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Besoldungsrecht
Allgemeine Vorschriften
- HBesG: Hessisches Besoldungsgesetz
- HBesVÜG: Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz
- Gewährung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 5 Abs. 1 HBesG/§ 17 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ab 1. Januar 1999
- Anwendungshinweise zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 des Hessischen Besoldungsgesetzen (HBesG)
Leistungsstufen, Leistungsbezüge
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Sonderzahlungen
- HSZG: Hessisches Sonderzahlungsgesetz
- HMVergARV: Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung
- Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (MVergV a. F.)
- EZulV: Erschwerniszulagenverordnung
- Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulagen nach § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (EZulV a. F.)
- Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung
- ATZV: Altersteilzeitzuschlagsverordnung
- BDZV: Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung
- BVollzVergV: Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
- HCorSZG: Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz
- Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung – BDZV) – Einführungshinweise
- HInflAusG: Hessisches Inflationsausgleichszahlungsgesetz
Kommunaler Bereich
- KomBesDAV: Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
- Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister
- Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden
- Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden