Zur Schadensersatzpflicht bei Falschtankung des Dienstfahrzeuges

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, hat er dem Dienstherren Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit zu leisten. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung des Dienstfahrzeuges einen Tankadapter einzubauen.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der im August 2012 ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff betankte. Anschließend fuhr er weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde.

§ 48 BeamtStG sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor. Das Land hat dementsprechend den Kläger und den Beifahrer in Höhe von rund 4.500 Euro als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Schadensersatzpflicht in vollem Umfang besteht. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen.

Im dem gerichtlichen Verfahren wurde der Frage eine wesentliche Rolle beigemessen, ob dem Dienstherren ein Mitverschulden trifft. Er habe es unterlassen, beim Dienstfahrzeug einen Tankadapter einzubauen, der eine Falschbetankung verhindert hätte. Eine solche Pflicht leite sich nach der Ansicht des Klägers aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab. Folglich sei der Schadensersatzanspruch des Landes zu kürzen.

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte ein Mitverschulden. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten kann die ausdrückliche Regelung des § 48 BeamtStG, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtigt, nicht wieder überspielen.

§ 48 Satz 2 BeamtStG sieht eine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht haben. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen und von ihnen jeweils den vollen Ausgleich des Schadens verlangen kann. Begleicht einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlischt auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2017 vom 02.02.2017