Zuständigkeit des Bundes für die Autobahnen
Die Autobahnen unterlagen in der Vergangenheit der Zuständigkeit der Länder. Diese haben ihre Zuständigkeiten nun an den Bund abgegeben. Dies hat große Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse.
Das Grundgesetz ordnet als Übergangsvorschrift die Fortgeltung der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 an. Ab dem Jahr 2021 wird dann eine bundeseigene Infrastrukturgesellschaft für Planung, Bau und Erhalt der Autobahnen zuständig sein. Der Personalübergang von den Straßenbauverwaltungen der Länder zum Bund soll im Interesse der Beschäftigten gestaltet und wesentliche Forderungen der Gewerkschaften umgesetzt werden.
Der Bund wird alle wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Nicht wechselbereite Beschäftigte bei Ländern und Kommunen werden weiter beschäftigt. In diesem Zusammenhang gilt das Widerspruchsrecht entsprechend eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB). Bei einem Widerspruch wird der Beschäftigte grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort weiter eingesetzt.
Wichtig: Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft sind Tarifverträge bzw. für die Überleitung der Beschäftigten entsprechend Überleitungstarifverträge abzuschließen.
Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs werden in diesem Zusammenhang auf Verfassungsebene vor Privatisierungen geschützt: Art. 90 GG wurde neu gefasst. Demnach ist die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an Bundesfernstraßen und Bundesautobahngesellschaften nicht erlaubt. Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in die Bundesverwaltung übergeführt. Der Bund kann sich dabei zur Aufgabenerledigung einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen, diese steht dann jedoch im unveräußerlichen (!) Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.