Reaktion auf Corona-Krise: Personalratswahlen in Hessen verschoben
Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde gestern verabschiedet. Personalratsbeschlüsse können ab sofort auch im Umlaufverfahren erfolgen.
Firmen rufen zu Homeoffice auf, die Politik schränkt das öffentliche Leben ein: Immer mehr Maßnahmen wurden in den letzten Tagen ergriffen, um die Verbreitung des Corona-Virus in Deutschland zu verlangsamen. Auch in den Behörden und Verwaltungen wird der Personenverkehr zunehmend eingeschränkt.
Nun scheint die Pandemie auch Auswirkungen auf die laufenden Personalratswahlen zu haben: So plant das Land Hessen noch in dieser Woche ein Gesetz zu verabschieden, wonach die in diesem Jahr regelmäßig durchzuführenden Personalratswahlen bis längstens 31. Mai 2021 verschoben werden sollen. Die gewählten Personalräte bleiben über die gesetzlich Amtszeit nach dem HPVG bis zur Neuwahl im Amt.
Update von 25. März: Einstellung der Wahlvorbereitungen und vereinfachte Beschlussfassung im Personalrat nach dem HPVG
Das Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 (Drucksache 20/2566) wurde am 24. März 2020 vom Hessischen Landtag beschlossen. Für die aktuell im Amt befindlichen Personalvertretungen wird die Amtszeit über den 31. Mai 2020 hinaus bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung verlängert. Der Zeitraum für die Neuwahlen wird durch Verordnung festgelegt. Der späteste Termin ist der 31. Mai 2021. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zudem hat der Gesetzgeber entschieden, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgen. Die Ausnahmeregelung gilt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nur vorübergehend bis zur Neuwahl der Personalräte.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat zur Einstellung der Wahlvorbereitungen und zur vereinfachten Beschlussfassung im Personalrat Hinweise veröffentlicht. Das Schreiben des Ministeriums können Sie hier abrufen: Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport zum Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020
In Bezug auf die Ausnahmeregelung zur Beschlussfassung kommt den Vorsitzenden der Personalräte eine besondere Verantwortung zu. Ein Beschluss kann unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit mit einfacher Mehrheit der erreichbaren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder wirksam getroffen werden. Den Personalvertretungen ist dringend zu empfehlen, schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren, wie und unter welchen Bedingungen es zu der Beschlussfassung gekommen ist. Dazu gehört insbesondere die Dokumentation der Eilbedürftigkeit und der Vergeblichkeit des Versuchs, die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder zu erreichen. Der Eindruck der Manipulation ist unbedingt zu vermeiden. Das Abstimmungsverfahren ist so zu gestalten, dass eine möglichst hohe Anzahl der Personalratsmitglieder in das gewählte Verfahren (Umlaufverfahren, Video- oder Telefonkonferenz, E-Mail) einbezogen werden kann.
Über den Autor:
Helmuth Wolf, Mitglied im Dozententeam hwolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer von FOKUS Personalvertretungsrecht.