TV COVID und die Beteiligung des Personalrats

Der neue Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA sieht umfangreiche Beteiligungsrechte und -pflichten der Personalvertretung vor.

Kurzarbeit, ein Begriff, der zumindest in der jetzigen Größenordnung im öffentlichen Dienst unbekannt war. Wikipedia definiert Kurzarbeit so: „vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit (…) aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. (…) Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.“

Das Arbeitsmarktinstrument der Kurzarbeit soll bei vorübergehendem Wegfall von Arbeit insbesondere die betroffenen Beschäftigten vor betriebsbedingter Kündigung schützen und dem Arbeitgeber qualifizierte und berufserfahrene Fachkräfte erhalten.

Einführung von Kurzarbeit: Ein Novum im öffentlichen Dienst

Durch die Corona-Pandemie mussten insbesondere im kommunalen Bereich zahlreiche Einrichtungen wie Museen, Theater, Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen geschlossen werden. Um damit verbundene erhebliche wirtschaftliche Belastungen für die Betroffenen abzufedern, haben Gewerkschaften und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) sehr schnell einen Tarifvertrag zu Regelung der Kurzarbeit (TV COVID) geschlossen. Nicht vom TV COVID erfasst sind kommunale Behörden, also insbesondere die sogenannte Kernverwaltung: Personal- und Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sowie Ordnungs- und Hoheitsverwaltung.

Der Tarifvertrag mit Niederschriftserklärungen liegt nun vor.

Die Kurzarbeit kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 95 ff. SGB III. Darauf verweist § 2 Abs. 1 TV COVID. Konkrete Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen finden sich auf den Seiten verschiedener Gewerkschaften und der Bundesagentur für Arbeit.

Beteiligungsrechte der Personalvertretung im TV COVID

An verschiedenen Stellen des Tarifvertrages und zwar in §§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 TV COVID sind die Beteiligungsrechte und -pflichten der Personalräte normiert.

Bei Anordnung der Kurzarbeit ist Stellungnahme des Personalrats erforderlich

Gemäß § 2 Abs. 1 TV COVID bedarf die Anordnung der Kurzarbeit der Beteiligung des Personalrats im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III. Nach § 99 Abs. 1 SGB III ist der Anzeige des Arbeitgebers eine Stellungnahme des Personalrats beizufügen. Dies ist teilweise ein Novum, weil z.B. in Nordrhein-Westfalen und einer Reihe anderer Personalvertretungsgesetze eine Beteiligung des Personalrats bei der Einführung von Kurzarbeit nicht vorgesehen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seiner Entscheidung vom 10.10.2006 – 1 AZR 811/05 zum Bundespersonalvertretungsgesetz festgestellt, dass wegen des Fehlens eines konkreten Tatbestandes die Mitbestimmung des Personalrats nicht in Frage kommt. Die im Personalvertretungsrecht bestehenden Lücken schließt nun der TV COVID.

Verständigung über Ausgestaltung der Kurzarbeit

Arbeitgeber und Personalrat haben sich nach § 2 Abs. 2 TV COVID über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit im Rahmen der Reichweite der Beteiligungsrechte nach den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen zu verständigen.

Diese Verständigung muss also herbeigeführt werden, bevor der Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit stellt. In dem Antrag müssen sehr detailliert die Gründe für die Kurzarbeit, die betrieblichen Bedingungen und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer geschildert werden.

Prüfung der Arbeitszeitenregelung und des Personenkreises

Wird Kurzarbeit angeordnet, werden hierdurch gegebenenfalls Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage sowie die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit betroffen sein (z. B. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW). Der Personalrat wird insbesondere darauf zu achten haben, ob unterschiedliche Arbeitszeitregelungen für die Betroffenen durch den Arbeitgeber sachgerecht nach betrieblichen Bedürfnissen und insbesondere unter sozialen Gesichtspunkten erfolgen. Aufgabe des Personalrats wird es auch sein, darauf zu achten, dass nach dem Tarifvertrag von der Kurzarbeit ausgenommene Personen (§ 1 Abs. 2 TV COVID) nicht einbezogen werden.

Beteiligung bei Unterbrechung, Verlängerung, Ausweitung oder Beendigung der Maßnahme

Gem. § 10 Abs. 1 und 2 TV COVID ist der Personalrat bei Unterbrechung, Verlängerung, Beendigung oder Ausweitung der Kurzarbeit im Rahmen der Beteiligungsrechte einzubeziehen. Unterbrechung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit müssen mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen, die Ausweitung mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen angekündigt werden (Ausnahme: Monat April 2020, bei der Einführung gilt eine Frist von drei Kalendertagen).

Werden also zu Beginn der Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeitregelungen später aufgrund dienstlicher Bedürfnisse geändert, ist eine erneute Mitbestimmung des Personalrats notwendig.

Weiter wird der Personalrat darauf zu achten haben, dass während der Kurzarbeit für die Betroffenen keine Überstunden oder Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder gebilligt werden (§ 8 TV COVID).

Wöchentliche Information zur Entwicklung

Der Personalrat ist gem. § 4 Abs. 2 TV COVID wöchentlich über die Entwicklung der Lage zu informieren. Insbesondere (so der TV COVID) ist dem Personalrat darzulegen, weshalb Kurzarbeit in welchen Bereichen eingeführt, verändert, ausgeweitet oder beendet werden soll und welche Beschäftigten in welchen Bereichen in welcher Weise betroffen sind und betroffen sein werden. Zum Schutz der betroffenen Beschäftigten haben die Tarifvertragsparteien hier einen sehr umfassenden Informationsanspruch der Personalräte installiert.

Im Rahmen seines „Wächteramtes“, (z. B. § 64 LPVG NRW) wird der Personalrat über die konkret genannten Beteiligungsrechte hinaus darauf zu achten haben, dass der Arbeitgeber auch die übrigen im Tarifvertrag genannten Regelungen gegenüber den Betroffenen vollständig und richtig anwendet.

Über den Autor:

Heinz Meise, Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Stadtkämmerer und Leiter eines Personalamtes.