Tarifverträge ATV und ATV-K zur Zusatzversorgung: es geht weiter!
Der Beamtenbund dbb hat mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 24. Januar 2022 die Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Tarifverträge ATV und ATV-K zur Zusatzversorgung wiederaufgenommen.
2018 Stillstand der Verhandlungen
Die Verhandlungen waren im Jahr 2018 ergebnislos abgebrochen worden. Gemäß dem dbb sollen die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen für die Zusatzversorgung verbessert werden und an die inzwischen erfolgten Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Betriebsrentenrecht angepasst werden.
Angleichung von Erwerbsminderungsrente und Wartezeit
Im Bereich der Erwerbsminderungsrente wird die Zurechnungszeit für die Bemessung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2019 vom 65. Lebensjahr schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Im Öffentlichen Dienst ist bei der Zusatzversorgung der Zurechnungszeitraum noch auf das 60. Lebensjahr begrenzt. Eine Veränderung des Zurechnungszeitraums würde zu höheren Erwerbsminderungsrenten auch in der Zusatzversorgung führen.
Zudem geht es um die Anpassung der Wartezeit für die Erlangung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung an die so genannte Unverfallbarkeitsfrist im Betriebsrentengesetz. Dort beträgt die Frist drei Jahre, während die Wartezeit in der Zusatzversorgung, bei der allerdings Zeiten bei verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern zusammengezählt werden, 60 Monate beträgt.
Flexi-Rente muss möglich werden
Außerdem soll der Bezug der Zusatzversorgung auch in dem Fall möglich sein, dass die gesetzliche Rente nur als Teilrente in Anspruch genommen wird.
Nach den derzeitigen Reglungen im ATV / ATV-K muss für einen die gesetzliche Rente zumindest zunächst als Vollrente gewährt werden. Mit der so genannten Flexi-Rente ermöglicht die gesetzliche Rente mittlerweile eine weitgehende Wahlfreiheit der Rentenbezieher, zu welchem Anteil sie ihren gesetzlichen Rentenanspruch im Falle eines vorzeitigen Bezugs ausschöpfen wollen. Hier müssen die tarifvertraglichen Regelungen im ATV / ATV-K fortentwickelt werden, um diese Flexibilität auch bei der Zusatzversorgung zu ermöglichen.
Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung
Da der Zuschuss des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung von den öffentlichen Arbeitgebern bislang noch nicht gezahlt wird, war auch dieser ein Thema. Im Betriebsrentenrecht ist er gesetzlich grundsätzlich vorgesehen.
Notwendige redaktionelle Änderungen
Aus Arbeitgebersicht wurden zahlreiche redaktionelle Anpassungen in den Tarifverträgen ATV / ATV-K vorgebracht. So sollten nicht mehr aktuelle Verweise auf gesetzliche Vorschriften angepasst oder klarstellende Formulierungen aufgenommen werden, die die Handhabbarkeit der oft schwierigen Detailregelungen in der praktischen Anwendung verbessern.
Fortsetzung geplant
Die Tarifvertragsparteien haben beschlossen, die Verhandlungen am 18. Februar 2022 fortzusetzen.
Die aktuellen Tarifverträge finden Sie im Bereich Tarifrecht.