Rheinland-Pfalz: Pandemiebedingte Vorgriffsregelung – Änderung der Urlaubsverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Aufgrund der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundesgesetzgeber vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) bestand seitens des Landesgesetzgebers in Rheinland-Pfalz Handlungsbedarf.
Sonderreglungen werden verlängert
Die für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld sowie zu den Freistellungsmöglichkeiten zur Bewältigung akut auftretender pandemiebedingter Pflegesituationen wurden, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen zu mildern, in das Jahr 2022 hinein verlängert.
Übertragung auch auf Beamtinnen und Beamte
Diese Änderungen sollen wie auch bereits für das Jahr 2021 geschehen durch Änderung der Urlaubsverordnung auch für die Beamtinnen und Beamten Anwendung finden.
Personalratswahlen auch nach dem 31.12.2021 schriftlich möglich
Zudem soll die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) dahingehend geändert werden, dass auch nach dem 31.12.2021 durchgeführte Personalratswahlen zum Schutz der Beschäftigten, ausschließlich in schriftlicher Stimmabgabe erfolgen können.
Der Ministerrat hat den entsprechenden Verordnungsentwurf im Grundsatz am 21.12.2021 gebilligt und sich mit der Vorgriffsregelung einverstanden erklärt.
Regelungen im Einzelnen
- Regelungen der Urlaubsverordnung zur Milderung der auch weiterhin auftretenden, COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen.
- Die Dienstbefreiungsregelung aus § 31a Abs. 1a der UrlVO wird auf das Kalenderjahr 2022 ausgeweitet, der Anspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 UrlVO besteht für die notwendige Kinderbetreuung bis zum Ablauf des 19. März 2022.
- Die Regelung für Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Pflege (-organisation für) pflegebedürftige(r) nahe(r) Angehörige(r) in § 31a Abs. 2 UrlVO wird verlängert bis zum 31. März 2022.
- Regelungen der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz zum Schutz der Beschäftigten, damit auch nach dem 31. Dezember 2021 stattfindende Personalratswahlen bei Bedarf ausschließlich über die schriftliche Stimmabgabe abgewickelt werden können. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Unser Autor
Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.