NRW: Entschädigungspflicht für altersdiskriminierende Besoldung von Landes- und Kommunalbeamten

Das OVG Münster hat im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass sie für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden sind, eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro erhalten. Voraussetzung sei hierfür die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche.

Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen wurden bis 31.05.2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die Besoldung bemaß sich unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. Vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst hat der EuGH im Jahr 2011 als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Daraufhin beantragten die Kläger bei ihren jeweiligen Dienstherren (Kommune bzw. Land) erfolglos eine diskriminierungsfreie Besoldung nach der höchsten Stufe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantrag hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide. Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung in Höhe von 100,00 Euro pro Monat beanspruchen. Dieser Rechtssprechungslinie folgte das OVG Münster auch in diesem Fall und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der kommunale Dienstherr müsse Entschädigung nach dem AGG zahlen. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung sei (auch) jede monatliche Besoldungszahlung. Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sogenannter Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 8. Februar 2017