Personalratsmitglied wehrt sich erfolgreich gegen Hausverbot

Personalratsmitgliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Fall einer Personalratsvorsitzenden beschäftigt, die dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines gekündigten Kollegen genommen und ihm diese außerhalb des Hauses gegeben haben soll.

Die Dienststellungleitung möchte die Personalratsvorsitzende kündigen und betreibt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens wurde die Vorsitzende vom Dienst freigestellt und ihr gleichzeitig ein Hausverbot erteilt.

Der Personalratstätigkeit möchte die Vorsitzende trotz Freistellung weiter nachgehen und begehrt mittels Eilantrag den Zugang zur Dienststelle, der für die Ausübung der Personalratsarbeit erforderlich sei. Die Dienststellenleitung hat das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündigungsvorwurfes für gerechtfertigt gehalten und hält eine Anwesenheit in den Dienstgebäuden für unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Personalratsmitglied für erforderliche Personalratstätigkeiten grundsätzlich nicht der Zutritt zum Dienstgebäude versagt werden darf. Ihm steht ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zu. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet.

Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Oktober 2016, 5 L 989/16.MZ)