Tarifeinigung zum TV-Ärzte erzielt
Die Entgelte für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erhöhen sich zum 1. April 2024 um 4 Prozent und zum 1. Februar 2025 um weitere 6 Prozent.
Kompromiss in fünfter Verhandlungsrunde erzielt
Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der alle Bundesländer bis auf Hessen angehören, beendeten am 26. März 2024 ihre Tarifrunde 2023/2024 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte).
Nach vorangegangenen vier ergebnislosen Verhandlungsrunden konnten sich die Tarifvertragsparteien auf ein Eckpunktepapier verständigen, das neben einer Erhöhung der Tabellenentgelte eine Absenkung der Wochenarbeitszeit sowie Verbesserungen bei der Arbeitszeitdokumentation und der Arbeit in den Abendstunden vorsieht. Die Laufzeit der Einigung beträgt 30 Monate bis zum 31. März 2026.
Entgeltpaket der Tarifeinigung
Die Tabellenentgelte der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken werden in zwei Schritten angehoben: Zum 1. April 2024 erfolgt eine Erhöhung um 4 Prozent und zum 1. Februar 2025 um weitere 6 Prozent.
Zum 1. Januar 2026 wird die Entgeltgruppe Ä 3 (Tätigkeit als Oberärztin/Oberarzt) um eine zusätzliche Stufe 4 ergänzt. Der Tabellenwert der neu geschaffenen Stufe, die nach zehnjähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht wird, entspricht demjenigen der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1.
Neuerungen bei der Arbeitszeit
Nach dem Einigungspapier wird zum 1. Januar 2026 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden ohne Änderung des Tabellenentgeltes abgesenkt. Die Arbeitszeitverkürzung um zwei Stunden bei vollem Lohnausgleich hat dabei den Effekt einer Entgeltsteigerung von zusätzlich 5 rozent.
Bereits zum 1. Januar 2025 werden die Regelungen zur Arbeitszeitdokumentation geändert: Die Arbeitszeiten sind ausschließlich durch elektronische Verfahren zu erfassen. Als Arbeitszeit gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich gewährter Pausen. Personalratsmitglieder erhalten die Möglichkeit, die konkrete Umsetzung vor Ort aktiv zu begleiten.
Strafbewehrte Monatsfrist zur Dienstplangestaltung und Nachtarbeit
Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Verpflichtung für den Arbeitgeber hinsichtlich der Dienstplangestaltung: Ein Monat vor Beginn des Planungszeitraums hat der Dienstplan in Bezug auf alle Arbeitsformen vorzuliegen – also nicht wie bisher nur Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, entsteht auch bei regelmäßiger Arbeit – einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit – ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Tabellenentgelts.
Bereits zum 1. April 2024 wird der Nachtzeitraum um eine Stunde verlängert: Lag er bis zum 31. März 2024 zwischen 21 Uhr und 6 Uhr vor, wird künftig als Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verstanden.
Fahrrad-Leasing
Entsprechend der Tarifrunde 2023 zum TV-L soll auch zwischen der TdL und dem Marburger Bund eine Vereinbarung zum Fahrrad-Leasing abgeschlossen werden.