Personalratsarbeit in NRW im Zeichen der Corona-Pandemie
Auch in Nordrhein-Westfalen wird das LPVG angepasst. Die Personalratswahlen können auch nach dem 30. Juni 2020 stattfinden. Beschlüsse können im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung gefasst werden.
Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 14. April 2020 in dritter Lesung das Artikel-Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in NRW und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie beschlossen. Im Artikel 14 des Gesetzes sind folgende Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes enthalten:
Amtszeit
Nach § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LPVG NRW wird für die Personalräte, die für die bis zum 30. Juni 2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, die Amtszeit über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30. Juni 2021.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW („Wird ein Personalrat während einer Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl.“) findet Anwendung.
Beschlussfassung
Gemäß § 33 Abs. 3 LPVG NRW sind Beschlüsse, die mittels Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung erfolgen, auch wirksam. Diese Regelung gilt längstens bis zum 30. Juni 2021.
Durch die Verlängerung der Amtszeit wird den Personalräten und den Wahlvorständen die Möglichkeit gegeben, die Wahlen nach § 20 LPVG NRW zeitlich flexibel durchführen zu können.
Nach dem geltenden Recht aufgrund der Soll-Regelung des § 20 LPVG NRW wäre zwar auch eine Wahl nach dem Regeltermin zulässig gewesen, die Neuregelung des § 23 LPVG NRW soll aber für diesen einmaligen Fall Rechtssicherheit schaffen. Eine Wahl zum bisherigen Regeltermin ist selbstverständlich möglich.
Die Neuregelung des § 33 LPVG NRW soll ebenfalls Rechtssicherheit schaffen. Eine endgültige Regelung der Form der Beschlussfassung behält sich der Landesgesetzgeber NRW im Rahmen der Umstellung aller Bestimmungen für eine digitalisierte Verwaltung vor.
Die vorgenannten Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Über den Autor:
Heinz Meise, Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Stadtkämmerer und Leiter eines Personalamtes.