Stichtag 19. März 2022: Viele Corona-Sonderregeln enden

Zahlreiche Corona-Regelungen gelten nur noch bis zum 19. März 2022. Mitte Februar fanden Bund-Länder-Gesprächen statt, in denen beschlossen wurde, bestehende Einschränkungen ab 20. März schrittweise zurückzunehmen.

3G-Regel am Arbeitsplatz gilt nicht mehr

Ab dem 20. März 2022 die 3-G-Regelung nicht mehr:  Beschäftigte haben vor Einlass in den Betrieb nicht mehr den Nachweis zu erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Anderes gilt für alle Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich, für die ab 15. März eine gesetzliche Impfflicht gilt.

Home-Office Angebotspflicht entfällt

Die Homeoffice-Pflicht, dessen Grundlage in § 28b IfSG liegt, entfällt. Arbeitgeber mussten ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause anbieten. Beschäftigte könnten daher ab dem 20. März 2022 wieder zurück in die Büros beordert werden.

Referentenentwurf liegt vor

Das Bundesarbeitsministerium hat nun einen Referentenentwurf für eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt, der ab 20. März weiterhin „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben vorgibt.

Entwurf für neue Arbeitsschutzverordnung

Da auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausläuft und es dennoch eine hohe Zahl an Infektionsfällen mit SARS-CoV-2 gibt, plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), für einen Übergangszeitraum weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen in den Betrieben vorzuschreiben, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst niedrig zu halten.

Basismaßnahmen in Betrieben bleiben erhalten

Zu den grundlegenden und bewährten Maßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften (AHA+L-Regel).

Damit bleiben die meisten Regelungen aus der derzeitigen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weitgehend unverändert erhalten:

  • Über eine Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  • Der Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, ist zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test anzubieten.
  • Um zu verhindern, dass zu viele Personen, gleichzeitig Räume nutzen, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.
  • Mitarbeitende dürfen sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen.
  • Wo technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Da der Referentenentwurf im Vergleich zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur wenige Änderungen enthält, dürfte sich der finanzielle und organisatorische Aufwand für die Betriebe nicht verändern.

Geltungsdauer

Die novellierte Verordnung soll bis 25. Mai 2022 gelten. Eine weitere Verlängerung über den 25. Mai hinaus ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.