Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“
Auch für kommunale Arbeitgeber im öffentlichen Dienst besteht über den „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)“ die Möglichkeit Kurzarbeit für Beschäftigte während der Coronavirus-Krise festzulegen. Aber reduziert sich der Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“?
Eine gesetzliche Regelung dieses Problems – etwa durch das Bundesurlaubsgesetz – besteht nicht. Auch fehlt es an einschlägiger aktueller Rechtsprechung. Den Weg zur Lösung weisen Tarifverträge, die öffentliche Arbeitgeber aus Anlass der Corona-Pandemie mit den Gewerkschaften abgeschlossen haben. So sieht § 9 des Tarifvertrages zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 in der Fassung der Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 25. Oktober 2020 unter anderem vor, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub durch Zeiten der Kurzarbeit nicht vermindert wird. § 3 dieses Tarifvertrages stellt klar, dass die Kurzarbeit bis zur Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden kann, folglich also auch der volle Erholungsurlaub bei „Null“ geschützt ist. Der Tarifvertrag war am 1. April 2020 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021.
Soweit für ein Arbeitsverhältnis keine tarifvertragliche Regelung besteht, bleibt die rechtliche Situation jedoch ungeklärt. In diesem Fall ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu raten, bei der Vereinbarung von Kurzarbeit eine für beide Seiten faire Lösung zu verabreden.
Über den Autor
Gerd Tiedemann, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor a. D. (Diplom-Verwaltungswirt); ehem. Ortsamtsleiter (sog. „Stadteilbürgermeister“) Hamburg–Finkenwerder sowie Dezernent Bürgerservice im Bezirksamt Hamburg – Mitte, Dozent bei der dbb akademie und bei Walhalla Seminare mit den Themen Arbeits- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht¸ Kommunikationstechniken, Vermittlung mediativer Kompetenzen, Konfliktmanagement, Moderation von Klausurtagungen für Personalräte und Personalverantwortliche.