Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers vererbbar
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Erben einen Anspruch auf Abgeltung des von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaubs. Die Abgeltung umfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern den gesamten Urlaubsanspruch.
Der Arbeitnehmer war auf Grundlage des TVöD beschäftigt. Nach Anerkennung als schwerbehinderter Mensch stand ihm nach dem SGB IX ein Zusatzurlaub zu. Er verstarb 2010; im Zeitpunkt seines Todes stand ihm ein Resturlaub von 25 Arbeitstagen zu.
Die Alleinerbin (und Klägerin) verlangt die Abgeltung des Urlaubs, den ihr verstorbener Ehemann erworben hatte. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden.
Mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Klägerin ist der nicht gewährte Urlaub ihres verstorbenen Gatten mit einem Betrag in Höhe von 5.857,75 Euro brutto abzugelten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) darf der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. Im Wege der Erbfolge hat dieser Anspruch auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen.
Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.
Er umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.