NRW-Reform in puncto Frauenförderung verfassungswidrig
Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 5.9.2016 (2 L 2866/16). Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz, sodass eine hierauf gestützte Beförderungsentscheidung rechtswidrig sei.
Der Entscheidung des Gerichts lag ein Eilantrag eines Kriminaloberkommissars zugrunde. Die Richter gaben seinem Antrag statt und untersagten dem Land Nordrhein-Westfalen vorläufig, mehrere Kriminaloberkommissarinnen bevorzugt zu befördern.
Frauenförderung in NRW zum 1. Juli 2016 reformiert
Das Land Nordrhein-Westfalen stütze seine Auswahlentscheidung auf den neuen § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen. Nach dieser am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Regelung sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sind regelmäßig nicht mehr in den Blick zu nehmen, obwohl sich auch aus ihnen ein Qualifikationsunterschied ergeben kann.
Richter verneinen entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes
Nach der Entscheidung der Düsseldorfer Richter, fehle es dem Landesgesetzgeber an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz für eine derartige Regelung. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG) liege die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten ausschließlich beim Bund. Hiervon habe dieser auch durch § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen sind. Diese Regelung sei – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen bliebe kein Raum mehr.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Entscheidung, ob die Neuregelung auch dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG widerspreche. Allerdings hält es das Gericht für fraglich, ob der Landesgesetzgeber hinreichend berücksichtigt habe, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes diene. Zwar sei die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz sei aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.