Polizeibeamter leistet bei An- und Ablegen Dienst

Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände Dienst leistet.

Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, hat vor Dienstbeginn seine ihm persönlich zugewiesenen Gegenstände (wie z.B. Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) angelegt und nach Dienstende abgelegt.

Ihm ging es um die Feststellung, dass er beim An- und Ablegen Dienst leistet. Das OVG gab ihm Recht. Beim Auf- und Abrüsten habe er über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Über die Frage, ob dem klagenden Polizeibeamten dadurch Ausgleichsansprüche zustehen, hatte das OVG Münster nicht zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 03.11.2016, http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/41_161103/index.php