Teure Privatfahrt mit Dienstkraftfahrzeug
Ein Beamter hat seinem Dienstherrn Schadensersatz zu leisten, wenn das Dienstkraftfahrzeug durch einen Wildunfall bei einer Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung beschädigt wird.
Der Kläger, Beamter des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, verursachte in einer Novembernacht mit einem (geleasten) Dienstkraftfahrzeug einen Wildunfall. Es handelte sich dabei um eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung.
Für den hierdurch entstandenen Schaden (Reparaturkosten sowie Geltendmachung der merkantilen Wertminderung durch das Leasing-Unternehmen) in Höhe von ca. 7.800 Euro nahm das beklagte Land den Beamten mit Leistungsbescheid in Anspruch.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beamte sei aus privatem Interesse gefahren, ohne hierfür eine Genehmigung gehabt zu haben. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Der Dienstpflichtenverstoß sei ursächlich für den Unfallschaden an dem Dienstkraftfahrzeug. Der Kläger müsse die volle Haftung für die dem Land entstandene Eigenschäden übernehmen.
Der Kläger wehrte sich gegen die Inanspruchnahme und machte geltend, dass Wildunfälle üblicherweise über eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt seien. Das Land müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern es keine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen habe, sei er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer solchen Versicherung zu stellen.
Mit dieser Argumentation hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Inanspruchnahme durch das beklagte Land erfolgte zu Recht.
Nach § 48 Beamtenstatusgesetz habe ein Beamter, der vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
Er könne nicht einwenden, dass das Land eine Teilkasko-Versicherung abschließen hätte müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten könne die Klage keinen Erfolg haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.