Zur Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge

Die Versorgungsbehörde handelt grob fahrlässig, wenn sie es unterlässt, beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachzufragen, ob der Beamte eine Rente bezieht oder ein Rentenanspruch besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Frage der Verjährung und des Verjährungsbeginns bei Rückforderungsbescheiden Stellung. Im konkreten Fall ging es um einen Ruhestandsbeamten, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war.

Obgleich er von der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend belehrt wurde, beantragte er mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 nicht die ihm zustehende Rente. Im Jahr 2010 teilte die gesetzliche Rentenversicherung dem Dienstherrn auf dessen Nachfrage mit, dass der Kläger seit 2006 eine Rentenanwartschaft habe. Der Dienstherr verfügte daraufhin einen Ruhens- und einen Rückforderungsbescheid für die überzahlten Versorgungsbezüge von 2006 bis 2010 in Höhe der fiktiven Rentenzahlbeträge.

Dagegen richtet sich die Klage. Sie hatte nur für das Jahr 2006 Erfolg, da hier der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Da der Dienstherr bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten – hier: deutlich mehr als fünf Jahre – wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt.

Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 94/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016