Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Gemäß § 87 Abs 1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Eine inhaltsgleiche Bestimmung sieht auch etwa § 75 Abs. 3 Nr. 17 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vor.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die Situation, in der die Arbeitgeberin, die das herrschende Unternehmen eines Konzerns ist und einen Blutspendedienst betreibt, eine Facebook-Seite für konzernweites Marketing eingerichtet hat. Registrierte Facebook-Nutzer haben sodann auf der Facebook-Seite der Arbeitgeberin Postings eingestellt und sich zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert.
Der Konzernbetriebsrat macht geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei, da die Arbeitgeberin mit der von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeit die Beschäftigten überwachen könne. Ein erheblicher Überwachungsdruck werde auch dadurch erzeugt, dass sich Nutzer zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern äußern können.
Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12. Januar 2015) ging noch davon aus, dass die umstrittene Facebook-Seite als solche keine technische Einrichtung sei, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Dem Betriebsrat stünde daher kein Mitspracherecht zu.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmer beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 64/16 vom 13.12.2016