Novellierung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Am 26.04.2023 fand im Bayerischen Landtag die erste Lesung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ statt. Die Novellierung des BayPVG soll Mitte 2023 verkündet werden.
Neben Bereinigung des Gesetzestextes und redaktioneller Anpassungen an die aktuelle Normensprache enthält die Novellierung des BayPVG im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:
Weiterentwicklung der Digitalisierung der Arbeit der Personalvertretungen
Die Erfahrungen während der Coronapandemie zeigten insbesondere die Notwendigkeit, den Personalvertretungen dauerhaft die Option einzuräumen, Video- und Telefonkonferenzen bei Sitzungen zu nutzen und die halbjährliche Personalversammlung digital bzw. hybrid durchzuführen. Diese Möglichkeiten lassen sich ebenso auf Sprechstunden des Personalrats und Sitzungen der Einigungsstelle erweitern. Die bereits im BayPVG vorhandenen Möglichkeiten zur digitalen Arbeit der Personalvertretungen werden daher entsprechend weiterentwickelt.
Anpassungen beim Wahlrecht
Dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis erhalten ein Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Als Arbeitnehmer haben sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits ein Wahlrecht zu den Personalvertretungen, waren jedoch bisher nicht in die Wahlrechtsvorschriften zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen aufgenommen worden.
Hinsichtlich der Personalratswahlen und der Personalratsmitgliedschaft erfolgen mit Blick auf die Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes insbesondere folgende Änderungen
Absenkung der für das passive Wahlrecht notwendigen Dauer der Mindestzugehörigkeit zum öffentlichen Dienst von bisher einem Jahr auf sechs Monate
Angleichung einzelner Regelungen zum Wahlrecht und zur Personalratsmitgliedschaft bei Beurlaubungen in Anlehnung an das BPersVG (Anhebung der für das aktive Wahlrecht unschädlichen Dauer von Beurlaubungen auf zwölf Monate; Ausschluss der Wählbarkeit von Beschäftigten, wenn diese am Wahltag noch länger als zwölf Monate ohne Bezüge beurlaubt sind; Verlust des Personalratsmandats beim Ablauf einer zwölfmonatigen Beurlaubung ohne Bezüge).
Stärkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen
Zur Stärkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen wird die vorhandene Befangenheitsregelung um eine Klarstellung der Folgen bei Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds ergänzt.
Außerdem wird die Ausübung des Stimmrechts eines Personalratsmitglieds, das zugleich Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und in dieser Funktion in bestimmten Angelegenheiten im Personalrat stimmberechtigt ist, klarer geregelt.
Neuerungen bei Frist- und Formerfordernissen
Um das Beteiligungsverfahren im Stufenverfahren bis zur Anrufung der Einigungsstelle im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschleunigen, wird die Möglichkeit zur Vereinbarung abweichender Fristen zwischen Personalvertretung und Dienststelle nach dem Vorbild des BPersVG gesetzlich verankert. Daneben werden weitere Fristen eingeführt.
Ergänzungen bei den Beteiligungsrechten
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Beteiligung bei der Arbeitszeit und zu allgemeinen Regelungen zur Telearbeit wird umgesetzt.
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung wird ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten eingeführt.
Soweit dies nicht durch Tarifverträge geregelt ist, wird die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit wird gesetzlich verankert.
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der demographischen Entwicklung werden Mitbestimmungstatbestände bei Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eingeführt.
Wegen der infolge der Coronapandemie dauerhaft gestiegenen Bedeutung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle wird ein Mitwirkungsrecht bei Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle statuiert.
Beteiligung der Personalvertretungen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des wissenschaftlichen Personals wird eine Beteiligung der Personalvertretung in den Fällen ermöglicht, in denen die wissenschaftliche Qualifikation der Betroffenen nicht im Vordergrund steht.