Personalratsbeteiligung bei Doppelbefristung
Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wonach der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen hat, führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 TzBfG als unbefristet. Eine kalendermäßige Höchstbefristung ist aber nicht schon deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht auch zusätzlich über die auflösende Bedingung unterrichtet wurde und eine Zustimmung zur Doppelbefristung fehlte.
In dem vor dem Bundesarbeitsgericht gelandeten Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden ist. Vor der Einstellung der Klägerin wurde der Personalrat dahingehend unterrichtet, dass eine befristete Einstellung bis zum 30.09.2014 beabsichtigt sei. Weitere Angaben zur Befristung wurden nicht getätigt. Der Personalrat stimmte der Einstellung zu.
Im dem danach unterzeichneten Arbeitsvertrag zwischen der Dienststelle und der Klägerin wurde folgende Klausel aufgenommen: „Bei früherer Rückkehr der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers an den Arbeitsplatz endet das zweckbefristete Arbeitsverhältnis mit einer der Regelung des § 15 TzBfG entsprechenden Auslauffrist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung.“ Über diese Klausel, die eine auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages darstellt, ist der Personalrat nicht unterrichtet worden.
Das Arbeitsverhältnis wurde über den 30.09.2014 hinaus nicht verlängert. Die Klägerin meint, der Arbeitsvertrag gelte als unbefristet, da eine Unterrichtung des Personalrats über die auflösende Bedingung nicht erfolgt und die Befristungsabrede daher insgesamt unwirksam sei. Beide Befristungen seien nicht voneinander trennbar. Damit hatte sie aber keinen Erfolg.
Zwar ist bei einer Doppelbefristung, d.h. einer Kombination aus einer Zweckbefristung/auflösenden Bedingung und einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung (z. B. „Elternzeitvertretung der Kollegin XY, längstens bis zum 31.12.2016“), der Personalrat zuvor über beide Befristungen zu unterrichten. Verletzt die Dienststelle die Unterrichtung, ist die Befristungsabrede gem. §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 TzBfG als unbefristet.
Jedoch ist bei einer Doppelbefristung jeweils von einer rechtlichen Selbständigkeit jeder einzelnen Befristungsabrede auszugehen. Daher ist im gegenständlichen Fall die kalendermäßige Höchstbefristung nicht schon deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht auch zusätzlich über die auflösende Bedingung unterrichtet wurde und eine Zustimmung zur Doppelbefristung fehlte.
Die kalendermäßige Befristung zum 30. September 2014 war daher wirksam. Macht die Dienststelle bei der Unterrichtung des Personalrats keine Angaben zum Vorliegen eines Sachgrundes, ist für den Personalrat erkennbar, dass die Befristung nur sachgrundlos erfolgen konnte. Eine rechtliche Überprüfung nach den Vorgaben von § 14 Abs. 2 TzBfG war ihm möglich.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2017, 7 AZR 608/15