TV Corona-Sonderprämie ÖGD – Hinweise zur Berechnung und Auszahlung
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst verständigt. Für den Geltungsbereich des Bundes wurden nun Hinweise zur Berechnung und Auszahlung der Corona-Sonderprämie ÖGD gegeben.
Im GMBl. wurde das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst vom 25. Oktober 2020 veröffentlicht (GMBl. 2021, S. 602).
In der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, an Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind, im Mai 2021 und/oder im Mai 2022 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) auszuzahlen. Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz dieser Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren.
Für den Geltungsbereich des Bundes wurden nun Hinweise zur Berechnung und Auszahlung der Corona-Sonderprämie ÖGD gegeben.
Geltungsbereich
Erfasst vom TV Corona Sonderprämie ÖGD sind Personen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 dauerhaft oder vorübergehend in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind und unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG und – Besonderer Teil Pflege,
- Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD)
- Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD)
Voraussetzungen des Anspruchs
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Corona-Sonderprämie ÖGD ist, dass die Person innerhalb eines Bemessungszeitraums in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine tatsächliche Arbeitsleitung erbracht hat.
Die Corona-Sonderprämie ÖGD kann zweimal gewährt werden. Die Gewährung erfolgt für jeweils einen Bemessungszeitraum:
- Erster Bemessungszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021);
- Zweiter Bemessungszeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022).
Höhe der Sonderprämie ÖGD
Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD kann bei Personen, die in Vollzeit tätig sind, je Bemessungszeitraum bis zu 600,00 Euro betragen. Maximal sind also 1.200,00 Euro möglich. Sie hängt auch von der Anzahl der Arbeitstage ab, an denen tatsächlich eine Arbeitsleitung im Gesundheitsamt/in der Gesundheitsbehörde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurde.
Anteilige Auszahlung auch für Beschäftigte in Altersteilzeit
Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die Corona-Sonderprämie ÖGD ebenfalls zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TVöD ergebenden Betrages. Sie gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte und bleibt somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.
Steuern
Nach § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1500 € pro Jahr steuerfrei. Aufgrund der Steuerfreiheit sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Quelle: Rundschreiben D5-31002/54#9 vom 24. März 2021