Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Nahezu 25 Jahre hat das Hessische Personalvertretungsrecht auf dem Buckel, es stammt aus dem Jahr 1988 und wurde seither nur punktuell verändert. Mit der langerwarteten Novellierung soll es nun auch bald in Hessen ein modernes Personalvertretungsrecht geben.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung war am 15. November 2022 in erster Lesung im Landtag, am 2 Februar 2023 erfolgt eine öffentliche Ausschuss-Anhörung. Es ist zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2023 abgeschlossen ist. Das neue HPVG gilt dann – ohne Übergangsfrist – am Tag nach der Verkündung.
Nach der Novellierung des Gesetzes wird sich in der Folge kaum noch ein Paragraf an der bisherigen Stelle wiederfinden. Selbst die inhaltlich unverändert gebliebenen Paragrafen werden eine neue Nummerierung erhalten, so dass die Umsetzung des neuen Gesetzes dem Anwender einiges an Neuorientierung abverlangen wird.
Auch inhaltlich ändert sich eine Vielzahl, so dass das Personalvertretungsrecht in Hessen „neu gelernt“ werden muss. Hier eine Übersicht über wichtige Neuerungen:
1. Neue Gliederung des Gesetzes, sprachliche Modernisierung
Das HPVG wird umfassend neu strukturiert sowie sprachlich und redaktionell überarbeitet. Dies beinhaltet:
- eine übersichtlichere Gliederung des Gesetzes und Einfügung von Paragrafenüberschriften
- das Vorziehen grundsätzlicher Regelungen an den Anfang des Gesetzes (z. B. Grundsätze der Zusammenarbeit, Stellung der Gewerkschaften, Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Schweigepflicht)
- eine Neugliederung der Regelungen betreffend die Einigungsstelle sowie der Beteiligungstatbestände im Interesse besserer Übersichtlichkeit und einfacherer Rechtsanwendung
- die sprachliche Modernisierung und Rechtsbereinigung sowie die geschlechter-neutrale Formulierung.
2. Verbesserung der Rechtsstellung und der Arbeitsbedingungen des Personalrats
- Zulassung elektronischer Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalrat, des Personalrats mit den Beschäftigten (Nutzung der üblichen Informations- und Kommunikationssysteme) sowie innerhalb des Personalrats (Teilnahme an Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz),
- Klarstellung, dass zum Geschäftsbedarf des Personalrats auch Informations- und Kommunikationstechnik im zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichem Umfang gehört
- Neu: allgemeine Regelung zur Einhaltung des Datenschutzes durch die Personalvertretungen,
- Erweiterung der Regelung, dass Personalratsmitglieder gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden können, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, um die Fälle der Zuweisung und der Personalgestellung
- Erweiterung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats um
- die Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie
- die Anregung von Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen,
- die ausdrückliche Regelung, dass die Dienststelle die mit dem Personalrat abgestimmten Maßnahmen durchführt und der Personalrat nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen darf.
3. Fortentwicklung der Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats
- Ergänzung der Bestimmung zu den Monatsgesprächen um eine ausdrückliche Regelung, dass die Dienststellenleitung den Personalrat im Rahmen dieser Gespräche möglichst frühzeitig unterrichten soll
– über beabsichtigte Maßnahmen zur Verwaltungsmodernisierung,
– zur Digitalisierung sowie
– über beabsichtigte Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben.
- Erweiterung der Mitbestimmung:
– über Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements
– bei Ablehnung eines Antrags auf Familienpflegezeit und Pflegezeit
– bei Stufenzuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist
– bei Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
– bei Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (mobiles Arbeiten)
– bei Einführung von Kurzarbeit
– bei Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle/Mobilem Arbeiten
- Neu: Mitwirkungsrecht bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
4. Fortentwicklung des Wahlrechts
Der Kreis der Wahlberechtigten wird zeitgemäß angepasst und die Wahlvorschriften werden entsprechend fortentwickelt:
- Streichung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht zum Personalrat(bisher 18. Lebensjahr)
- Streichung des Mindestalters für das passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (bisher 16. Lebensjahr)
- Verlängerung des für das aktive Wahlrecht unschädlichen Zeitraums einer Beurlaubung von sechs Monaten auf ein Jahr und die Ausdehnung auf alle Arten von Beurlaubungen sowie die entsprechende Übertragung auf das passive Wahlrecht und das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
- Klarstellung, dass das Wahlrecht und die Mitgliedschaft im Personalrat bei Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit enden
- Ausschluss des Verlusts des Wahlrechts bei Abordnung und Zuweisung, wenn die Rückkehr an die Dienststelle innerhalb eines Jahres feststeht
- Klarstellung, dass die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen – und erstmalige Wahlen nach dem neuen HPVG – im Mai 2024 stattfinden
- Festlegung eines Stichtags für Beginn und Ende der Amtszeit der regelmäßig gewählten Personalräte (1. Juni) und die übergangsweise Wahrnehmung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat bis zur Neukonstituierung
- Regelung der wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands im Gesetz
- Einführung einer Soll-Regelung zur Benennung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands
- Zulassung eines vereinfachten Wahlverfahrens bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Form einer Wahlversammlung
5. Sonstige Neuerungen
- Friedenspflicht – Aufnahme des Gebots der Einigung vor Ort
- Teilnahmeverpflichtung der Dienststellenleitung an Personalversammlungen
- Verlinkung auf Gewerkschaften im Intranet der Dienstelle
- Stellung von Gewerkschaftsbeauftragten
- …
Webinar zum Thema
Bitte beachten Sie unser Webinar HPVG-Novelle: Das ist neu im Hessischen Personalvertretungsrecht
Referent Jan Bannert gibt eine Übersicht zur Novelle des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) unter anderem zu den Themen:
- Neugliederung des Gesetzes
- Verbesserung der Rechtsstellung und der Arbeitsbedingungen des Personalrats
- Fortentwicklung der Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats
- Fortentwicklung des Wahlrechts
Weitere Informationen und Anmeldung unter www.WALHALLA.de.