibung im Modul Tarifrecht wurden auf aktellen Stand gebracht.

Die Stellenbeschreibung spielt eine zentrale Rolle bei der Personalarbeit; sie ist Voraussetzung für jede Eingruppierung – auch nach den neuen Entgeltordnungen im TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-L – und ein wichtiges Organisations- und Führungsmittel.

Das Praxis-Handbuch Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst erläutert, wie Stellenbeschreibungen erfolgreich eingeführt und gepflegt werden.

  • Inhalt und Aufbau von Stellenbeschreibungen
  • Verfahren, Dauer und Kosten der Einführung und Pflege
  • Formulierungshilfen gemäß Tarifrecht
  • Organisatorische sowie tarif-, individual- und kollektivrechtliche Hintergründe und Zusammenhänge

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland Pfalz

Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften

06.09.2023 – Der Landtag Rheinland-Pfalz ist in seiner Plenarsitzung am 21. Juni 2023 der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses gefolgt und hat das Landesgesetz in der von der Landesregierung vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Das Gesetz überträgt die für Rentnerinnen und Rentner der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 300 Euro gewährte Energiepreispauschale auf die rheinland-pfälzischen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Bereits mit den Januar-Bezügen 2023 – Zahltag 30. Dezember 2022 – erhielten Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (des Landes) die Zahlung. Dies geschah unter Vorbehalt der späteren, nunmehr vorliegenden gesetzlichen Regelung.

Des Weiteren enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen, um die reisekostenrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Kostenentwicklung sowie der fortschreitenden Digitalisierung und zur weiteren Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs anzupassen.

Hierzu wurden die Entschädigungssätze für Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug ebenso wie die Tagegeld- sowie Trennungstagegeldsätze und der Zuschlag für Fahrten auf besonders schwierigen Wegstrecken erhöht. Ferner wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die automatisierte Bearbeitung von Abrechnungen im Reisekosten-, Umzugskosten- sowie im Trennungsgeldrecht geschaffen und außerdem ergänzende Klarstellungen und Präzisierungen zur weiteren Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs vorgenommen.

Der um 11 Cent auf 12 Cent erhöhte Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung für besonders schwierige Wegstrecken – Schlechtwegezuschlag – gilt erstmals für Dienstreisen, die am 1. Januar 2023 angetreten wurden.

Die Entschädigung gemäß Landesreisekostengesetz für den Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen steigt um 3 Cent je Kilometer, bei zweirädrigen Kfz um 2 Cent. Das führt auf Kilometersätze von 28 statt 25 Cent bei Pkw-Nutzung aus triftigem Grund und zu 15 statt 13 Cent bei Kraftradnutzung (ohne triftigen Grund: 18 statt 15 Cent beim Pkw, 10 statt 8 Cent beim Kraftrad).

Die Kilometersätze der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Landesreisekostengesetz werden nach dem gleichen Muster angepasst; die Voraussetzungen bleiben ansonsten unverändert. Damit soll der Spitzensatz bei erheblicher Reisetätigkeit von 35 Cent je Kilometer auf 38 Cent bei Pkw-Nutzung steigen, bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen von 18  Cent auf 20 Cent je Kilometer.

Die Sätze für die niedrigere Fahrleistungsklammer betragen neu 33 Cent statt 30 Cent beim Pkw und 17 Cent statt 15 Cent beim Kraftrad.

Die Tagegeldsätze im Landesreisekostengesetz steigen wie folgt:

  • Abwesenheit voller Kalendertag: 24,00 EUR (statt bisher 20,45 EUR)
  • Abwesenheit von mindestens 14 Std.: 14,00 EUR (statt bisher 10,23 EUR)
  • Abwesenheit von mehr als 8 Std.: 8,00 EUR (statt 5,11 EUR)

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO): Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

06.09.2023 – Das Ministerium der Finanzen hat per Vorgriffregelung eine Erhöhung einzelner Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel in Rheinland-Pfalz mit Gültigkeit für ab dem 1. Juni 2023 entstehende Aufwendungen vorgenommen.

Die Anlage 3 zur BVO wurde relevant zuletzt mit Wirkung zum 01. März 2022 entsprechend den bundesrechtlichen Höchstbeträgen angepasst.

Die fachlichen Gründe, die auf Bundesebene zwischenzeitlich zur erneuten Änderung des dortigen Leistungsverzeichnisses samt Höchstbeträgen geführt haben, gelten deckungsgleich für den rheinland-pfälzischen Beihilfenrechtskreis, was in die entsprechende Nachzeichnung mündete.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

31.08.2023 – Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) hat zu zahlreichen Änderungen in den hier enthaltenen Gesetzen geführt. Im Bayerischen Beamtengesetz wurde unter anderem in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Art. 139 Abs. 8 Satz 1 der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen. Die vorher erforderliche Schriftform wurde auf die elektronische Form geändert. Des Weiteren wurde ein neuer Art. 103a – Verarbeitung personenbezogener Daten bei Aufgabenübertragung – eingefügt.

Die Einschränkungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Einsatz von digitalen Medien auch bei Prüfungen eingesetzt werden kann. Daher wurde im Leistungslaufbahngesetz unter anderem in Art. 20 Abs. 2 ein neuer Satz 8 eingefügt, der die Durchführung von Prüfungen als elektronische Fernprüfungen erlaubt.

Im Bayerischen Besoldungsgesetz wurde aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen in Art. 51 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit einer Stellenzulage für Tätigkeiten im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (Justizwachtmeisterzulage) eingefügt.

Im Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz wird die Höhe des Unfallausgleichs unmittelbar in Art. 52 geregelt.

Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG

31.08.2023 – Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ist durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden. Ziel dieses Gesetzes ist es eine Weiterentwicklung der Digitalisierung der Arbeit der Personalvertretungen und Anpassungen im Wahlrecht vorzunehmen. Gleichzeitig ist die Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen gestärkt worden und es wurden Neuerungen bei Frist- und Formerfordernissen vorgenommen. Des Weiteren wurden Ergänzungen bei den Beteiligungsrechten vorgenommen und die Beteiligung der Personalvertretungen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern vorgesehen.

Neu aufgenommen

31.08.2023 – Neu aufgenommen wurden die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

Niedersächsische Beihilfeverordnung – NbhVO

31.08.2023 – Die Niedersächsische Beihilfeverordnung ist durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 21. Juni 2023 umfangreich geändert worden. Es wurde unter anderem ein neuer § 15a eingefügt. Dieser bestimmt in Absatz 1, in welchen Fällen Aufwendungen für Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (Nummer 860 analog, 861 analog, 862 analog und 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) beihilfefähig sind. Des Weiteren wurde eine neue Anlage 1 (Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte Leistungen) eingefügt. In Anlage 4 wurden bei den beihilfefähigen Aufwendungen für Medizinprodukte weitere Medizinprodukte hinzugefügt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Besoldungsgesetz – HBesG

30.08.2023 – Das Hessische Besoldungsgesetz ist durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441) geändert worden. Ziel des Gesetzes ist es, den Bildungsstandort Hessen zu stärken. Dafür soll die Eingangsbesoldung aller Grundschulkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 vom 1. August 2023 an schrittweise durch die Gewährung einer Zulage von A 12 auf A 13 angehoben werden. Dafür wurden mit dem Änderungsgesetz zum 11. Juli 2023 zwei neue Paragrafen in das Besoldungsgesetz eingefügt: § 56b „Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12“ und § 56c „Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13“. Gleichzeitig wurde die Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern zum 1. August 2028 festgelegt.

Erschwerniszulagenverordnung – EZulV

30.08.2023 – Eine Anpassung der Erschwerniszulagenverordnung erfolgte durch die Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenvorordnung und der Hessischen Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2023 (GVBl. S. 414). Es wurde unter anderem in § 22 ein neuer Absatz 4 eingefügt. Dessen Satz 1 lautet: „Polizeivollzugsbeamteninnen und Polizeivollzugsbeamte, deren zugewiesene Hauptaufgabe im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Kinderpornografie liegt, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG

30.08.2023 – Das Landespersonalvertretungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 30. April 2023 (GV. NRW. S. 316) angepasst. Ziel dieser Gesetzesänderung war die Entfristung der aufgrund der COVID-19-Pandemie ermöglichten Durchführung der Personalratssitzungen z. B. als Videokonferenz. Die mehrfach verlängerte, befristete Regelung soll aufgrund der durch die Pandemie veränderten Arbeitswelt hin zu mehr Telearbeit auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit zwischen Personalratstätigkeit und Familie als ergänzende Alternative zu Präsenzsitzungen dauerhaft ermöglicht werden. So wurden beispielsweise in § 31 Abs. 3 LPVG die Voraussetzungen für die Abhaltung der Sitzung und Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz festgelegt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg

Landesbeamtengesetz – LBG

04.08.2023 – Durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 wurde das Kommunalwahlrecht geändert, z. B. durch die Herabsetzung des passiven Wahlrechts für Gremienwahlen auf 16 Jahre, die Einführung eines Rückkehrrechts für Landesbeschäftigte nach der Amtszeit als Bürgermeister und den Wegfall der Altersgrenzen für Kandidierende bei Bürgermeisterwahlen. Die beamtenrechtliche Ruhestandsaltersgrenze, mit deren Erreichen Bürgermeister kraft Gesetzes in den Ruhestand treten (Vollendung des 73. Lebensjahres) entfällt. Folgeregelungen waren im LBeamtVGBW erforderlich. Im LKomBesG wurden die Regelungen zum Besoldungszuschlag für langgediente Landräte und Bürgermeister angepasst.

Weitere Aktualisierungen

04.08.2023 – In die LVO-KM wurde u. a. die Möglichkeit von Teilzeit beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt mit einem Umfang von Zweidritteln bei Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen eingeführt. Die LVO-PVD wurde ebenso wie die VwV-BRL-FM an Änderungen durch das BVAnp-ÄG 2022 angepasst. Die VwV-BRL-JM wurde verlängert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz

Personalräte: schriftliches Umlaufverfahren, Video- und Telefonkonferenzen weiterhin möglich

27.06.2023 – § 31 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes wurden so geändert, dass die bislang bis zum 31. März 2023 befristete Möglichkeit für Personalräte, Beschlüsse im schriftlichem Umlaufverfahren herbei- sowie Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, nun bis zum 31. März 2024 eröffnet bleibt.

Personalratswahlen: schriftliche Stimmabgabe weiterhin anordnungsfähig

27.06.2023 – Die nach § 19 Abs. 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz bis zum 31. Dezember 2022 befristete Möglichkeit für den Wahlvorstand, für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Pandemiebedingte Regelungen im Urlaubsrecht

27.06.2023 – Gemäß einer Ergänzung des § 13 der Urlaubsverordnung erfolgt allgemein keine Anrechnung auf den Erholungsurlaub, sofern Beamtinnen und Beamte während ihres Urlaubs nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert werden oder sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung abzusondern haben.

Die auf das Kalenderjahr 2022 befristete Regelung des § 31a Abs. 1 der Urlaubsverordnung zum erhöhten Urlaubsanspruch zur Betreuung erkrankter Kinder im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 Urlaubsverordnung wurde auf das Kalenderjahr 2023 ausgedehnt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile

09.06.2023 – Durch das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) ist es zu zahlreichen Änderungen in den im Online-Dienst enthaltenen Gesetzen gekommen.

Betroffen von der Änderung sind:

Durch die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile wurde unter anderem eine neue „Stufe L“ im neugefassten Art. 36 BayBesG eingefügt. Zu dieser Stufe gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören. Des Weiteren wurde die Tabelle der Orts- und Familienzuschläge mit einer aufsteigenden Staffelung versehen, die der mit zunehmender Familiengröße überproportional steigenden Belastung Rechnung trägt. Außerdem wurden die bisher in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 erhobenen Kindererhöhungsbeträge angehoben und nach der Gesetzesänderung bis zur Besoldungsgruppe A 10 gewährt.

Das Änderungsgesetz an sich ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Die Zuschläge werden rückwirkend bis zum 1. Januar 2020 gewährt.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen

07.06.2023 – Aktualisiert wurden unter anderem:

Tarifrecht

07.06.2023 – Mit dieser Aktualisierung möchten wir Sie in einem ersten Teil über die Ergebnisse der Tarifeinigung vom 22. April 2023 informieren:

Erhöhung der Entgelte

Das Einigungspapier sieht vor, dass zum 1. März 2024 die Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent angehoben werden. Sofern dabei keine Erhöhung um 340 Euro erzielt wird, beträgt der Erhöhungsbetrag insgesamt 340 Euro.

Tarifliche Zulagen, bei denen eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht. Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhalten 150 Euro mehr.

Tarifvertrag Inflationsausgleich

Zudem wurde ein Tarifvertrag Inflationsausgleich abgeschlossen, der zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise betragen und der die Zeit bis zur Erhöhung der Tabellenentgelte überbrücken soll.

Im Juni 2023 erhalten Beschäftigte eine Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro, die sich am Stichtag 1. Mai 2023 in einem Arbeitsverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 einen Entgeltanspruch haben. Zusätzlich wird zu den Gehältern von Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 220 Euro geleistet.

Der sich so ergebende Gesamtbetrag von insgesamt 3.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei und stellt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar. Bei Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten belaufen sich die Beträge auf 620 Euro (Einmalzahlung) und 110 Euro (Sonderzahlung zum monatlichen Gehalt).

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen

Hessisches Besoldungsgesetz – HBesG

01.06.2023 – Das Hessische Besoldungsgesetz ist durch verschiedene Gesetze angepasst worden. Die weitreichendste Änderung erfolgte durch das Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102). Mit dem Änderungsgesetz wurde zum 1. April 2023 und wird zum 1. Januar 2024 die Besoldung jeweils linear um drei Prozent angehoben. Diese Erhöhung erfolgt zusätzlich zu der Besoldungsanpassung durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom 8. Dezember 2021. Darüber hinaus ist unter anderem die Besoldungsgruppe A 5 zum 1. April 2023 entfallen und die vorhandenen Beamtinnen und Beamten wurden gesetzlich in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund

Sonderurlaubsverordnung – SUrlV

01.06.2023 – Die Sonderurlaubsverordnung ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I S. 80) geändert worden. Durch diese Änderung wurde zum 22. März 2023 ein neuer § 21a eingefügt. Nach diesem ist Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub bei der Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung zu gewähren.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen

Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW

31.05.2023 – Die zwölfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 17. März 2023 (GV. NRW S. 180) führte zu zahlreichen Anpassungen in der Beihilfenverordnung NRW. Hier wurde unter anderem § 4a – Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung – angepasst. Absatz 2 lautet nunmehr: „Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zur Höhe von 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Ist eine anschließende Behandlung nach den §§ 4c bis 4e beabsichtigt, ist § 4b Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 4c bis 4e anzurechnen.“

Darüber hinaus wurde ein neuer § 4e – Systemische Therapie – eingefügt. Die bestehenden §§ 4e bis 4i werden zu §§ 4f bis 4j.

Personalratswissen für die Praxis

17.05.2023 – Rolf Heep befasst sich in seinem neuen Beitrag mit dem Thema Fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder.

Lexikon

17.05.2023 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge neu aufgenommen:

HPVG-Novelle in das Premiummodul Hessen eingearbeitet

Hessisches Personalvertretungsrecht – da blieb kein Stein auf dem anderen

08.05.2023 – Am 6. April 2023 ist das neue Hessische Personalvertretungsrecht (HPVG) – ohne Übergangsfrist – in Kraft getreten. Neben zahlreichen inhaltlichen Neuerungen, wurde auch der Aufbau und die Struktur des Gesetzes vollständig überarbeitet, so dass nun auch der Personalrechtsprofi umdenken bzw. die „Hausnummern“ – also die Paragrafen des HPVG – neu verinnerlichen muss.

Wir hoffen, dass Ihnen die von uns aufbereitete Gesetzesbegründung mit synoptischer Darstellung der alten und neuen Paragrafen(bestandteile) eine Hilfe ist. Diese steht je neuem Paragraf zur Verfügung.

Kommentierung an die Novelle angepasst

08.05.2023 – Unser Autor Walter Spieß arbeitet aktuell an seiner Kommentierung zum Hessischen Personalvertretungsrecht – eine Herkulesaufgabe angesichts der umfassenden Paragrafenverschiebungen und inhaltlichen Neuerungen. Um den Kommentar bis zur Neuveröffentlichung weiter nutzen zu können, wurde die derzeitige Textfassung pro Paragraf an die dazugehörige Gesetzesbegründung gehängt. So können Sie die Neuerungen der Novelle – erläutert in der Gesetzesbegründung – und die vertiefenden Erläuterungen in der Zusammenschau lesen. Soweit der Kommentartext auf Paragrafen innerhalb des HPVG verweist, wurden diese Verweise auf die novellierte Fassung angepasst.

Neu aufgenommen: Leitfaden für Personalräte Hessen, 2023

08.05.2023 – Systematisch aufgebaut bieten die Erläuterungen von Helmuth Wolf schnelle Orientierung zum jeweiligen Themengebiet. Beleuchtet werden die verschiedenen Grundlagen, Tätigkeitsfelder und Fallstricke der Personalvertretung; auf einschlägige Rechtsprechung wird stets Bezug genommen. Selbstverständlich sind die Neuerungen durch die die HPVG-Novelle berücksichtigt.

Lexikon und Musterschreiben aktualisiert

08.05.2023 – Soweit die Musterschreiben auf hessische Vorschriften verweisen, wurde diese an die novellierte Fassung angepasst. Gleiches gilt für die Lexikonbeiträge.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen – LVO-VM

06.04.2023 – Die Laufbahnverordnung VM wurde durch die Verordnung des Verkehrsministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung VM und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 12. Dezember 2022 (GBl. S. 677) geändert. Es wurde unter anderem in § 2 eine Änderung an den Laufbahnen vorgenommen. In Nummer 2 ist ein mittlerer bautechnischer Verwaltungsdienst hinzugekommen.

Entsprechend wurden in § 5 Abs. 1 folgende Bildungsvoraussetzungen für den mittleren bautechnischen Verwaltungsdienst festgelegt: „Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG für den mittleren bautechnischen Verwaltungsdienst erwirbt, wer eine für die Verwendung in der Mobilitäts-, Verkehrs- und Straßenbauverwaltung geeignete technische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und einen mittleren Bildungsabschluss nachweist. Geeignet sind insbesondere Ausbildungen im Bereich Straßenbau, Betonbau, Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenbetrieb und Bauzeichnung.“

Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen

06.04.2023 – Neu aufgenommen wurde die Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung von Laufbahnen – LVO MLW.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

Verlängerung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften

06.04.2023 – Durch das Sechzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460) wurde die Geltungsdauer einiger Rechtsvorschriften verlängert. Von diesem Gesetz betroffen sind unter anderem das Hessische Sonderzahlungsgesetz, das Hessische Besoldungsgesetz und das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz . Die genannten Gesetze waren ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Durch das Änderungsgesetz wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Aktualisierungen im Modul Tarifrecht

TVöD-Tarifpflege

20.03.2023 – Die Tarifvertragsparteien haben Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Tarifrechts (sog. Tarifpflege) geführt, die zum Abschluss von Änderungstarifverträgen führten, die Ende November 2022 unterzeichnet wurden. Eingearbeitet werden mit dieser Aktualisierung insbesondere:

Bedeutsame inhaltliche Änderungen erfolgten zum einen bei der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD, wo in der neu eingefügten Nummer 2 festgehalten wurde, dass Beschäftigte bei einem Tabellenwechsel (Zuordnung zu einer anderen Entgelttabelle) der gleichen Stufe zugeordnet werden, die sie in der bisherigen Entgelttabelle erreicht haben. Zum anderen wurde bei den Arbeitsbefreiungstatbeständen in § 29 Abs. 1 TVöD der Personenkreis erweitert, der eine bezahlte Arbeitsbefreiung bei Niederkunft und bei Todesfällen beanspruchen kann.

Überwiegend redaktionelle Klarstellungen erfolgten bei der Streichung des § 11 Abs. 3 TVöD (Rückkehrrecht zur Vollzeitbeschäftigung), da die Bestimmung enger als § 9 TzBfG gefasst war, und bei der Anpassung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) TVöD (Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz), wo die neue Formulierung „Zeiten eines Beschäftigungsverbotes“ auch ärztliche Beschäftigungsverborte nach § 16 MuSchG erfasst.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – BVAnp-ÄG 2022

07.03.2023 – Mit dem BVAnp-ÄG 2022 wird zum einen das Tarifergebnis TV-L vom 29.11.2021 zeitgleich und systemgerecht auf Besoldung und Versorgung übertragen. Zum anderen sollen das sog. „4-Säulen-Modell“ und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Beschlüsse vom 4.5.2020, zur amtsangemessenen Alimentation umgesetzt werden.

Die zentralen Regelungen:

  • Anpassung von Besoldung und Versorgung
    Dienst- und Versorgungsbezüge wurden ab 1.12.2022 linear um 2,8 Prozent erhöht. Die Anwärtergrundbeträge wurden ab 1.12.2022 um 50 Euro erhöht.
  • Ämteranhebung zum 1. Dezember 2022
    Zum 1. Dezember 2022 wurden sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in die neuen Ämter übergeleitet.
    Im mittleren Dienst erfolgte die Anhebung des Eingangsamtes für den ehemals einfachen Dienst von A 6 nach A 7 und im mittleren Dienst von A 7 nach A 8. Das Endamt im mittleren Dienst wurde von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z angehoben. Die derzeitige Stellenstruktur wurde abgebildet, d. h., es erfolgt auch die Hebung des Beförderungsamtes A 8 nach A 9.
    Im gehobenen nichttechnischen Dienst erfolgte die Anhebung des Eingangsamts von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z. Die Anhebung im gehobenen technischen Dienst erfolgte von A 10 nach A 11.
  • Neustrukturierung der Erfahrungsstufen zum 1. Dezember 2022
    Ebenfalls zum 1. Dezember 2022 fand die neue Stufenzuordnung statt.
    Die bisherigen Erfahrungsstufen 1 und 2 fallen weg und die bisherigen Erfahrungsstufen 3 bis 12 wzrden in die Stufen 1 bis 10 umbenannt. Die Stufenlaufzeit der neuen Stufen 1 und 2 wurde um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert.
  • Änderung der Beihilfebemessungssätze zum 1. Januar 2023
    Zum 1. Januar 2023 erfolgte die Änderung der Beihilfebemessungssätze.
    Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte Absenkung der Beihilfebemessungsätze für ab 1. Januar 2013 eingestellte Beamtinnen und Beamten wurde zurückgenommen. Ab 1. Januar 2023 wurde für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, Behilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Beihilfebemessungssatz wieder auf 70 % erhöht.
  • Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das erste und zweite Kind
    Die Erhöhungsbeträge zu den Familienzuschlägen für das erste Kind betragen in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 50 Euro sowie in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 25 Euro. Für das zweite Kind richten sich die Erhöhungsbeträge nach der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts.
  • Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder
    Der kinderbezogene Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wurde zum 1. Dezember 2022 auf 750,44 Euro erhöht.
  • Nachzahlungen zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen
    Für die Zeit ab 1. Januar 2020 erfolgen die Nachzahlungen von Amts wegen an sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamten.
    Für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 erfolgen die Nachzahlungen für Beamtinnen und Beamten in noch nicht abschließend entschiedenen Fällen, in denen Widerspruch oder Klage eingelegt wurde, ebenso von Amts wegen. Die Nachzahlungen sind jedoch im Einzelfall zu berechnen und sollen daher im Landesbereich im Lauf des Jahres 2023 sukzessive ausgezahlt werden.

Durch das Gesetz wurden unter anderem folgende Vorschriften geändert:

Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe

07.03.2023 – Aufgrund des Gesetzes über die Einführung einer pauschalen Beihilfe können Beamtinnen und Beamten in Baden-Württemberg seit 1. Januar 2023 bei ihrem Krankenversicherungsschutz zwischen aufwendungsbezogener Beihilfe und ergänzender Krankenversicherung oder neu einem Zuschuss in Höhe des halben Beitrags für eine private oder gesetzliche Krankenvollversicherung wählen. Von dem neuen Angebot können neu eingestellte Beamtinnen und Beamten, aber auch alle anderen Beamtinnen und Beamten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten Gebrauch machen. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe sollte gut überlegt sein, denn sie ist unwiderruflich.

Durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe wurde § 78a LBG neu eingefügt und § 46 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung angepasst.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz aktualisiert

Ausnahmeregelung für einen besoldungsrechtlichen Sonderzuschlag infolge des Ahrhochwassers 2021

02.03.2023 – Durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Dezember 2022 dürfen die Gemeinden und Gemeindeverbände im Gebiet des Landkreises Ahrweiler befristet bis Ende 2025 ihre besoldungsrechtliche Budgetbegrenzung für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltung in sachgerechtem und verhältnismäßigem Umfang überschreiten. Das ermöglicht eine breitere Gewährung von Sonderzuschlägen gemäß § 45 Landesbesoldungsgesetz (etwa in der A-Besoldung 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe unter anschließender jährlicher Abschmelzung um ein Fünftel).

Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz

02.03.2023 – Die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im öffentlichen Dienst des Landes werden in unregelmäßigen Abständen mit einem Informationsblatt über die Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung unterrichtet. Die letzte Auflage dieses Informationsblattes vom 29. Juni 2018 bedurfte aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen der Überarbeitung. Diese wurde mit Stand 17. Januar 2023 veröffentlicht.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern aktualisiert

Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG

02.03.2023 – Das Bayerische Besoldungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 704) geändert. Es erfolgte eine Ergänzung in Art. 3. Der Abs. 3 dieses Artikels lautet nunmehr: „Die Berechtigten können auf ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleistete Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund aktualisiert

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder – ARVVwV

28.02.2023 – Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage und Auslandsübernachtungsgelder wurde durch das Rundschreiben des BMI vom 14. Oktober 2022 (GMBl. S. 849) angepasst. Bei diversen Ländern kam es zu einer Anpassung der Beträge.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV

28.02.2023 – Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengsetz wurde durch die Fünfte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2022 (GMBl. S. 976) geändert. Die Textziffer 4.4.2 lautet in Satz 1 bis 3 nunmehr: „Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäfts weder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden können noch ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht. Als triftige Gründe können auch wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden, soweit die Mietwagennutzung auf Verlangen der Dienstreisenden erfolgt. Vorzugsweise soll ein Elektrofahrzeug angemietet werden.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW

28.02.2023 – Das Landesbesoldungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968) angepasst. Unter anderem wurde eine Änderung an dem § 71b (Regionaler Ergänzungszuschlag), der am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten ist, vorgenommen. Es wurde für die Zeit der Gültigkeit des Paragrafen in Absatz 1 ein weiterer Satz mit folgendem Wortlaut angefügt: „§ 43 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“

Weitere Aktualisierungen

28.02.2023 – Auf den aktuellen Stand gebracht wurden unter anderem folgende Vorschriften:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen aktualisiert

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz – NBeamtVG

28.02.2023 – Am 1. Dezember 2022 ist im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz der zweite Teil der Änderungen durch das Niedersächsische Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Anlage angepasst. Zudem wurde der Kindererziehungszuschlag für jeden Monat der Kindererziehungszeit auf 2,96 Euro angehoben.

Lexikon

20.01.2023 – Im Lexikon wurde weitere Beiträge aktualisiert:

Lexikon

18.01.2023 – Im Lexikon finden Sie weitere aktualisierte Beiträge:

Lexikon

12.12.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

Aktualisierungen im Modul Tarifrecht

Ärzte an Universitätskliniken

02.12.2022 – In den Tarifverhandlungen zwischen Marburger Bund und der TdL zum TV-Ärzte wurde am 25. August 2022 eine Tarifeinigung erzielt.

Die Tabellenentgelte werden zum 1. September 2023 um 3,35 Prozent erhöht – die Zeit bis dahin wird durch eine Corona-Sonderzahlung überbrückt, die Gegenstand eines eigenständigen Tarifvertrages ist (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte). Danach erhalten die Ärztinnen und Ärzte spätestens mit dem Entgelt für Dezember 2022 eine Sonderzahlung in Höhe von 4.500 Euro, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellt.

Weitere Eckpunkte des Einigungspapiers betreffen die Kombidienste (Verbot der Kombination von Vollarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) und den Zusatzurlaub (Möglichkeit, bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr zu erhalten).

Beschäftigte in der Forstwirtschaft

02.12.2022 – Die auf der Tarifeinigung vom 15. Februar 2022 beruhenden Änderungstarifverträge sind inzwischen unterzeichnet worden. Im Wesentlichen verständigten die IG Bau und die TdL auf eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der allgemeinen Entgelterhöhungen aus der Tarifrunde 2021 zum TV-L auf den TV-L-Forst bzw. TVA-L-Forst.

Eingearbeitet werden:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund aktualisiert

Bundespersonalvertretungsrecht – Praxiskommentar zum BPersVG

25.11.2022 – Neu aufgenommen im Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund wurde der  Praxiskommentar zum BPersVG von Autor Andreas Gronimus. Der Kommentar ist für Personalratsmitglieder aus den Reihen der Arbeitnehmer und Beamten ein ideales Nachschlagewerk. Gleiches gilt für Dienststellenleitungen und weitere in Leitungsfunktion Tätige.

Bundeslaufbahnverordnung – BLV

25.11.2022 – Die Bundeslaufbahnverordnung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381; Inkrafttreten: 01.01.2023) geändert. Die Möglichkeit der Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik wurde verlängert. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzte Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern aktualisiert

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG

25.11.2022 – Um Personalengpässe wegen Corona oder der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine auszugleichen, können pensionierte Beamte und Beamtinnen bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst neben dem Ruhegehalt zeitlich befristet bis Ende 2025 mehr dazuverdienen, ohne dass es zur Kürzung des Ruhegehalts kommt. Die erhöhte Höchstgrenze für Ruhegehalt und Verwendungseinkommen berechnet sich aus dem eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus dem eineinhalbfachen der Mindestversorgung aus A 3. Die Änderungen betreffen Art. 83 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Art. 114e BayBeamtVG.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

24.11.2022 – Zum 1. Dezember 2022 ist der zweite Teil der Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Dies führt zu Änderungen im Landesbesoldungsgesetz und der Erschwerniszulagenverordnung. Damit wird die Besoldung ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

Neuaufnahmen

24.11.2022 – Neu aufgenommen wurden:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

24.11.2022 – Folgende Beiträge wurden neu aufgenommen

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz aktualisiert

Merkblätter und Hinweise „up to date“

09.11.2022 – Die Aktualisierung bringt Änderungen für

Jubiläumszuwendungsverordnung

09.11.2022 – Die Jubiläumszuwendungsverordnung regelt nunmehr, dass auch bei 60-jährigen Dienstjubiläen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen sowie Landesbeamten eine Dankurkunde anstatt eines Dankschreibens durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten ausgefertigt wird. Die besondere Wertschätzung werden praktisch insbesondere Personen erfahren, die im Justizbereich nach ihrem aktiven Berufsleben als Schiedsleute und Ehrenbeamte tätig sind.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen aktualisiert

Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG

09.11.2022 – Das Niedersächsische Besoldungsgesetz wurde durch das Niedersächsische Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598) geändert. Mit dieser Anpassung werden die Ergebnisse der jüngsten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder auf die niedersächsische Beamtenschaft übertragen. Mit der Änderung werden zum 1. Dezember 2022 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,8 Prozent angehoben. Die Anwärtergrundbeträge werden zeitlich um einen Festbetrag von 50 Euro erhöht.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Lehrkräfte-ArbeitszeitVO

04.11.2022 – In der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO wurde mit Verordnung vom 19.7.2022 die Leitungszeit im Hinblick auf die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter ab 1.8.2022 erhöht.

Tarifrecht

Tarifrunde 2021

13.09.2022 – Folgende, auf der Tarifeinigung vom 29. November 2021 beruhenden Änderungstarifverträge wurden eingearbeitet:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz – HBeamtVG

13.09.2022 – Das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) hat für Anpassungen zum 1. August 2022 im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz geführt. In § 40 ist es zu einer Anpassung des Unfallausgleichs und der Angriffsentschädigung geführt. Ebenfalls angepasst wurde der Kindererziehungszuschlag in § 56 Abs. 4.

Neu aufgenommen

13.09.2022 – Neu aufgenommen wurde die Verordnung zur Fristverlängerung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2021.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz aktualisiert

Neuerlass der Verwaltungsvorschrift Personalaktenrecht

09.09.2022 – Mit dem Neuerlass der Verwaltungsvorschrift werden laut Innenministerium die Änderungen des Landesbeamtengesetzes durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2018 übernommen.

Darüber hinaus wurden weitere Änderungen – insbesondere die Aktualisierung von nicht mehr passenden Gesetzesverweisen sowie die Aufnahme des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und die Kennzeichnung von Personalakten von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten – vorgenommen.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst – APOVwD-E2/3

09.09.2022 – Im Rahmen von (Re-)Akkreditierungsverfahren von Studiengängen an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz hat die begutachtende Akkreditierungsagentur kritisiert, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung stehe nicht mit den aktuellen Vorgaben des Akkreditierungsrates in Einklang. Anpassungen erfolgten deshalb hinsichtlich der Beweislastumkehr bei der Anerkennung von Studienleistungen, die vor dem Bachelorstudium an anderen Hochschulen erbracht wurden. Diese ergibt sich aus der Umsetzung der sogenannten Lissabon-Konvention, die der Akkreditierungsrat bei der Akkreditierung von Studiengängen anwendet. Die bisherige Formulierung sah die Beweislast noch bei den Studierenden.

Weiterer Änderungsbedarf an der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergab sich durch § 30 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Ersetzung der Schriftform bzw. ihre Ergänzung durch die elektronische Form.

Allgemeine Hinweise zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

09.09.2022 – Die per Rundschreiben ergangenen allgemeinen Hinweise zum Landesbesoldungsgesetz wurden überarbeitet und rechtslagengetreu aktualisiert, insbesondere mit Blick auf das bereits mit der letzten Aktualisierungslieferung aufgenommene Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) vom 8. April 2022 (GVBl. S. 120) und die darin enthaltenen weiteren Änderungen, nämlich die Anpassung der Bezüge an die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Adaption) durch

  • Streichung der untersten Besoldungsgruppe A 4 sowie der ersten Erfahrungsstufe bis zur Besoldungsgruppe A 7 samt Überleitungsregelungen,
  • Einführung eines Sonderzuschlags zum Familienzuschlag für spezifische Familienkonstruktionen und
  • Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder, verbunden mit einem zusätzlichen, mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrag (vgl. insbesondere ab Ziffer 41).

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres – VwV Freistellung

09.09.2022 – Die bisherige VwV Freistellung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums wurde mit der VwV vom 30. Mai 2022 als VwV Freistellung des Finanzministeriums bis zum 31.12.2023 verlängert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern aktualisiert

Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG

09.09.2022 – Das Bayerische Besoldungsgesetz ist durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022 vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) angepasst worden. Durch die Gesetzesänderung wird die Besoldung der bayerischen Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen durch die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

  • Es erfolgt eine lineare Anpassung der Besoldung ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H.
  • Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht.

Anwärter und Anwärterinnen erhalten anstelle einer linearen Erhöhung ab dem 1. Dezember 2022 eine Anhebung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 Euro.

Weitere Aktualisierungen

09.09.2022 – Aktualisiert wurden unter anderem folgende weitere Vorschriften:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Erschwerniszulagenverordnung – EZulV

05.09.2022 – Die Erschwerniszulagenverordnung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730) geändert. Es wurde ein neuer § 17a – Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage – eingefügt. Absatz 1 lautet: „Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Notfallsanitäterin‘ oder ‚Notfallsanitäter‘ besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter eine Zulage.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen aktualisiert

Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG

19.08.2022 – Das Niedersächsische Beamtengesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2022 (GVBl. S. 400; Inkrafttreten: 6. Juli 2022) angepasst. Unter anderem wurden die §§ 108a und 108b neu eingefügt. In § 108a werden Regelungen hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei getroffen. § 108b (Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten) lautet wie folgt: „Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.“

Weitere Aktualisierungen

19.08.2022 – Außerdem aktualisiert wurden unter anderem:

Lexikon

17.08.2022 – Im Lexikon finden Sie weitere aktualisierte Beiträge:

Lexikon

16.08.2022 – Im Lexikon wurden aktuell folgende Beiträge aktualisiert:

Lexikon

12.08.2022 – Informieren Sie sich in weiteren aktualisierten Beiträgen im Lexikon:

Lexikon

11.08.2022 – Im Lexikon wurden aktuell folgende Beiträge aktualisiert:

Lexikon

09.08.2022 – Der Beitrag Datenschutz wrde neu aufgenommen, aktualisiert wurden die Beiträge:

Lexikon

08.08.2022 – Im Lexikon wurden drei neue Beiträge zum Thema Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) aufgenommen:

Aktualisiert wurden außerdem die Beiträge

Lexikon

05.08.2022 – Im Lexikon wurden aktuell folgende Beiträge aktualisiert:

Lexikon

04.08.2022 – Informieren Sie sich in weiteren aktualisierten Beiträgen im Lexikon:

Tarifrecht

Änderungstarifverträge der Tarifrunde 2021

03.08.2022 – Inzwischen haben die Tarifpartner die vereinbarten Eckpunkte der Tarifeinigung vom 29. November 2021 in förmliches Tarifrecht umgesetzt. Im Mittelpunkt dieser Aktualisierung steht die Einarbeitung der Änderungstarifverträge zum TV-L und zum TVÜ-Länder. Der Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L sieht eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 vor. Die aus dem Tabellenentgelt abgeleitete Beträge und Zulagen sind ebenfalls angepasst worden.

Ab 1. Januar 2022 erhalten bestimmte Beschäftigtengruppen im Gesundheitsdienst an Universitätskliniken (wie etwa Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten und Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten nach Teil II Abschnitt 10 der Entgeltordnung zum TV-L) eine neu vereinbarte Zulage, deren Höhe im Abschnitt IIa der Anlage F zum TV-L festgelegt worden ist. Sie beträgt 70 Euro, ist dynamisch ausgestaltet und wird zum 1. Dezember 2022 auf 71,96 Euro angehoben.

Lexikon

02.08.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

Lexikon

21.07.2022 – Weitere Aktualisierungen im Lexikon betreffen die Beiträge:

Lexikon

20.07.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

Hessisches Besoldungsgesetz – HBesG

08.07.2022 – Die bereits mit der Märzaktualisierung angekündigte Erhöhung der Bezüge durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung zur Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) treten teilweise zum 1. August 2022 in Kraft.

Die besoldungsrechtliche Tabellenerhöhung zum 1. August 2022 in Höhe von 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 in Höhe von 1,89 Prozent finden Sie berücksichtigt (§ 16 HBesG).

Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung – HMVergARV

08.07.2022 – Die Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung ist mit Verordnung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 262) neu gefasst worden. Die neue Fassung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ist in § 3 geregelt. Dieser bestimmt in Absatz 1 Satz 1 in der Fassung ab dem 1. August 2022 folgendes:

„Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

1.A 5 bis A 816,09 Euro,
2.A 9 bis A 1222,09 Euro,
3.A 13 bis A 16 und der
Besoldungsordnungen B, C und W
30,45 Euro.“

Neuaufnahmen

08.07.2022 – Neu aufgenommen wurden

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Dienstrecht

06.07.2022 – In die LVO-IM wurde eine Anpassung an die Neufassung der VwV Feuerwehrausbildung vorgenommen und klargestellt, dass als Voraussetzung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst neben dem Führungslehrgang I an der Landesfeuerwehrschule auch vergleichbare Führungslehrgänge in anderen Ländern anerkannt werden.

Besoldungs- und Versorgungsrecht

06.07.2022 – Mit dem Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg wurde die beim Tarifabschluss TV-L vom 29. November 2021 vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung i. H. v. 1.300 € für aktive Beamtinnen und Beamte und für Auszubildende i. H. v. 650 € zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Coronakrise auf die Besoldung übertragen. Die Modalitäten der Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses auf die Besoldung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Dies betrifft insbesondere eine lineare Erhöhung von Besoldung und Versorgung in Höhe von 2,8 % und eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 € zum 1. Dezember 2022.

Gleichzeitig wurde im LBeamtVGBW geregelt, dass alle nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Zahlungen nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern aktualisiert

Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG

29.06.2022 – Das Bayerische Besoldungsgesetz wurde doppelt durch Haushaltsgesetze geändert. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) änderte zum 1. Juli 2022 Art. 108. Dort wird die in Absatz 12 vorgenommene Übergangsregelung hinsichtlich des Familienzuschlags aufgehoben. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) führt zu Änderungen in der Anlage 1. Neu in der Besoldungsgruppe B 2 ist der Vizepräsident, die Vizepräsidentin der Landesbaudirektion Bayern. In der Besoldungsgruppe B 4 wurde der Präsident, die Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern neu aufgenommen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW

17.06.2022 – Das Besoldungsgesetz ist durch zwei Änderungsgesetze angepasst worden: Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377) und Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389). Mit diesen Änderungsgesetzen wird das Ergebnis der Einkommensrunde für die Länder auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in NRW übertragen. Darin enthalten ist die Besoldungsanpassung zum 1. Dezember 2022 (Steigerung der Bezüge um 2,8 Prozent) sowie weitere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Hier wird die Höhe des Familienzuschlags bei den ersten beiden Kindern nicht länger von der Anzahl der Kinder abhängen, sondern vielmehr wird durch den tatsächlichen Wohnsitz des jeweils Betroffenen eine regionale Komponente eingefügt. Weiterhin wird die Kostendämpfungspauschale abgeschafft.

Corona-Sonderzahlungsgesetz

17.06.2022 – Neu aufgenommen wurde das Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376). Diese Corona-Sonderzahlung von maximal 1.300 Euro wird für Beamtinnen und Beamte im Land NRW, die zum Stichtag 29. November 2021 im aktiven Dienst gestanden haben und im Jahr 2021 mindestens einen Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten, gezahlt. Für Personen mit Anspruch auf Anwärterbezüge beträgt die Sonderzahlung maximal 650 Euro. Die Auszahlung erfolgte für die Berechtigten spätestens bis zum 31. März 2022.

Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung

17.06.2022 – Eine Vielzahl der Gesetze in diesem Werk wurde durch das Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert. So zum Beispiel Landesumzugskostengesetz, Landesgleichstellungsgesetz und Nebentätigkeitsverordnung. Mit diesem Gesetz wird eine Rechtsgrundlage für eine moderne digitale Verwaltung geschaffen. Es werden Schriftform-Erfordernisse in rund 100 Fachgesetzen und -verordnungen abgebaut und vielmehr auch die elektronische Form zugelassen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund aktualisiert

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung – BBhVVwV

17.06.2022 – Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung wurde durch die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 28. Februar 2022 (GMBl. S. 286) angepasst. Unter anderem wird erstmals eine Nummer 20a eingefügt und der Paragraf der Systemischen Therapie mit Erläuterungen versehen. In § 22 wurden zu den sonstigen Aufwendungen zu den Arznei- und Verbandmitteln Medizinprodukte hinzugefügt.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG

17.06.2022 – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) angepasst. Es wurden die in § 2b und § 27 Absatz 3 getroffenen Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 31. Dezember 2021 auf den 23. September 2022 verlängert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz aktualisiert

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 – LBVAnpG 2022

10.06.2022 – Die wichtigsten Anpassungen:

  • Anwärterinnen und Anwärter/Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare: Erhöhung des Grundbetrags von 50 Euro zum 1. Dezember 2022
  • Grundlage für eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro bzw. in Höhe von 650 Euro für Anwärterinnen und Anwärter/aktive Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie (rechtzeitig vor dem 31. März 2022 erfolgt, Stichwort Steuerfreiheit)
  • Berücksichtigung jüngster Präzisierungen des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamten- und Richterfamilien sowie zur Absicherung des Mindestabstands der Alimentation in den untersten Besoldungsgruppen zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau
    –  Streichung der untersten Besoldungsgruppe A 4 zugunsten der Besoldungsgruppe A 5
    –  Streichung der jeweils ersten Erfahrungsstufe bis zur Besoldungsgruppe A 7 in der A-Besoldungstabelle
    –  Einführung eines Sonderzuschlags für spezifische Familienkonstellationen
    –  Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder verbunden mit einem zusätzlichen, mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrag unter besonderer Berücksichtigung der Flächenstruktur des Landes Rheinland-Pfalz

Darüber hinaus wird zur Steigerung der Attraktivität rheinland-pfälzischer Beamten- und Richterverhältnisse im Wettbewerb öffentlicher und privater Arbeitgeber sowie zur Förderung der klimaneutralen Mobilität eine Entgeltumwandlung zur Nutzung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder ermöglicht.

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz 

10.06.2022 – Die bisherige Regelung zum erhöhten Urlaubsanspruch zur Kinderbetreuung wurde in Absatz 1 des § 31a UrlVO überführt und gleichzeitig auf das Kalenderjahr 2022 ausgedehnt. Für den Zeitraum bis einschließlich 23. September 2022 gilt der Anspruch unter den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 2 UrlVO auch für die Fälle, in denen im Zusammenhang mit Covid-19 eine Betreuung eines nicht erkrankten Kindes zu Hause erforderlich wird.

Die Freistellungsmöglichkeiten zur Bewältigung akut auftretender Pflegesituationen wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Die Verfallsfrist für Resturlaub aus dem Jahr 2021 wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden kann, verfällt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrlVO weiterhin mit Ablauf des 31. März 2023.

Den obersten Dienstbehörden wurde die Möglichkeit eröffnet, eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums für Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit um bis zu ein Jahr zuzulassen, wenn die in § 12 Abs. 5 ArbZVO geregelte Höchstdauer von zwei Jahren im Kalenderjahr 2022 erreicht wird oder ein bereits verlängerter Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2022 endet.

Die Möglichkeit für den Wahlvorstand, für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 19 Abs. 3 WOLPersVG – Stimmabgabe in besonderen Fällen).

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen aktualisiert

10.06.2022 – Die Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen wurden mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 142) neu gefasst und ersetzen damit die am 31. Dezember 2020 außer Kraft getretenen Regelungen. Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Dienstwohnungsverhältnisse mit Beamtinnen und Beamten des Landes. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind die NDWVV gemäß § 105 i. V. m. § 52 LHO entsprechend anzuwenden. Für Beschäftigte gelten analog die NDWVV, es sei denn, es ist nachfolgend etwas anderes bestimmt.

Tarifrecht

Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD)

10.05.2022 – Mit dem TVHöD verständigten sich die VKA und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf tarifliche Regelungen über die Studien- und Arbeitsbedingungen für dual Studierende im Hebammenstudium an kommunalen Krankenhäusern. Der endgültige Text des neuen Tarifvertrages, der rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, wurde im Februar 2022 abgestimmt. Er sieht ein monatliches Studienentgelt von 1.515 Euro ab 1. April 2022 vor (vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 hat es 1.490 Euro betragen). Die Vereinbarung soll dazu beitragen, mehr Personal in diesem Bereich zu gewinnen und Studierende langfristig zu binden.

Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes

10.05.2022 – Das BMI hat ein neues Rundschreiben zu den Tarifverträgen über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes (TV-EntgeltU-B/L, TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) herausgegeben, das sich mit den Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz auseinandersetzt. Mit § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Obwohl diese Leistung in den Tarifverträgen nicht vorgesehen ist, können ab 1. Januar 2022 solche Zuschüsse durch Zahlung an die VBL weitergeleitet werden.

Lexikon

27.04.2022 – Im Lexikon wurden unter anderem folgende Beiträge aktualisiert:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg aktualisiert

Dienstrecht

08.04.2022 – Die VwV Freistellungsjahr des Innenministeriums wurde mit Änderungen und Verbesserungen neu gefasst.

Auch für den Bereich des Staatsministeriums wird jetzt Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahrs ermöglicht (Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres – VwV-Freistellungsjahr).

Besoldungsrecht

08.04.2022 – Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022 wurde das Einstiegsamt im mittleren Dienst der Polizei auf A 8 angehoben und die Polizeimeisterinnen und Polizeimeister wurden zum 1. Januar 2022 gesetzlich übergeleitet.

Disziplinarrecht/Korruption

08.04.2022 – Die VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung wurde mit VwV vom 30. November 2021 geändert.

Beihilferecht

08.04.2022 – Das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis wurde mit Rundschreiben vom 23. November 2021 geändert.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

08.04.2022 – Das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG) vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718) hat das Dienstrecht an die aktuellen Entwicklungen und Bedürfnisse angepasst.

Laufbahnrecht

08.04.2022 – So wurden zum Beispiel in der Hessischen Laufbahnverordnung Klarstellungen und Nachbesserungen bei den Regelungen zum Erwerb und zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen vorgenommen. Ebenfalls wurde der neue Laufbahnzweig „Digitale Verwaltung“ eingeführt.

Reisekostenrecht

08.04.2022 – Im Reisekostenrecht wurden Änderungen infolge der Systemänderung der Dienstleister hinsichtlich der Gestaltung der Fahr- bzw. Flugpreise sowie die Entfristung des Gesetzes umgesetzt.

Umzugskostenrecht

08.04.2022 – Darüber hinaus wurde im Umzugskostenrecht ein Anspruch auf Umzugskostenerstattung bei Einstellungen als eine Maßnahme im Rahmen eines umfassenden Programms zur Nachwuchsgewinnung und -förderung eingeführt. Ebenso wurde das Umzugskostengesetz entfristet.

Personalvertretungsrecht

08.04.2022 – Im Personalvertretungsgesetz wurde die dauerhafte Ermöglichung der Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz geschaffen. Ebenfalls wurde die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für personalvertretungsrechtliche Verfahren nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz auf zwei Gerichte (VG Frankfurt und Kassel) und bei Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz auf ein Gericht (VG Darmstadt) konzentriert.

Lexikon

23.03.2022 – Im Lexikon wurden folgende weitere Beiträge aktualisiert:

Lexikon

16.03.2022 – Im Lexikon wurden folgende weitere Beiträge aktualisiert:

Lexikon

15.03.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

Lexikon

11.03.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz aktualisiert

Erstes und Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

04.03.2022 – Die Änderungen bringen

  • eine Anpassung der gesetzinternen Nichtanwendungsbestimmungen für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte im Landesbeamtengesetz und
  • die Verlängerung der Geltungsdauer des landesbeamtenrechtlichen „FALTER-Arbeitszeitmodells“ mit Teilzeit zum Ende der Dienstzeit unter Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in § 38 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes bis Ende 2026 samt Einfügung einer neuen regierungsseitigen Evaluationsfrist.

Sechste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

04.03.2022 – Die Änderungsverordnung dient ausweislich des beigefügten Vorblatts entlang der Pflegereform 2021 nur einem Zweck: Die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 (BGBl. S. 2754) um fünf Prozent angehobenen monatlichen Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI) wurden wirkungsgleich in die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz übernommen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund aktualisiert

Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV

04.03.2022 – Mit dieser Aktualisierung werden die neu gefassten Durchführungshinweise zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung aufgenommen. Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen. In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 wurde für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absätze 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit Wirkung vom 25. März 2021 um weitere zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2022 – verlängert. Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen.

Neugefasst wurden ferner die Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV). Die BLBV regelt die Vergabe von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes.

Weitere Änderung im Beamten- und Besoldungsrecht

03.03.2022 – Zum 1. April 2022 ist die letzte Stufe aus dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. S. 2444) in Kraft getreten. So ist zum Beispiel in der Erschwerniszulagenverordnung § 4 angepasst worden. Die Höhe der Zulage für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, beträgt nunmehr 5,67 Euro je Stunde (vorher: 5,57 Euro); an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro (vorher: 1,32 Euro) je Stunde sowie im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro (vorher 2,62 Euro) je Stunde.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern aktualisiert

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG

03.03.2022 – Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 663; In-Kraft-Treten 1. Januar 2022) werden unter anderem Teilzeitbeschäftigungszeiten voll auf die fünfjährige Wartezeit für eine Versorgungsanwartschaft angerechnet. Auch werden nun Betriebsrenten, die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, auf die Beamtenversorgung angerechnet. Bei der Anrechnung von Renten gilt allgemein, dass bei verrenteten Kapitalbeträgen nicht mehr auf das Geschlecht abgestellt wird. Es wird ein Mittelwert gebildet. Damit wird die unterschiedliche Lebenserwartung von Frauen und Männern rechnerisch ausgeglichen (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG).

Aktualisierungen im Premiummodul Tarifrecht

Durchführungshinweise zum DigiTV

03.03.2022 – Nach Abschluss des Digitalisierungstarifvertrags hat das BMI inzwischen Hinweise zu dessen Anwendung und Durchführung herausgegeben. Dabei werden die neu getroffenen Regelungen zu Qualifizierungsmaßnahmen, zur Arbeitsplatz- und Entgeltsicherung sowie zur Mobilitätszahlung anhand von Beispielen näher erörtert. Der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Tarifvertrag soll dazu beitragen, Arbeitsplätze in der sich durch die Digitalisierung verändernden Arbeitswelt zukunftssicher zu machen.

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

HBesVAnpG 2022/2023

03.03.2022 – Das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVanpG 2022/2023) vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) bringt mehr Lohn für Beamtinnen und Beamte. Diese erhalten ebenso wie Tarifbeschäftigte eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro, die mit den Bezügen für Februar 2022 ausbezahlt wurde. Zudem erfolgt eine besoldungsrechtliche Tabellenerhöhung

zum 1. August in Höhe von 2,2 Prozent und
zum 1. August 2023 in Höhe von 1,89 Prozent.

In diesem Zuge werden auch die Beträge im Beamtenversorgungsgesetz, in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und der Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung angepasst. Neu aufgenommen wurde das Hessisches Gesetz über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie – HCorSZG.

Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

03.03.2022 – Das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3 DRÄndG) vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718) hat das Dienstrecht an die aktuellen Entwicklungen und Bedürfnisse angepasst. So wurde zum Beispiel im Beamtenrecht ein neuer Laufbahnzweig „Digitale Verwaltung“ eingerichtet und eine Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit aufgrund von Elternzeit bei den Führungspositionen auf Probe geschaffen. Im Beihilferecht erfolgte eine Anpassung an die Rechtsprechung und die Entwicklung in der Praxis. Insbesondere erfolgten Änderungen aufgrund der Entwicklung im Bereich des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts sowie die Einführung einer Rechtsgrundlage auf Versorgungsebene für Beihilfen zu Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Aktualisiert wurden unter anderem diese Vorschriften:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Niedersachsen aktualisiert

Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG

03.03.2022 – Das Niedersächsische Beamtengesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2021 (GVBl. S. 830) geändert. Die Gültigkeit von § 131 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dieser bestimmt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 2 berufen wird, ohne dass die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, wenn davon auszugehen ist, dass alle in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 wegen ihrer starken Belastung durch die COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein werden, die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Berufung durchzuführen.

Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG

03.03.2022 – Das Niedersächsische Besoldungsgesetz wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022 vom 16. Dezember 2021 (GVBl. S. 883) angepasst. Unter anderem wird ein neuer § 63a – Sonderzahlung für das Jahr 2021 – eingefügt. Dieser Paragraf bestimmt in Satz 1, dass zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt wird. Die Höhe der Sonderzahlung bestimmt Satz 2. Die Sonderzahlung beträgt für alle Besoldungsgruppen 1.300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.

Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz – NBGG

03.03.2022 – Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 16. Dezember 2021 (GVBl. S. 921) umfassend geändert. Zusätzlich zu den Anpassungen in den bestehenden Regelungen wurde ein neuer § 4a eingefügt. Dieser bestimmt in Satz 1: „Soweit öffentliche Stellen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Vorstände, Aufsichts- und Verwaltungsräte, Beiräte und sonstige Gremien einrichten oder über deren Zusammensetzung entscheiden oder deren Mitglieder bestimmen können, sollen sie Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen.“

Premiummodul Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Gesetz zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz

03.03.2022 – Das Gesetz zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) hat die Modernisierung und Rechtsvereinfachung des Reisekostenrechts umgesetzt. Mit der Neuregelung des Landesreisekostengesetzes wurde das Ziel, die reisekostenrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen und das Recht elektronisch abbilden zu können, verfolgt. Mit der Änderung wird der gesamte Dienstreiseprozess optimiert. So wird zum Beispiel die Unterscheidung zwischen Dienstreisen und Dienstgängen aufgehoben und damit entfallen gleichzeitig die Sonderregelungen für Dienstgänge. Des Weiteren wird eine Reisekostenabrechnung ohne Belege eingeführt.

Landespersonlvertretungsgesetz– LPVG

03.03.2022 – Das Landespersonalvertretungsgesetz wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 17. Dezember 2021 geändert. Es wurde die Vorschrift zu den Beschlüssen (§ 33 Absatz 3) angepasst und die Frist für die Beschlüsse im Umlaufverfahren verlängert. Diese wäre am 31. Dezember 2021 abgelaufen. Absatz 3 lautet nunmehr: „Längstens bis zum 30. Juni 2023 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.“

Lexikon

09.02.2022 – Im Lexikon wurden folgende Beiträge aktualisiert:

TVöD-VKA: Eingruppierung in der Praxis im Premiummodul Tarifrecht aktualisiert

28.01.2022 – Die Eingruppierung ist ein komplexes Thema. Gerade deswegen ist es wichtig, immer auf dem aktuellen Stand zu sein und die Regelung einfach anwenden zu können.

Dabei unterstützt der aktualisierten digitale Fachratgeber Eingruppierung TVöD-VKA in der Praxis, der die neueste Rechtsprechung berücksichtigt.

Erwähnenswert ist beispielsweise das Urteil des BAG v. 28.02.2018 (4 AZR 816/16) in dem das Gericht die Diskrepanzen zwischen rechtlicher und praktischer Auslegung und Anwendung des Begriffes des Arbeitsvorgangs behandelt hat.

Zudem wird auf die Rechtsprechung der Jahre 2016 bis 2021 eingegangen bezüglich der Bildung einer Vergleichsgruppe bei den Heraushebungsmerkmalen. Diese ist vom BAG nicht mehr explizit gefordert worden; allerdings wurde das entsprechende Prüfvorgehen als solches revisionsrechtlich auch nicht beanstandet (BAG v. 24.02.2021, 4 AZN 897/20).

Hinzuweisen ist auch auf die Integration der neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master in das Eingruppierungsrecht.

Anhand eines Urteils des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf v. 20.02.2021, 12 TaBV 38/20) wird das Merkmal der einfachen Tätigkeit i.S.d. der EG 2 der Entgeltordnung des TVöD-B/VKA behandelt.

Auch auf die Gründlichen Fachkenntnisse gemäß Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA wird anhand neuester Rechtsprechung (vgl. BAG v.  22.11.2017, 4 AZR 629/16; BAG v. 27.02.2019, 4 AZR 562/17; LAG Düsseldorf v. 15.05.2019, 12 Sa 465/18; BAG v.  16.10.2019, 4 AZR 284/18).

Weitere Entwicklungen und zahlreiche aktualisierte Praxisbeispiele zum Eingruppierungsrecht des Öffentlichen Dienstes der Kommunen finden Sie hier.

Lexikon

26.01.2022 – Im Lexikon wurden folgende weitere Beiträge aktualisiert:

Lexikon

21.01.2022 – Im Lexikon wurden der Beitrag Dienstbefreiung neu aufgenommen. Folgende weitere Beiträge wurden aktualisiert:

Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern

14.01.2022 – Im Premiummodul Personalvertretungsrecht Bayern wurde die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 5. November 2021 zur Sicherstellung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeit bei Weiterbestehen der pandemischen Lage sowie ein Beitrag mit vertiefenden Informationen unseres Autors Helmuth Wolf veröffentlicht.

Lexikon

14.01.2022 – Im Lexikon wurden folgende weitere Beiträge aktualisiert:

Lexikon

12.01.2022 – Aktualisiert im Lexikon wurden folgende Beiträge:

Premiummodul Tarifrecht aktualisiert

12.01.2022 – Folgende Informationen wurden im Premiummodul Tarifrecht aktualisiert oder neu aufgenommen:

Einigungspapier der Tarifrunde 2021

Am 29. November 2021 gelang der Durchbruch in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder. Angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen (Corona-Krise), in der die Gespräche stattfanden, liegt der Schwerpunkt des Eckpunktepapiers in der Erhöhung der Entgelte. Auf weitergehende strukturelle Änderungen des TV-L wurde verzichtet. Die Tabellenentgelte werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht. Auszubildende und dual Studierende, die im Gesundheits- oder Pflegebereich tätig sind, erhalten ab 1. Dezember 2022 monatlich 70 Euro mehr, ansonsten 50 Euro. Das Praktikantenentgelt wird um 50 Euro angehoben. Die im TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit enthaltene Übernahme- „Garantie“ war am 30. September 2021 ausgelaufen. Sie wurde ohne inhaltliche Veränderungen bis zum 30. September 2023 wieder in Kraft gesetzt.

Bereits zum 1. Januar 2022 werden diverse Zulagen im Gesundheitsbereich und an den Universitätskliniken erhöht bzw. neu eingeführt. So erhöht sich etwa die Intensiv- und Wechselschichtzulage auf 150 Euro und die Schichtzulage auf 60 Euro (jeweils monatlich). Weitere Berufsgruppen, wie Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, (zahn-)medizinische Fach-angestellte und medizinisch-technische Assistenten erhalten ab 1. Januar 2022 erstmalig eine Zulage in Höhe von 70 Euro.

TV Corona-Sonderzahlung

Zur Abmilderung der durch die Corona-Krise entstandenen Belastungen erhalten Tarifbeschäftigte bis spätestens März 2022 eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Für unter den TV-L fallende Beschäftigte beträgt sie 1.300 Euro, für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten 650 Euro. Die zusätzliche Entgeltleistung ist bei Zahlung bis zum 31. März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei sowie nicht zusatzversorgungspflichtig.

Tarifeinigung 2021

Neu aufgenommen wurden folgende Informationen zur Tarifeinigung TV-L 2021:

Premimmodul Bund aktualisiert

Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit neu gefasst

09.11.2021 – Das BMI-Rundschreiben vom 16. Juli 2021 enthält Anwendungshinweise zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit (DU-Verfahren) sowie zum Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz).

Weitere Grundgehaltsanpassungen

09.11.2021 – Die Aktualisierung der neuen Texte und Tabellen aus der Besoldungsanpassung 2021/2022 wird hiermit fortgesetzt. Eingearbeitet wurden die ab 1. April 2021 und 1. April 2022 geltenden Beträge

  1. nach der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  2. für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
  3. der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2, R 1 und R 4,
  4. der Anlagen des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

Diese Beträge hat der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat am 14. Juli 2021 bekannt gegeben (Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes).

Änderungen im Laufbahnrecht

09.11.2021 – Das Laufbahnrecht des Bundes wurde durch die Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2021 an aktuelle Erfordernisse der Personalgewinnung und Personalentwicklung angepasst. Neben der Bundeslaufbahnverordnung und weiterer laufbahnrechtlicher Vorschriften wurden auch die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, sowie die Erholungsurlaubsverordnung und die Sonderurlaubsverordnung geändert.

Beihilferecht

09.11.2021 – Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung wurden im Bereich der beihilfefähigen Leistungen der ambulanten Psychotherapien Änderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Formulierung und Gestaltung der Formblätter für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie im Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhVVwV) haben. Zur Abbildung der aktuellen Rechtslage hat das BMI die geänderten Formblätter mit Rundschreiben vom 3. Juni 2021 bekannt gegeben und vor dem Hintergrund der in Vorbereitung befindlichen Änderung der BBhVVwV empfohlen, künftig diese Formblätter zu verwenden.

Premiummodul Rheinland-Pfalz aktualisiert

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

03.11.2021 – Die Änderungsverordnung bringt die Verlängerung der Verfallsfrist von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 in § 11 Abs. 1b UrlVO.

Enthalten ist die Erhöhung möglicher Elternzeit-Teilzeit um zwei auf 32 durchschnittliche Wochenstunden im Monat für neue Elternzeiten in § 19a Abs. 3 Satz 1 UrlVO.

Außerdem wurden

  • der Urlaubsanspruch zur Kinderbetreuung nach § 31a Abs. 1a UrlVO für jedes Kind um zehn auf 27 (maximal 58) Tage, bei Alleinerziehenden für jedes Kind um 20 auf 54 (maximal 116) Tage erhöht,
  • den obersten Dienstbehörden eine Möglichkeit eröffnet, eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums für Zeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu einem Jahr zuzulassen,
  • die Befristung der Möglichkeit eines Wahlvorstands bis zum 31.12.2021 verlängert, bei voraussichtlich nicht sichergestellter, genereller persönlicher Stimmabgabe in der Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.

Premiummodul Baden-Württemberg aktualisiert

Reisekosten- und Umzugskostenrecht

03.11.2021 – Das bereits im Februar verabschiedete Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (LRKG) tritt am 1.1.2022 in Kraft. Für Dienstreisen, die bis zum 31.12.2021 angetreten werden – und auch falls sie über den 1.1.2022 hinaus andauern – gelten noch die bis zum 31.12.2021 geltenden Regelungen.

Die wichtigsten Neuregelungen:

  • Bei Benutzung des privateigenen Kfz für Fahrten bei erheblichem dienstlichen Interesse beträgt die Wegstreckenentschädigung künftig 35 Cent, in allen anderen Fällen 30 Cent pro Kilometer. Für Fahrten mit dem Fahrrad und E-Bike gibt es 25 Cent pro Kilometer.
  • Bei der Fahrt mit der Bahn ist gegenwärtig ab 100 km einfache Strecke grundsätzlich die Nutzung der ersten Klasse möglich. Künftig wird jedes einzelne Ressort darüber entscheiden können, für welche Fahrt ein Erste-Klasse-Ticket zulässig ist.
  • Für die Reisekosten und Trennungsgelderstattung für Beamte auf Widerruf und Auszubildende gilt bislang eine Begrenzung bei Reisen zu Zwecken der Aus- und Fortbildung von 50 %. Künftig wird allen Beamten auf Widerruf und Auszubildenden Reisekosten und Trennungsgeld in voller Höhe erstattet.
  • Dienstreisende können künftig selbst bestimmen, ob sie die Dienstreise an der Wohnung oder der Dienststelle antreten.

Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz (VwV LRKG) sowie die Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO) werden mit Wirkung vom 1.1.2022 an das neue Reisekostenrecht angepasst.

Fürsorge/Beihilferecht

Den Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes wurde durch die Änderung des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 einmalig ein Wahlrecht zwischen Beihilfe und Heilfürsorge eröffnet. Mit der Änderung der Heilfürsorgeverordnung (HVO) vom 14.7.2021, die zum 1.3.2021 in Kraft getreten ist, wird der leistungsberechtigte Personenkreis entsprechend erweitert sowie Rechtsänderungen im Bereich der Heilfürsorge auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachvollzogen.

Premiummodul Nordrhein-Westfalen aktualisiert

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW

29.10.2021 – Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ist durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044; In-Kraft-Treten 1. September 2021) geändert worden. Hier wurde insbesondere eine Anpassung in § 10 – Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit – vorgenommen. Bisher war Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Mit dem Änderungsgesetz wurde die Stundenzahl auf 32 angehoben.

Premiummodul Niedersachsen aktualisiert

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung – NEUrlVO

28.10.2021 – Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 20. Juli 2021 (GVBl. S. 546) hat zum 28. Juli 2021 und 1. Januar 2022 die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung geändert. Unter anderem wurde § 5 – Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen – angepasst. Es wurde ein neuer Absatz 5 eingefügt, der bestimmt, dass der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt wird.

TV-L: Eingruppierung in der Praxis im Premiummodul Tarifrecht aktualisiert

07.09.2021 – Die richtige Eingruppierung in das Vergütungssystem des TV-L ist ein rechtlich sehr komplexer und schwieriger Vorgang. Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer falsch eingruppiert werden.

Die Eingruppierung ist aufgrund der Tarifautomatik ein automatischer, rein rechtlicher Vorgang. Sie richtet sich nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und nach der auszuübenden Tätigkeit.

Welche Grundlagen gelten, worauf zu achten ist, und was es an neuer Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht gibt, erfahren Sie jetzt im aktualisierten digitalen Fachratgeber Eingruppierung TV-L in der Praxis, der die neueste Rechtsprechung berücksichtigt.

So ist z.B erwähnenswert ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zum tariflichen Verständnis des Tätigkeitsmerkmals „Besondere Schwierigkeit“ ( LAG M-V 28.01.2020, 5 Sa 118/19). Strittig war die tarifliche Zuordnung einer Qualitätsmanagement-Mitarbeiter in einem Universitätsklinikum und die Frage, ob die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung notwenige Voraussetzung für die fragliche Eingruppierung ist.

Näher beleuchtet wurde auch ein Urteil des BAG, 27.02.2019 (4 AZR 562/17), der die Annahme „gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse" betrachtet. Denn dafür ist im Vergleich zu lediglich „gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach notwendig. Diese kann sich beispielsweise aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder auch aus der Verschiedenartigkeit der sich stellenden Anforderungen ergeben.

Neuauflage „Leitfaden für Personalräte Bund“ im Premiummodul Bund veröffentlicht 

24.08.2021 – Eine umfassende Neustrukturierung und Änderung der Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes machte eine Neuauflage und Anpassung des bewährten Praxisleitfadens Leitfaden für Personalräte Bund von Helmuth Wolf erforderlich. Die Paragrafen-Nennungen wurden angepasst, teilweise hat das BPersVG neu komplett neue Kapitel.

Besonders hervorzuheben 

Mehr Mitbestimmung 

Besonders erwähnenswert sind die neuen Mitbestimmungstatbestände: Das neue Mitbestimmungsrecht übernimmt die Systematik des BetrVG. Es trennt strikt nach Personalangelegenheiten, sozialen Angelegenheiten und organisatorischen Angelegenheiten.

  • Die bisherigen Regelungsgegenstände, die Personalangelegenheiten betreffen, sind verstreut in den §§ 75 bis 77 BPersVG untergebracht. Sie werden in dem neuen § 78 BPersVG- neu geordnet; die Differenzierung zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnissen, die teils zu inhaltsgleichen Doppelungen der Mitbestimmungstatbestände führten, wird weitgehend aufgehoben.
  • Die sozialen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, werden nach dem Vorbild des § 87 BetrVG zur Verbesserung der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit in einer eigenen Vorschrift unter § 79 BPersVG-neu verortet.
  • Der § 80 BPersVG neu fasst alle Regelungsgegenstände, die organisatorische Angelegenheiten betreffen zusammen. Dabei werden die Mitbestimmungstatbestände thematisch geordnet.
  • Die Bedeutung und Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung wurden durch neuen § 80 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG-E in einen eigenen Mitbestimmungstatbestand (3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen) sichtbar gemacht.
  • Neu: Mitbestimmung (§ 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG) für „Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements“.

Die beiden letztgenannten (Arbeitszeitmodelle, BEM) Themenbereiche sind für die Beschäftigten besonders bedeutsam. Daher ist es bemerkenswert, dass der Personalrat hier jetzt mitreden kann. Außerdem kann der Personalrat hierzu gegenüber der Dienststelle selbst die Initiative ergreifen. 

Digitale Möglichkeiten 

Des Weiteren sieht das novellierte Gesetz neue Regelungen vor, die der Personalvertretung die Nutzung digitale Formate durch Video- und Telefonkonferenz ermöglicht. Personalratssitzungen können auch unabhängig von der Pandemie als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. 

Wahlrecht vereinfacht 

Wahlrechtsvorschriften wurden überarbeitet, unter anderem mit Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre.

Erstmals eingeführt

Zum ersten Mal kam es zur Schaffung von Übergangs- und Restmandaten bei der Umstrukturierung von Dienststellen. So werden personalratslose Übergangszeiten vermieden 

Fristabsprachen möglich 

Das Beteiligungsverfahren wurde flexibilisiert, in dem nun Fristabsprachen möglich sind. 

AG der Hauptpersonalräte 

Aufnahme der bisher informell bestehenden Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte in das Gesetz mit Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Angelegenheiten.

Zu den Schwerpunkten einzelner Änderungen beachten Sie unsere neue Rubrik BPersVG neu.

Aktualisierungen im Modul Tarifrecht

Tarifrunde 2020

Folgende, auf der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 beruhende Tarifverträge, wurden aktualisiert:

Digitalisierung der Arbeitswelt

Für den Bereich des Bundes reagieren die Tarifvertragsparteien mit zwei neuen Abmachungen auf die Digitalisierung der Arbeitswelt, die jeweils zum 1. Januar 2022 in Kraft treten:

  • In der Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen vom 10. Juni 2021 wird festgehalten, dass die Rahmenbedingungen über Formen des mobilen Arbeitens, soweit sie in der Dienststelle zur Anwendung kommen, in Ausgestaltung durch Dienstvereinbarungen zu regeln sind. Insbesondere sollen in den Dienstvereinbarungen Regelungen zur Arbeitszeit und zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel getroffen werden.
  • Der Digitalisierungstarifvertrag vom 10. Juni 2021 trifft Regelungen für den Umgang mit Veränderungen der Arbeitsprozesse in den Behörden. Die Vorschriften behandeln sowohl die Aspekte der Arbeitsplatzsicherung als auch die der notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit der Digitalisierung einhergehen. Beschäftige erhalten unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Mobilitätszahlung, wenn mit der Arbeitsplatzsicherung ein Wechsel des Beschäftigungsortes verbunden ist.

Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum TVöD

Neben dem Zahlen- und Tabellenwerk betreffen die Änderungen vor allem die Tarifbeschäftigten im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Zum einen erfolgt mit dem geänderten § 6 Abs. 1 TVöD die stufenweise Absenkung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost von 40 auf 39 Stunden wöchentlich. Zum anderen wird mit der neuen Bestimmung des § 18a (VKA) TVöD das Alternative Entgelt-Anreiz-System eingeführt, mit dem neben der Leistungszulage und der Leistungsprämie weitere Möglichkeiten (z. B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).eröffnet worden sind, die Arbeitsplatzattraktivität zu verbessern.

Beschäftigte der Sparkassen

Bedingt durch die im Rahmen der Tarifrunde 2020 vereinbarten abweichenden Schritte der Entgeltanpassung gelten für die Beschäftigten der Sparkassen im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 30. November 2022 eigenständige Tabellenwerte. Mit dem neu eingefügten § 50a TVöD BT-S erhöht sich für Beschäftigte, die einen Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S haben, der tarifliche Urlaubsanspruch ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag.

Beschäftigte im Pflegebereich

Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. März 2021 nach § 51a Abs. 5 TVöD BT-B bzw. § 52 Abs. 6 TVöD BT-K eine Pflegezulage von monatlich 70 Euro, die sich ab 1. März 2022 auf monatlich 120 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sie sich im Rahmen der allgemeinen Entgelterhöhung.

Zusätzlich erhalten Pflegekräfte, die unter den TVöD BT-B fallen, nach dessen § 51a Abs. 4 eine weitere, nicht dynamische Zulage in Höhe von 25 Euro monatlich, die bei Beschäftigten des KAV Baden-Württemberg 35 Euro beträgt.

Synopse zum BPersVG im Premiummodul Bund veröffenticht

Das bereits 47 Jahre alte BPersVG erhielt eine neue Struktur und Systematik. Zudem kam es zu einer sprachlichen und rechtsförmlichen Überarbeitung, überholte Rechtsvorschriften wurden gestrichen.
Die Synopse bietet eine vergleichende Gegenüberstellung mit Orientierungshinweisen, die bei der Einarbeitung, auch für Schulungen, unterstützt.

Die Arbeitshilfe ist topaktuell und steht nun kurz nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes zur Verfügung.

  • Absatzgenaue Gegenüberstellung des alten und neuen Wortlauts
  • Optische Hervorhebung der Änderungen: Was galt – was gilt künftig?
  • Gesetzesbegründung bzw. Anmerkungen und Hintergründe zu Änderungen am jeweiligen Paragrafen
Auf kompaktem Raum werden die Rechtsänderungen transparent dargestellt. Hintergrundinformationen erlauben eine vertiefte Einarbeitung in die Materie.

Zu den Schwerpunkten einzelner Änderungen beachten Sie unsere neue Rubrik BPersVG neu.

Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes

30.06.2021 – Das neue Bundespersonalvertretungsgesetz trat am am 15. Juni 2021 in Kraft und löst das bisherige Gesetz ab.

In der Rubrik Wissen aktuell wird unser Autorenteam in den nächsten Wochen in einer Abfolge von Beiträgen einzelne Änderungen genauer betrachten. Bereits erschienene Beiträge:

Häufig gestellte Fragen

22.06.2021 – In der Rubrik Häufige Fragen wurde der Beitrag Wahlbehinderung neu aufgenommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der Schutz vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung bereits greift, wenn der Wahlvorschlag fertig aufgestellt ist, oder ob das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes bereits veröffentlicht sein muss.

Neue Auflage „Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst“ online

09.06.2021 – Die Erläuterungen von Achim Richter, Annett Gamisch, Thomas Mohr zur Stellenbeschreibung wurden auf neuesten Stand gebracht.

Mit der Erstellung einer Stellenbeschreibung erfüllt der öffentliche Arbeitgeber nach dem Urteil des BAG (08.06.2005 - 4 AZR 406/04) seine nach dem Nachweisgesetz bestehende Verpflichtung zur Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. – zu den Ausführungen

Regelmäßig kommt es zu Streitigkeiten, die richtige Eingruppierung betreffend. Für eine Stellenbewertung als Grundlage für die Eingruppierung ist eine textliche Stellenbeschreibung unabdingbar. Immer wieder müssen Gerichte dennoch über die zutreffende Eingruppierung entscheiden.

Diese Neuauflage berücksichtigt u.a. die jüngsten (nachfolgend genannten) Urteile derartiger Rechtsstreitigkeiten.

Im einem Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. So hatte es das BAG im Jahr 2020 festgestellt (BAG vom 10.06.2020, 4 AZR 142/19). – zu den Ausführungen

Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung unterstützt in erster Linie die Dokumentation der Tätigkeit der Stelleninhaber*innen. Als Basis für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen dient sie insofern, als sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht.

Zudem kommt es zu Streitigkeiten, die bestimmte Begrifflichkeiten und deren Grenzen betreffen. So hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es z.B. bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer "großen Station" keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten gibt (BAG vom 13.05.2020, 4 AZR 173/19). Und das BAG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die eingruppierungsrechtlich sehr relevanten Begriffe Teamleitung und Stationsleitung zu verstehen sind (BAG vom 29.01.2020 - 6 AZR 93/18). – zu den Ausführungen

Auch Mitbestimmungsfragen bei der Ein- oder Umgruppierung begründen eine hohe Streitbefangenheit.

Informationen, Hintergrundwissen und Praxistipps dazu, wie Sie eine rechtssichere Stellebeschreibung erstellen, die Grundlage für eine Bewertung ist oder im Zweifelsfall sogar einen Rechtstreit begleitet finden Sie in unserem digitalen Ratgeber.

TV Corona-Sonderprämie ÖGD

Um den Einsatz der Beschäftigten in den Gesundheitsbehörden zu würdigen, haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst verständigt. Personen, die innerhalb des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind, erhalten für jeden Monat des Einsatzes eine Sonderprämie von 50 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Mai 2021. Eine weitere Auszahlung erfolgt im Mai 2022 für den Einsatz zwischen 1. März 2021 und 28. Februar 2022.

TV-Fahrradleasing

Nach dem neuen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing), der zum 1. März 2021 in Kraft getreten ist, können kommunale Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten unter Wahrung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte einzelvertraglich vereinbaren, dass ein Teil des Bruttoeinkommens zur Finanzierung der Raten für das Fahrrad-Leasing umgewandelt wird. Wenn sich ein Arbeitgeber für ein solches Leasing-Modell entscheidet, hat er dies allen seinen Beschäftigten zu ermöglichen.

Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020

Mit dieser Aktualisierung möchten wir besonders auf die Auswirkungen der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 auf den TVöD – einschließlich dessen Besonderen Teile – informieren. Auf folgende Schwerpunkte wird hingewiesen:

Auszubildende, Praktikanten, Studierende

Die Vergütung der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten wird zum 1. April 2021 sowie zum 1. April 2022 um jeweils 25 Euro erhöht. Außerdem wurde die Übernahme-„Garantie“ für geprüfte Auszubildende bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Zu denselben Zeitpunkten mit den gleichen Erhöhungsbeträgen werden die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD angehoben; das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wird ab dem 1. April 2021 um 50 Euro und ab dem 1. April 2022 um weitere 25 Euro erhöht.

Erhöhung der Entgelte

Die Tabellenentgelte werden ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro, und ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht. Die prozentualen Erhöhungsschritte gelten auch für tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart worden ist.

Arbeitszeitangleichung Ost an West ab 2022

Im Bereich der VKA wird die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost schrittweise abgesenkt, und zwar ab dem 1. Januar 2022 auf 39,5 Stunden und ab dem 1. Januar 2023 auf durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. Im Geltungsbereich des BT-K sind abweichende Angleichungsschritte vereinbart worden; die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt hier ab dem 1. Januar 2023 39,5 Stunden, ab dem 1. Januar 2024 39,0 Stunden und ab dem 1. Januar 2025 38,5 Stunden wöchentlich.

Krankenhäuser

Mit der Vereinbarung zur Einführung einer monatlichen Pflegezulage (70 Euro ab 1. März 2021 und 120 Euro ab 1. März 2022), der Erhöhung der monatlichen Intensivzulage ab 1. März 2021 auf 100 Euro und der Anhebung der Zulage für Wechselschicht-Leistende wird den besonderen Erschwernissen des Pflege- und Kankenhauspersonals Rechnung getragen.

TV COVID

Wegen der andauernden Pandemiesituation haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, die Geltungsdauer des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände um 1 Jahr – bis zum 31. Dezember 2021 – zu verlängern.

Neu aufgenommen

Neu aufgenommen wurden folgende Inhalte:

Personalratswahlen 2021

11.01.2021 – Im Jahr 2021 finden in den Bundesländern Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen Personalratswahlen statt. Als Reaktion auf die Corona-Krise haben einige Bundesländer Sonderreglungen erlassen, die nun neu bzw. aktualisiert verfügbar sind.

Bayern

In Bayern wurde für Beginn der Wahlvorstandstätigkeiten noch die Wahlordnung geändert.

So sah der bisherige § 17 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG vor, dass den Beschäftigten, nur schriftlich abgeben können (insbesondere abgeordnete Beschäftigte und Studierende an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern), die Wahlunterlagen nur auf Verlangen ausgehändigt oder übersandt werden.

Um eine höhere Wahlbeteiligung zu erzielen, soll allen Beschäftigten, die ihre Stimme nur schriftlich abgeben können, künftig die Wahlunterlagen von Amts wegen übersandt oder ausgehändigt werden.

Um im Falle des Auftretens eines akuten Infektionsgeschehens einen ordungsgemäßen Ablauf der regelmäßigen Wahlen 2021 bestmöglich sicherzustellen, wurde die Sondervorschrift des § 56 in die WO-BayPVG integriert, die wenige Modifikationen bereits bestehender Wahlvorschriften vorsieht.
Mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird (§ 20 Abs. 5 WO-BayPVG), kann der Wahlvorstand entscheiden, ob die Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich stattfinden (BVerwG vom 8. November 1957 – VII P 7/57, E 5, 348).

Mit § 56a Abs. 1 Satz 1 wurde die rechtssichere Möglichkeit geschaffen, nichtöffentliche Sitzungen und Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden können, vollständig mittels Videokonferenz, und damit ohne Anwesenheit der Wahlvorstandsmitglieder vor Ort, durchzuführen.
Durch die vorübergehende Regelung in § 56a Abs. 2 Nr. 1 erhält jeder Beschäftigte unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Als zusätzliche Voraussetzung der schriftlichen Stimmabgabe wird dann die Unterzeichnung und Vorlage einer persönlichen Erklärung gefordert, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

§ 56a Abs. 4 Nr. 1 WO-BayPVG sieht vor, dass die jeweiligen örtlichen Wahlvorstände vor der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe eine Prognoseentscheidung treffen müssen, ob am Tag der Stimmabgabe eine Präsenzwahl in der Dienststelle möglich erscheint oder aufgrund etwaig einzuhaltender Infektionsschutzmaßnahmen nicht möglich ist.

Da die Sondervorschrift § 56a vorrangig für die regelmäßigen Wahlen 2021 gilt, wird sie − auch mit Blick auf die vorübergehende Pandemiesituation − befristet.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Neu aufgenommen: >> Erläuterungen zur WO-BayPVG: Anlage 1 – Regelmäßige Wahlen zu den Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JuAV) 2021 hier: Vorschlag eines Wahltermins (n.v.)

Hessen

Für das Bundesland Hessen hatte der Landtag bereits im März 2020 das „Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020“ beschlossen und damit bestimmt, dass die bisherigen Personalvertretungen über den 31. Mai 2020 hinaus, längstens bis zum 31. Mai 2021, im Amt bleiben.

Die Neuwahlen sind somit rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Amtszeit durchzuführen.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 21.08.20 den Wahltermin für die verschobenen Personalratswahlen bestätigt: Sie finden im Mai 2021 statt. Für die Wahlen sind neue Wahlvorstände zu berufen.

Zudem hat das Land in einem weiteren Rundschreiben klargestellt, dass Personalratsbeschlüsse vorübergehend auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung (bspw. Telefonkonferenz, Mail) erfolgen können. An die Stelle der anwesenden Mitglieder treten die erreichbaren Mitglieder.

Neu aufgenommen:

>> Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020
>> Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 – Drucksache 20/2566; Einstellung der Wahlvorbereitungen und vereinfachte Beschlussfassung im Personalrat
>> Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 vom 24. März 2020 (GVBl. S. 231); hier: Wahltermin für die verschobenen Personalratswahlen

Rheinland-Pfalz

Auch Rheinland-Pfalz hat auf die Pandemie-Situation reagiert und § 31 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes geändert, bestimmt, dass Beschlüsse des Personalrats auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können. Sitzungen können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Bei diesen darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind. Zudem hat er geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sachsen

Der Freistaat erwägt eine Verlängerung der Amtszeit des aktuellen Personalrats bis 31.10.2021. Ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet.

Premiummodul Bayern aktualisiert

26.11.2020 – Neben umfangreichen redaktionellen Anpassungen wurde die >> Kommentierung des Bayerisches Personalvertretungsgesetz (Bay PVG) insgesamt erweitert und ausgebaut. Neu überarbeitet wurden auch die >> Erläuterungen zur Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG). Die aktuelle Kommentierung und die praxisgerechten Erläuterungen versetzen jedes Personalratsmitglied in die Lage, die in der Praxis auftretenden Fragen schnell und zuverlässig zu klären.

Besonders hervorzuheben sind folgende Neuerungen:

  • Die Regelungen hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen wurden erheblich geändert. Vor dem Hintergrund der zunehmend auch lebensälteren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ist nunmehr wahlberechtigt und auch wählbar, wer entweder das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aber Dienstanfänger, Beamtin und Beamter im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende(r) ist - unabhängig vom Lebensalter.
  • Da auch Personalratsarbeit zunehmend von digitalen Prozessen geprägt, wurde im Mitbestimmungsverfahren das Schriftformerfordernis ersetzt durch die Verpflichtung den Personalrat “auf einem dauerhaften Datenträger” zu informieren.

>> Zum Premiummodul Bayern

Premiummodul NRW aktualisiert

08.09.2020 – >> Die Erläuterungen zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW wurden komplett überarbeitet .

Neu gewählte, aber auch erfahrene Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, die sie vertreten, sind mannigfaltig und nicht immer eindeutig. Für Fragen von der Kündigung bis zur Höhergruppierung benötigen die Arbeitnehmervertretungen Handlungsrundlagen.

Aber auch die Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche setzt entsprechende Kenntnisse voraus, Handlungsabläufe und Sachzusammenhänge müssen bekannt sein. Wann habe die Interessenvertretung ein Beteiligungsrecht, worüber muss der Arbeitgeber/Dienstherr informieren und wie schließt man eine Dienstvereinbarung?

Für die Wahrnehmung der ihnen nun obliegenden Aufgabe Grundlagen sind Entscheidungs- und Beratungsgrundlagen sowie gesetzliche Bestimmungen erforderlich.

Der aktualisierte Leitfaden begleitet den Personalrat durch diesen „Aufgabendschungel“ und gibt nützliche Hinweise und Tipps.

Neu: Personalratswahlen können über 30.6.2020 hinaus verschoben werden.

In den meisten Dienststellen in NRW hätten eigentlich im Mai Personalratswahlen stattfinden sollen, da die laufende Wahlperiode zum 30.6.2020 endete. Allerdings hat die Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen in vielen Dienststellen eine fristgerechte Durchführung der Wahlen unmöglich gemacht.

Dies hat der Gesetzgeber nun mit der Neufassung des § 23 Abs. 1 LPVG NRW umgesetzt. Für die Personalräte bzw. Wahlvorstände, die aufgrund der Corona-Pandemie eine fristgerechte Wahl bis zum Ende der laufenden Wahlperiode bis zum 30.6.2020 nicht durchführen konnten, wird eine Verschiebung der Wahl über diesen Termin hinaus ermöglicht. Die bisherigen Personalräte bleiben im Amt, längstens bis zum 31. Juni 2021 – bis dahin müssen die Wahlen stattgefunden haben.

Damit endet die folgende Wahlperiode mit dem 30.6.2024.

Auch wenn die Wahl verschoben ist, müssen Personalräte, Dienststellenleiter und die Gewerkschaften ihre Aufgaben und Befugnisse kennen.

In einer verständlichen und praxisorientierten Darstellung wird auf folgende Themenfelder eingegangen:

  • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit
  • Geschäftsführung der Personalvertretung
  • Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner einzelnen Mitglieder
  • Beteiligungsrechte des Personalrats
  • Verfahren bei Nichteinigung mit dem Dienstherrn

Dieser Leitfaden unterstützt dabei, den Dienstalltag mit den vielfältigen Anforderungen wie Leitung von Sitzungen, Geschäftsführung, Initiativrecht, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu meistern.

7. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte

05.10.2020 – Der auf der Tarifeinigung vom 7. März 2020 beruhende Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte ist inzwischen von den Tarifpartnern unterzeichnet worden. Dabei haben die Anpassungen der Regelungen zur Arbeitszeit und zum Bereitschaftsdienst neben der Entgelterhöhung einen Schwerpunkt.

Ab dem 1. Juli 2020 sind die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten hat der Arzt ab 1. Oktober 2020 grundsätzlich höchstens vier Bereitschaftsdienste im Kalendermonat zu leisten. Ausnahmsweise dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Weitere Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Patientensicherheit gefährdet ist.

Die Entgelte sind zum 1. Oktober 2019 rückwirkend um 2,5 Prozent erhöht worden. Die nächsten Erhöhungsschritte erfolgen zum 1. Oktober 2020 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Oktober 2021 um weitere 2,0 Prozent.

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen – TVdS-L

05.10.2020 – Zum 1. August 2020 sind mit dem TVdS-L erstmals tarifrechtliche Regelungen für unter den TV-L fallende Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen, geschaffen worden. Regelungsgegenstand des neuen Tarifvertrages sind die Ausbildungs- und Studienbedingungen mit verankerten Ansprüchen der Studierenden auf Studienentgelt, Familienheimfahren, Fahrtkostenerstattung bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und auf Jahressonderzahlung.

Mit Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages sind gleichzeitig Anpassungen in den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit) und in der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vorgenommen worden, um klarzustellen, dass für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium nur mehr der TVdS-L Anwendung findet.

Premiummodul Bund aktualisiert

08.09.2020 – Neu überarbeitet wurden die Inhalte zum >> Premiummodul Personalvertretungsrecht Bund.

Neu gewählte, aber auch erfahrene Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, die sie vertreten sind mannigfaltig und nicht immer eindeutig. Für Fragen von der Kündigung bis zur Höhergruppierung benötigen die Arbeitnehmervertretungen Handlungsrundlagen.

Aber auch die Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche setzt entsprechende Kenntnisse voraus, Handlungsabläufe und Sachzusammenhänge müssen bekannt sein. Wann habe die Interessenvertretung ein Beteiligungsrecht, worüber muss der Arbeitgeber/Dienstherr informieren und wie schließt man eine Dienstvereinbarung?

Für die Wahrnehmung der ihnen nun obliegenden Aufgabe Grundlagen sind Entscheidungs- und Beratungsgrundlagen sowie gesetzliche Bestimmungen erforderlich.

Die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen die Durchführung von Personalratswahlen wie auch die grundsätzliche Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Personalräten vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten.

Mit der jüngsten Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung im Mai 2020 wurden Möglichkeiten zur Beschlussfassung erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet und der Abschluss der Personalratswahlen gesichert. So können Personalvertretungen Beschlüsse vorerst bis zum 31. März 2021 auch via Video- und Telefonkonferenz fassen. Bestehende Personalvertretungen bleiben bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021.

Eine Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. 

Für den konkreten Dienstalltag erläutert der Leitfaden Handlungsabläufe und Zusammenhänge die zur Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben Entscheidungs- und Beratungsgrundlagen liefern.

Wertvolle Hinweise und Rechtsprechung informieren über die Tatbestände und Verfahren der Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung.

17. Änderungstarifvertrag zum TVöD

04.08.2020 – Der Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019, der im Frühjahr 2020 bekanntgegeben worden ist, ist das Ergebnis zur Weiterentwicklung des Tarifrechts im Rahmen der zwischen den Tarifrunden stattfindenden „Tarifpflege“. Eine bedeutsame Änderung stellt die Neuregelung zur Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dar. Solche Beschäftigte werden künftig so gestellt, als wären sie bereits zum Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dauerhaft höhergruppiert worden.

Weitere Änderungen betreffen das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes nach § 41 Satz 3 SGB VI, wo diese Möglichkeit der Verlängerung in § 33 Abs. 1 TVöD klarstellend verankert worden ist, und die Einführung des Textformerfordernisses bei der Ausschlussfrist in § 37 Abs. 1 TVöD.

Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

04.08.2020 – Mit dem TVSöD sind erstmals tarifrechtliche Regelungen für Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen, geschaffen worden. Regelungsgegenstand sind die Ausbildungs- und Studienbedingungen mit verankerten Ansprüchen der Studierenden auf Studienentgelt, Familienheimfahren, Fahrtkostenerstattung bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und auf Jahressonderzahlung.

Änderungstarifverträge Landesforst

09.07.2020 – Bei den Tarifverträgen in den forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder sind die auf der Tarifeinigung 2019 beruhenden Änderungstarifverträge eingearbeitet worden. Die neuen Entgelttabellen für die Zeiträume 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und ab 1. Januar 2021 (Anlag  B zu TV-L-Forst) sind bekanntgegeben worden.

Premiummodul Niedersachsen aktualisiert

06.05.2020 – Komplett neu überarbeitet wurden die >> Erläuterungen zum Personalvertretungsrecht Niedersachsen. Der neue Aufbau und der noch verbesserte Praxisbezug stellen einen idealen Einstieg für alle neugewählten Personalräte dar. Die Erläuterungen unterstützen Dienststellen und Personalvertretungen dabei, neuen Aufgabenstellungen zu bewältigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Veränderungen wie auch die zunehmende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu reagieren.

In einer verständlichen und praxisorientierten Darstellung wird auf folgende Themenfelder eingegangen:

  • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit
  • Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsrechts
  • Geschäftsführung der Personalvertretung
  • Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner einzelnen Mitglieder
  • Schutz der persönlichen Stellung des Personalratsmitglieds
  • Beteiligungsrechte des Personalrats
  • Verfahren bei Nichteinigung mit dem Dienstherrn
  • Personalversammlung
  • Gerichtliche Entscheidungen personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten

COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV

30.04.2020 – Durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 ist im Arbeitszeitgesetz eine Verordnungsermächtigung eingefügt worden, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen Ausnahmen vom ArbZG erlassen zu können.

Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit der Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie Gebrauch gemacht. Danach können die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert und die tägliche Ruhezeit von elf auf neun Stunden verkürzt werden.

Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit – KugV

30.04.2020 – Neu aufgenommen iwurde die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit, mit der der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert wird. Die Verordnung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

Regelungen zur Kurzarbeit im kommunalen Bereich beschlossen

22.04.2020 – Mit dem Abschluss des Tarifvertrages TV COVID besteht im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Möglichkeit, für die im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten Kurzarbeit anzuordnen. Gleichzeitig ist eine umfassende Absicherung für die Betroffenen vereinbart worden.

Am 16. April 2020 haben die Tarifvertragsparteien ver.di, dbb und VKA in einer gemeinsamen Pressemitteilung den Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst bekanntgegeben. Mit dem ausverhandelten Tarifvertrag gehen die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ein, von denen vor allem die kommunalen eigenwirtschaftlichen Betriebe, wie Bäder, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen betroffen sind. Keine Geltung soll der Vertrag für die kommunale Kernverwaltung (Ordnungs- und Hoheitsverwaltung) entfalten.

Unter Voraussetzung der gesetzlichen Regelungen des SGB III kann Kurzarbeit angeordnet werden. Die Mitbestimmungsrechte der Personal- und Betriebsräte sind dabei zu wahren.

Die Arbeitgeber verpflichten sich, das von der Agentur für Arbeit zu erwartende Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die EG 1 bis 10) bzw. auf 90 Prozent (ab der EG 11) des Nettoentgelts aufzustocken. Außerdem wurde beschlossen, keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach auszusprechen.

Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Häufig gestellte Fragen

01.04.2020 – In der Rubrik Häufige Fragen wurde der Beitrag „Funktion und Rechtsrahmen des Monatsgespräches“ neu aufgenommen. Der Beitrag erläutert, worauf Dienststellenleitung und Personalrat bei der Durchführung von Monatsgesprächen unter anderem hinsichtlich des Teilnehmerkreises und des Themenspektrums zu achten haben und hebt die Bedeutung des Monatsgespräches für die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit hervor.

Zur FAQ Funktion und Rechtsrahmen des Monatsgespräches

TV-L: Eingruppierung in der Praxis im Premiummodul Tarifrecht aktualisiert

Vorwort

Die ab 2020 bzw. 2021 in Kraft tretenden Neuerungen zeigen deutlich, dass sich die Länder ihrem alten Tarifpartner – dem Bund – inhaltlich wieder annähern. Die ab dem 01.01.2021 geltenden Neuregelungen für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik zeigen aber auch, dass die Länder sich auch am TVöD-VKA orientieren. Alles in allem ist eine weitere Annäherung der Eingruppierungsregeln bei Ländern, Bund und Kommunen zu verzeichnen, was die Rechtsanwendung und die Personalwirtschaft in der Praxis in Zukunft hoffentlich vereinfacht. – Zum Vorwort

Kapitel 1

Die neuen Eingruppierungsregelungen im TV-L sind überwiegend von der Fortführung des alten BAT-Rechts geprägt, doch es gibt auch wichtige Neuregelungen:

  • Seit dem 01.01.2020 gibt es keine speziellen Tätigkeitsmerkmale mehr für den Archiv- und Bibliotheksdienst. Es ist Teil I der Entgeltordnung anzuwenden.
  • EDV-Tarifvertrag: Mit der Tarifeinigung vom 23.08.2012 traten folgende Neuregelungen in Kraft: Aktualisierung der Unterabschnitte 1. bis 5. und Wegfall von eigenen Eingruppierungsregeln für die Bereiche Produktionssteuerung und Maschinenbedienung (Unterabschnitte 6. und 7.) Diese gelten bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 treten dann auch bei den Ländern die Eingruppierungsregelungen in Kraft, die für die IT-Beschäftigten im TVöD-VKA bereits seit dem 01.01.2017 gelten und bis auf die Entgeltgruppen 6 und 10 den Regelungen des TVöD-Bund entsprechen.

Neue Tätigkeitsmerkmale finden sich darüber hinaus im Allgemeinen Teil der Entgeltordnung lediglich in den Entgeltgruppen 2 bis 4. Ansonsten wurde das Bestehende reformiert. Neu sind die ausbildungsbezogenen Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 5 und 9b des Teil I der Entgeltordnung, die seit dem 01.01.2020 gelten. Hier zeigt sich die Annäherung der neuen Entgeltordnungen von Bund, Ländern und Kommunen am deutlichsten. Ansonsten blieb die befürchtete (oder erhoffte) Revolution aus.

Neue Entgeltordnung:

Neu aufgenommen im Teil II wurde unter Punkt 2.4: Psychotherapeuten.

Geändert wurden die Nr. 20.1 bis 20.6:

  • 20.1 Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung
  • 20.2 Leiterinnen von Kindertagesstätten
  • 20.3 Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung
  • 20.4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen
  • 20.5 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
  • 20.6 Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen

Wichtig: Der Tarifvertrag galt zunächst nur zwischen dbb beamtenbund und tarifunion und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Seit dem Tarifabschluss vom 17.02.2017 gilt er auch zwischen verdi/GEW und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Der Tarifvertrag löst die Arbeitgeberrichtlinien und Ländererlasse ab, die bislang für die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte maßgeblich waren. Für Lehrkräfte erfolgte die Festlegung der Eingruppierung anhand der Lehrer-Richtlinien(-O) der TdL bzw. der landesspezifischen Eingruppierungsregelungen noch nach Vergütungsgruppen. Diese waren dann mittels der Zuordnungstabelle in Anlage 4 TVÜ-Länder einer der 15 Entgeltgruppen des TV-L zuzuordnen. Zu Kapitel 1

Kapitel 2:

Im Rahmen der Tarifverhandlungen zum Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L vom 02.03.2019 wurde auch die Basisregelung zur Eingruppierung - der Arbeitsvorgang - stark diskutiert. Eine Einigung konnte nicht herbeigeführt werden. In der Tarifeinigung vom 02.03.2019 haben sich ver.di und TdL aber auf folgende Verhandlungsklausel dazu verständigt:
„Zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z.B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeit erfüllt sein muss (Hierarchisierung), werden die Tarifvertragsparteien unmittelbar nach der Redaktion Gespräche aufnehmen.“ – Zu Kapitel 2

Kapitel 3:

Das System der Qualifikationsebenen für Teil I wurde um die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b erweitert und entsprechend angepasst. – Zu Kapitel 3

Kapitel 4:

Änderung bei der Entgeltgruppe 3: Aus eingehender fachlicher Einarbeitung wird eingehende Einarbeitung/fachliche Anlernung.

Die Begriffe „eingehende Einarbeitung“ und „fachliche Anlernung“ unterscheiden sich dadurch, dass bei der Einarbeitung der Beschäftigte produktiv mitarbeitet, bei der Anlernung hingegen das Üben und Probieren ohne gleichzeitigen vollen Einsatz in der Produktion im Mittelpunkt steht.
Eine Anlernung mag sich in zeitlicher Hinsicht nicht von einer eingehenden Einarbeitung unterscheiden. Beide müssen daher über den Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen hinausgehen. Im Unterschied zur Einarbeitung steht bei der fachlichen Anlernung aber zunächst nicht die Arbeit im Mittelpunkt, sondern eine Art innerbetriebliche Ausbildung. Bei der Einarbeitung arbeitet der Beschäftigte produktiv mit. Bei der Anlernung steht das Üben und Probieren - eben der Lernaufwand - im Mittelpunkt ohne den vollen gleichzeitigen Einsatz in der Produktion. – Zu Kapitel 4

Kapitel 5:

Grundlegende Änderungen bei Entgeltgruppe 5 und 6 bezogen auf die Ausbildung und die notwendigen Fachkenntnisse. – Zu Kapitel 5

Kapitel 6 und 7:

Einführung der neuen Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und Fallgruppe 2 mit den besonderen Heraushebungsmerkmalen und dem neuen Hochschulrecht (vorher Kapitel 8 Entgeltgruppen 13 bis 15). – Zu Kapitel 6 und zu Kapitel 7

Kapitel 8:

Neue Beispiele gemäß der Neustrukturierung der Entgeltgruppen. – Zu Kapitel 8

Kapitel 12:

Aktualisiertes Stellenbeschreibungsformular. – Zum Stellenbeschreibungsformular

Premiummodul Personalvertretungsrecht Hessen aktualisiert

19.03.2020 – Neu überarbeitet wurden die Erläuterungen zum Personalvertretungsrecht Hessen. Berücksichtigt ist unter anderem die Änderung des Beschäftigtenbegriffes des Hessischen Personalvertretungsgesetzes durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom Dezember 2015, welcher nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht. Auch die Entwicklung im Bereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften, unter anderem veranlasst durch EU-Vorgaben, wird kurz beleuchtet. Daneben findet die neueste Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichtes und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Eingang.

Die neu bearbeitete Kommentierung zum Personalvertretungsrecht Hessen richtet sich sowohl an neu gewählte Personalvertretungsmitglieder, die sich schnell mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts vertraut machen wollen, als auch an erfahrene Profis.

>> Zum Premiummodul Hessen

Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst

12.08.2019 – Die Erläuterungen von Achim Richter, Annett Gamisch, Thomas Mohr zur Stellenbeschreibung wurden auf neusten Stand gebracht. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

  • Ausführungen zur it-gestützten Erfassung von Stellenbeschreibungen: So kommt auch das BAG in seiner aktuellen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass praktisch alle EDV-Programme, die arbeitnehmerbezogene Daten erfassen und speichern können, das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen (BAG 23.10.2018, 1 ABN 36/18, AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1975 Überwachung). Für die it-gestützte Erfassung der Stellenbeschreibung ist damit auf Folgendes zu achten: Verhaltens- und leistungsbezogene Daten beinhaltet die Stellenbeschreibung nur in Form der Zeitanteile (siehe Formular Kapitel 7, Abschnitt 1.). Der Mitbestimmungstatbestand der Überwachung wird in dem Moment erfüllt, in dem die gewonnen Daten it-technisch erfasst werden. Auf welchem Weg der Arbeitgeber diese Daten ermittelt hat (siehe Möglichkeiten der Zeitanteilsermittlung), ist für die Entstehung des Mitbestimmungsrechts nicht relevant (vgl. OVG Bautzen 27.04.2016, 9 B 368/15 PL). – Zu den Ausführungen
  • Direktionsrecht des Arbeitgebers: Die Tätigkeit als verantwortliche Elektrofachkraft darf nicht im Rahmen des Direktionsrechts übertragen werden. Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitsnehmers möglich. Grundlage der Bestellung ist § 13 Abs. 2 ArbSchG. Das Einverständnis ist erforderlich, da der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmeraufgaben übernimmt, sondern Arbeitgeberaufgaben, die ihn nach außen als Vertreter des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 OWiG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB haftbar machen (unmittelbare Inanspruchnahme der verantwortlichen Elektrofachkraft). Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich auch für den Datenschutzbeauftragten nach BDSG (siehe auch BAG 13.03.2007, 9 AZR 612/05, AP Nr. 1 zu § 4f BDSG), für die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG und für den Immissionsschutzbeauftragte nach BImSchG (vgl. LAG Berlin-BB 17.11.2017, 2 Sa 868/17 m. w. N. auf die Rechtsprechung (Rev. nicht zugelassen), ZTR 2018, S. 213 ff.). – Zu den Ausführungen
  • Entwicklung von Stellenbeschreibungen mit unmittelbarer Einbindung der Stelleninhaber: Ziel des Verfahrens ist die sachgerechte Entwicklung von Stellenbeschreibungen durch die entsprechenden Fachleute aus der Personal- bzw. Organisationsabteilung (vgl. Kapitel 5) unter größtmöglicher Einbindung der derzeitigen Stelleninhaber und Führungskräfte. Die Besonderheit des Verfahrens besteht im Gegensatz zur noch verbreiteten Praxis darin, dass nicht die Fachabteilungen bzw. die Stelleninhaber selbst Stellenbeschreibungen verfassen, sondern entsprechend personalwirtschaftlich und tarifrechtlich ausgebildete Fachleute, um eine vergleichbare Qualität aller Stellenbeschreibungen in der Organisation (Unternehmen/Dienststelle) sicherzustellen. Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht auch der in der neueren BAG-Rechtsprechung geäußerten Ansicht, die davon ausgeht, dass die Stellenbeschreibungen von einer Stelle anzufertigen sind, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt. Die Einschätzung des Vorgesetzten des Stelleninhabers ist für die Rechtsprechung unerheblich (vgl. z. B. BAG 21.03.2012, 4 AZR 292/10, AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 16.11.2011, 4 AZR 773/09, AP Nr. 67 zu § 611 BGB Kirchendienst). – Zu den Ausführungen
  • Leitung als einheitlicher Arbeitsvorgang: Leitungsaufgaben führen nach ständiger Rechtsprechung des BAG zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis: der sachgerechten Leitung des übertragenen Zuständigkeitsbereichs. Unter Leitung ist dabei die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe, zu verstehen. Dabei können alle Tätigkeiten zusammengefasst werden, die diesem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen. – Zu den Ausführungen
  • Aktualisiertes Stellenbeschreibungsformular – Zum Formular

TVöD-Bund: Eingruppierung in der Praxis

12.08.2019 – Ebenfalls aktualisiert wurde das Handbuch Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis von Achim Richter, Annett Gamisch, Thomas Mohr. Rückwirkend zum 1. März 2018 wurde – wie im TVöD-VKA – eine neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. In der Entgeltordnung sind hierzu neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, eingeführt worden.

  1. Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst)
  2. Teil III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten)
  3. Teil III Abschnitt 13 (Beschäftigte im Forstdienst)
  4. Teil III Abschnitt 40 (Beschäftigte in der Steuerverwaltung)
  5. Teil V Abschnitt 2.3 (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich an Land)

Das Verfahren für die Höhergruppierung der betroffenen Beschäftigten regelt der neue § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund (§ 1 Ziffer 12 des ÄndTV Nr. 13 zum TVÜ-Bund). Die Höhergruppierung setzt danach einen Antrag des Beschäftigten voraus, der bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden muss (Ausschlussfrist). Der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich den Regelungen einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Einführung der neuen Entgeltordnung.

Außerdem wurde das Stellenbeschreibungsformular aktualisiert. – Zum Formular

Neu enthalten: Premiummodul Brandenburg

29.07.2019 – Ab sofort ist das Premiummodul Brandenburg verfügbar: Neben den relevanten Vorschriften aus dem Arbeits-, Dienst- und Tarifrecht haben Sie Zugriff auf die Erläuterungen zum Personalvertretungsrecht Brandenburg. Der Leitfaden für Personalräte führt Schritt für Schritt durch das Gesetz und hilft Ihnen, im Dienstalltag schnell und richtig zu agieren. Nutzer des Premiummodul Brandenburg haben Zugriff auf folgende Inhalte:

  • Rechtliche Grundlagen: Beamten- und Besoldungsrecht, Datenschutz, Disziplinarrecht, Fürsorge/Beihilfe, Reise- und Umzugskostenrecht, Schutzvorschriften sowie Versorgungsrecht
  • Leitfaden für Personalräte Brandenburg
  • Musterschreiben und Vordrucke
  • Tarifrecht: Tarifverträge und ergänzende Vorschriften, Informationen zu Tarifeinigungen sowie Erläuterungen zu den Themenkomplexen Eingruppierung und Stellenbeschreibung.

>> Zum Premiummodul Brandenburg

Premiummodul Baden-Württemberg aktualisiert

18.06.2019 – Komplett neu überarbeitet wurden die >> Erläuterungen zum Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg. Sprechstunden, Mitbestimmung, Mitwirkung – die Aufgaben als Personalrat sind vielfältig und umfangreich. Um die Interessen der Kolleginnen und Kollegen gut vertreten zu können, ist es wichtig, zu wissen, wann man handeln muss. Doch wer sagt einem, bei welchen Maßnahmen und geplanten Vorhaben man den Zeigefinger heben darf oder muss. Oder in welchen Situationen man das Recht hat, eine Stellungnahme abzugeben?

Die Antworten gibt das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg. Der Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg führt Sie Schritt für Schritt durch das Gesetz und hilft Ihnen im Dienstalltag schnell und richtig zu agieren.

Wissen aktuell: Neue Aufsätze aufgenommen

14.08.2018 – Folgende Erläuterungen wurden in der Rubrik >> Wissen aktuell aufgenommen:

  • In der Praxis bestehen oft Unklarheiten über die Mitgestaltung und Einwirkung der Personalvertretung in der Personalauswahl. Der Aufsatz Beteiligung der Personalvertretung im Auswahlverfahren bringt Licht ins Dunkel.
  • Step-by-Step zur Dienstvereinbarung. Welche Vorgehensweise effizient zum Ziel führt schildert der Beitrag Der richtige Weg zu einer Dienstvereinbarung am Beispiel Gesundheitsmanagement.

Tarifeinigung 2018/2019 für die Beschäftigten Bund und Kommune (TVöD)

25.06.2018 – Autor Jörg Effertz analysiert den Tarifabschluss zum TVöD 2018/2019. Im Detail erläutert er die Ergebnisse und Auswirkungen des im April 2018 erzielten Abschlusses: Die Tarifeinigung 2018/2019 für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen
Ergänzend finden Sie im Tarifrecht das offizielle Dokument zum Tarifabschluss 2018: Niederschrift über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

Erweiterung der FAQs

22.06.2018 – Neu in der Rubik „Häufig gestellte Fragen“ finden Sie den Beitrag „Beschlüsse des Personalrates in Gruppenangelegenheiten“, der auf die Wirksamkeit von Personalrats-Beschlüssen hinsichtlich verschiedener Gruppenszenarios informiert. Die Autoren klären die Frage sowohl landesspezifisch für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, als auch auf Bundesebene.

Welche Rechte dem Personalrat hinsichtlich der Mitbestimmung bei Personalbedarfsbemessungen, Personalbedarfsberechnung, Personalbedarfsplanung zustehen, wird ebenfalls in einer kürzlich gestellen Frage von unseren Autoren auf Basis des Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz beantwortet.

Häufig gestellte Fragen

24.04.2018 – In der Rubrik Häufige gestellte Fragen wurden folgende Inhalte aufgenommen:

  • Wann handelt es sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt? → Zur FAQ Beteiligung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung
  • Darf ein abgeschlossener Tagesordnungspunkt in derselben Sitzung wieder aufgegriffen werden? → Zur FAQ Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung
  • Mehrere Aspekte werden in der FAQ Beachtliche oder unbeachtliche Zustimmungsverweigerung geklärt: Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung – Abbruch Mitbestimmungsverfahren – Begründung der Zustimmungsverweigerung

Neue FAQ aufgenommen

16.04.2018 – Die Rubrik Häufig gestellte Fragen, auch FAQ – Frequently Asked Questions – genannt, wurde um zwei Beiträge erweitert:

  • Mitbestimmung bei Eingruppierung und Stufenzuordnung (Arbeitnehmer)
  • BPersVG: Mitbestimmung bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten

Neues Premiummodul Rheinland-Pfalz verfügbar

21.02.2018 – Ab sofort verfügbar für unsere Kunden aus Rheinland-Pfalz ist das neue Premiummodul. Hier finden Sie alle Informationen für eine erfolgreiche Personalratsarbeit:

  • Rechtliche Grundlagen: Alle Gesetzestexte zum Personalvertretungsrecht und zum allgemeinen Dienstrecht
  • Tarifverträge, Eingruppierung TV-L und TVöD-Bund sowie Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst
  • Musterschreiben und Vordrucke
  • Leitfaden für Personalräte Rheinland-Pfalz: Der Leitfaden führt Schritt für Schritt durch das LPersVG Rheinland-Pfalz. Er erklärt die Grundsätze der Personalratsarbeit, beschreibt die Geschäftsführung der Personalvertretung, die Beteiligungsrechte sowie das Verfahren bei Nichteinigung mit dem Dienstherrn.

Häufig gestellte Fragen – Bund und Rheinland-Pfalz

06.02.2018 – Neu aufgenommen wurden zwei Häufig gestellte Fragen, diesmal für den Geltungsbereich des BPersVG sowie LPersVG Rheinland-Pfalz:

  • BPersVG: Personalräteschulungen bei vorläufiger Haushaltsführung
  • LPersVG Rheinland-Pfalz: Abordnung eines Personalratsmitgliedes

Häufig gestellte Fragen

22.01.2018 – In der heutigen Frage aus dem Alltag wird geklärt, inwieweit die Beteiligungsrechte des Personalrates beim Erlass von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs einer Dienststelle greifen. Zur FAQ: Beteiligung des Personalrats bei Erlass einer Verwaltungsanordnung

Häufig gestellte Fragen

15.01.2018 – Der Personalrat will erreichen, dass die Dienststelle allen Beschäftigten eine aktuelle und zutreffende Stellenbeschreibung aushändigt. Aufgrund des zu hohen Arbeitsaufwands angesichts der knappen Personalressourcen lehnt die Dienststelle diese Forderung jedoch ab. Kann der Personalrat hier von seinem Initiativrecht Gebrauch machen? Spielt in diesem Zusammenhang das Nachweisgesetz eine Rolle? Lesen Sie mehr zu dem Thema im neuen Beitrag: Forderung nach aktueller Stellenbeschreibung für die Beschäftigten – welche Möglichkeiten hat der Personalrat?

Häufig gestellte Fragen

08.01.2018 – Der neue Beitrag klärt wichtige Fragen zum Thema Rufbereitschaft: was ist darunter zu verstehen, handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wie wird Rufbereitschaft vergütet und inwiefern ist der Personalrat zu beteiligen. Hier gehts >> zum Beitrag.

Häufig gestellte Fragen

04.12.2017 – Im neuen Beitrag wird erläutert, ob die Anfertigung eines Tonmittschnitts auf einer Personalversammlung zulässig ist: Tonmittschnitt auf einer Personalversammlung

Häufig gestellte Fragen

10.11.2017 – Der neu aufgenommene Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der Posten einer Bürokraft für den Personalrat nachbesetzt werden kann, auch wenn aufgrund einer kritischen Haushaltslage eine Wiederbesetzungssperre gilt. Hier gehts >> zum Beitrag.

Mustervorlagen und Arbeitshilfen

10.10.2017 – Die Mustervorlagen wurden überarbeitet. Sie finden diese nun im Bereich Musterschreiben und Vordrucke, zugänglich für alle Nutzer der Premiummodule.

Neue Arbeitshilfen für Personalräte im Jobcenter

08.09.2017 – Neu in Fachportal finden Sie die rechtlichen Grundlagen (BetrVG, TVöD und TV-BA). Die ausgewählte Rechtsprechung beantwortet Fragen aus der täglichen Praxis zu Themen wie Wahlrecht nach Zuweisung, Arbeitsplatzgestaltung und Mitbestimmung bei Eingruppierung.

→ Alle Arbeitshilfen auf einen Blick finden Sie auf unserer Übersichtsseite Personalräte im Jobcenter.

Neuer Themenbeitrag: Gesetz zur Tarifeinheit weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

26.07.2017 – Walter Spieß erläutert in seinem Fachbeitrag die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz und stellt die Hintergründe dar.

Tarifrecht neu sortiert

03.07.2017 – Auf vielfachen Kundenwunsch haben wir den Bereich Tarifrecht neu strukturiert: Im Bereich der Premiummodule gibt es ab sofort einen eigenen Bereich Tarifrecht. Hier finden Sie neben den tarifverträgen und ergänzenden Vorschriften die Erläuterungen TV-L: Eingruppierung in der Praxis, TVöD Bund: Eingruppierung in der Praxis und Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst.

→ Zum neuen Bereich Tarifrecht

Im Basismodul finden Sie weiterhin wie gewohnt die Tarifverträge im Kapitel Vorschriften.

TV-L: Tarifeinigung 2017

30.06.2017 – Im Kapitel Vorschriften → Tarifrecht informieren wir Sie über die Tarifeinigung 2017 zum TV-L:

  • Die Tarifeinigung 2017/2018 für die Beschäftigten der Länder: Hintergründe und Folgen – erläutert von Jörg Effertz
  • Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder

Personalratswissen für die Praxis

29.06.2017 – Marcus Schwarzbach befasst sich in seinem neuen Fachbeitrag mit dem Thema Arbeitsbedingungen im Call-Center.

Rechtsprechung

18.05.2017 – Zwei neue Urteile wurden aufgenommen:

  • Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, BVerwG 5 P 9.15, Beschluss vom 15.12.2016
  • Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, BVerwG 6 PB 6.10, Beschluss vom 17.07.2010

Premiummodul Baden-Württemberg

09.05.2017 – Ab sofort ist das Premium-Modul Baden-Württemberg verfügbar. Landesspezifische Vorschriften aus dem Dienst- und Beamtenrecht werden ergänzt durch die Erläuterungen zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg. Die Inhalte zum TV-L – Eingruppierung in der Praxis – sowie zur Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst runden informieren über tarifrechtliche Belange.

Rechtsprechung

18.04.2017 – Die Rechtsprechungsübersicht wurde neu gestaltet. Die Urteile sind ab sofort thematisch eingeordnet. Dies sorgt für einen schnelleren Überblick. Die chronologische Sortierung nach Gericht finden Sie weiter unten auf der Seite.

Häufig gestellte Fragen

12.04.2017 – Neu aufgenommen wurde die Frage nach der Beteiligungspflichtigkeit der Personalvertretung bei der Überleitung in eine neue Engeltgruppe (Entgeltordnung VKA).

Personalratswissen für die Praxis

29.03.2017 – E-Government, Betriebliches Eingliederungsmanagement und Gesundheitsmanagement. Mit Erläuterungen zu diesen drei Themenfeldern starten wir unsere neue Rubrik Personalratswissen für die Praxis. Künftig werden hier wechselnde Themenbeiträge zu den vielfältigen Aufgabenbereichen der Personalvertretung aufgenommen.

Häufig gestellte Fragen

27.03.2017 – Die FAQ wurden ergänzt (Zustimmungsverweigerung auch per E-Mail möglich). Autor Wolf verweist auf eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.

Häufig gestellte Fragen

22.03.2017 – Neu aufgenommen wurden zwei FAQs: Anordnung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitbestimmungspflichtig und Ersatzfreistellung des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden.

Häufig gestellte Fragen

10.03.2017 – In der Rubrik Häufige Fragen wurde ein neuer Beitrag zum Thema Antrag der Dienststelle auf Einberufung einer Personalversammlung aufgenommen.

Neu Aufgenommen: Beschluss BVerWG

13.02.2017 – Neu aufgenommen wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (11.11.2009 – 6 PB 25.09) zum Begriff der Dienststelle.

Häufig gestellte Fragen

18.01.2017 – Die Rubrik Häufige Fragen wurde ergänzt. Diesmal geht es um die Frage, ob Bewerber im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach Straf- oder Ermittlungsverfahren gefragt werden dürfen. Den neuen Beitrag finden Sie hier.

Häufig gestellte Fragen

05.01.2017 – In der Rubrik Häufige Fragen wurde ein neuer Beitrag zum Thema Befangenheit eines Personalratsmitglieds aufgenommen.

Neue Texte in den Premiummodulen

04.11.2016 – Im Premiummodul Bayern wurde das Rundschreiben Mitbestimmung des Personalrats bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung aufgenommen.

Häufig gestellte Fragen

20.10.2016 – In der Rubrik Häufige Fragen wurden zwei neue FAQs aufgenommen:

  • zum Selbstversammlungsrecht des Personalrats
  • zum versäumten Losverfahren bei gewählten Ersatzmitgliedern

Neue Gesetze

10.10.2016 – Neu aufgenommen wurde das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG).

Neue Texte in den Premiummodulen

01.10.2016 – Als ergänzende Erläuterungen zum Thema Tarifrecht wurden diese Texte neu in den Premiummodulen aufgenommen:

  • Eingruppierung TV-L in der Praxis
  • Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis
  • Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst

Die Texte finden Sie in den Modulen Personalvertretungsrecht Bund, Personalvertretungsrecht Bayern, Personalvertretungsrecht Hessen, Personalvertretungsrecht Niedersachsen und Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen.