TV COVID bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den kommunalen öffentlichen Dienst, insbesondere die kommunalen Einrichtungen und Betriebe. Dies betrifft beispielsweise Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Sporteinrichtungen und auch den Nahverkehrsbereich.

Bereits zweite Änderung des Tarifvertrags

Zwischen der VKA und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion wurde die Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. Oktober 2020, bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen. Demnach ist es auch im Jahr 2022 weiter möglich, Kurzarbeit einzuführen bzw. durch den Arbeitgeber anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung vorliegen.

Höchstdauer

Die Kurzarbeit kann für die Dauer von bis zu 24 Monaten eingeführt werden und muss spätestens am 31. Dezember 2022 enden.

Fristen beachten

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID ist die die Einführung von Kurzarbeit mit einer Frist von sieben Kalendertagen in betriebsüblicher Weise anzukündigen. Die angekündigte Kurzarbeit kann dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden kann (§ 2 Abs. 3 Satz 2 TV COVID).

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit 95 Prozent (bis EG 10 einschließlich) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) ihres bisherigen Nettoentgelts. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.