Novelliertes Sächsisches Personalvertretungsrecht

Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ (GVBl. Nr. 8 vom 29.7.2024) ist das SächsPersVG umfassend geändert worden. Die Neuerungen traten überwiegend am 20. Juli 2024 in Kraft; einige Bereiche gelten erst ab 1. Januar 2025.

Schwerpunkte der Änderungen:

Konkretisierung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Neben der vertrauensvollen Zusammenarbeit werden in § 2 Abs. 2 SächsPersVG weitere Aspekte einer Zusammenarbeit ausdrücklich benannt, die dem Wohle der Beschäftigten und zugleich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dienen. Damit wird die grundlegende Bedeutung des Zusammenarbeitsgebots für den Vollzug der Regelungen des Personalvertretungsrechts betont. Die Konkretisierung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit betont dabei die Bedeutung dieses Grundsatzes als einem echten Verhaltensgebot, das von den Dienststellenleitungen und Personalvertretungen bei der Anwendung der einzelnen Vorschriften SächsPersVG zu beachten ist.

Stärkung Selbstorganisationsrecht der Personalvertretungen

Mit der Ergänzung des § 8 SächsPersVG wird die gefestigte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung für freigestellte Personalratsmitglieder kodifiziert.

Personalvertretungen größerer Dienststellen bilden aus ihrer Mitte einen Vorstand mit drei Mitgliedern (Änderung § 33 SächsPersVG).

Eindeutige Regelung der Wertung von Stimmenthaltungen (Änderung § 38 Abs. 1 SächsPersVG).

Der Vorsitz in den Ausschüssen der Personalvertretungen wird in deren Geschäftsordnungen bestimmt (Änderung § 43a Abs. 2 SächsPersVG).

Der Personalrat kann Freistellungen flexibler gestalten. In dem Rahmen des § 46 Abs. 4 SächsPersVG wird eine Regelung für Teilfreistellungen aufgenommen.

In § 55 SächsPersVG wird eine Klarstellung für die Ebene der Stufenvertretungen aufgenommen.

Die Anpassung der Zeiträume, in denen jeweils eine Personalversammlung einzuberufen ist (in jedem Jahr der Amtszeit, nicht mehr in jedem Kalenderjahr) erleichtert den Personalvertretungen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Jahren, in denen regelmäßige Personalratswahlen stattfinden (Änderung des § 50 SächsPersVG).

Stärkung der Mitbestimmung

Neu: § 81 Abs. 2 Nummer 11 SächsPersVG, „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“, siehe oben Ziffer II.

Neu: Mitbestimmung bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg und für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes, Änderung § 80 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 [vormals Nummer 3] SächsPersVG; diese Änderung gilt ab 1. Januar 2025.

Mitbestimmung bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12 [vormals Nummer 11] Buchstabe a SächsPersVG): Der Tatbestand wird nicht mehr auf die Fälle „nach den tarifrechtlichen Vorschriften“ begrenzt.

Neu: Mitbestimmung bei Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Änderung des § 80 Abs. 2 Nummer 1 SächsPersVG.

Konkretisierung der Mitbestimmungstatbestände in § 80 Abs. 2 Nummer 3 und 4 sowie § 81 Abs. 2 Nummer 2 SächsPersVG („Inhalt von Personalfragebogen“ und „Beurteilungsrichtlinien“).

Konkretisierung des Mitbestimmungstatbestands § 81 Abs. 2 Nummer 12 SächsPersVG („Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“).

Die Personalvertretungen haben neu die allgemeine Aufgabe, die berufliche Entwicklung Beschäftigter mit Migrationshintergrund, soweit bekannt zu fördern (§ 73 Abs. 1 Nummer 6 SächsPersVG).

Der Gleichlauf der Stufenverfahren (Änderung § 83 SächsPersVG), unabhängig davon, ob Mitbestimmungsverfahren durch eine Maßnahme der Dienststellenleitung oder auf Initiative der Personalvertretungen eingeleitet werden, und ein Erörterungsrecht (neu) stärkt die Verfahrensrechte der Personalvertretungen.

Das Recht auf eine beobachtende Teilnahme an Auswahlgesprächen (Änderung § 73 Abs. 2 SächsPersVG) ermöglicht eine effektivere Wahrnehmung bestehender Mitbestimmungstatbestände.

Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist neu vor dem Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 SächsPersVG zum Gegenstand haben (§ 69 Abs. 4 SächsPersVG).

In den Beteiligungsverfahren können abweichende Fristen nicht nur im Einzelfall, sondern für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Personalvertretung vereinbart werden (Änderung des § 76 Abs. 2 Satz 2 und des § 79 Abs. 2 Satz 4 SächsPersVG).

Änderung im Zusammenhang der Personalratswahl

Eine Abordnung führt nicht mehr zum Verlust der Wahlberechtigung in der abgebenden Stelle, wenn feststeht, dass der oder die Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten zurückkehrt (Änderung des § 13 Abs. 3 SächsPersVG).

§ 20 Abs. 1 SächsPersVG (Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat): Der Personalrat erhält die Möglichkeit, mehr als drei Wahlberechtigte für den Wahlvorstand zu bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dies kann bei Dienststellen mit einer großen Zahl an Beschäftigten und örtlich weit entfernten Dienststellenteilen oder dann der Fall sein, soweit der Wahlvorstand zusätzlich Aufgaben eines Personalrats bis zu dessen Wahl übernimmt.

Beginn und Ende der Amtszeiten aller Personalvertretungen werden stichtagsgenau einheitlich geregelt (vom 1. Juni bis zum Ablauf des 31. Mai, jeweils in den Jahren, in denen regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, Änderung des § 26 und des § 93 SächsPersVG).

Personalratslose Zeiten in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 werden beseitigt (Änderung des § 27 Abs. 3 SächsPersVG).

§ 32 SächsPersVG (Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften): Die personelle Stärke des Übergangspersonalrats wird den Anforderungen an eine praxisgerechte Wahrnehmung der Aufgaben angepasst und begrenzt. Das Mandat der Übergangspersonalräte wird verlängert.

Berücksichtigung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien

Die Kommunikation zwischen der Dienststelle und den Personalvertretungen kann zukünftig rechtswirksam in allen textlich verkörperten Formen (etwa Brief oder E-Mail mit gescannten Schreiben als PDF-Anlage) erfolgen. Dies gilt für alle Regelungen, die bisher eine „schriftliche“ Kommunikation anordnen (§ 42 Abs. 2, § 73 Abs. 6, § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 2 Satz 2 und 7 sowie Abs. 3 und § 83 Abs. 1 und 2 SächsPersVG), aber auch für Stellungnahmen der obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Personalvertretungen für die Einigungsstellen (§ 85 Abs. 2 Satz 3 SächsPersVG). Wird in den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 1 für das Umlaufverfahren innerhalb des Personalrats eine elektronische Form gewählt, muss diese von der Dienststelle zugelassen sein (etwa dienstliche E-Mail-Adresse). Für den Abschluss von Dienstvereinbarungen nach § 84 SächsPersVG verbleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung.

Personalversammlungen: Beschäftigte in weiteren Räumen am Hauptsitz der Dienststelle, in Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle oder Beschäftigte in mobiler Arbeit können mittels audiovisueller Einrichtungen zugeschaltet werden (§ 49 Abs. 1 Satz 4 und 5 SächsPersVG).

Der Tätigkeitsbericht des Personalrats, den dieser in der Personalversammlung zu erstatten hat, kann den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG – neu –).

Sitzungen der Personalvertretungen können unter Beachtung des Vorrangs von Präsenzsitzungen wirksam mittels audiovisueller Technik stattfinden (§ 36 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 1 Satz 4 und 5 SächsPersVG – neu –).

Mit § 81 Abs. 2 Nummer 11 dritte Alternative SächsPersVG (neu) „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ wird eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Personalvertretungen vor dem Erlass von Regelungen oder deren Veränderung geschaffen, mit denen die Ausgestaltung des sogenannten „Homeoffice“ bestimmt wird.

In diesem Rahmen werden die bisherigen Beteiligungstatbestände des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nummer 18 SächsPersVG (Ablehnung eines Antrags auf Teleheimarbeit) und des § 81 Abs. 2 Nummer 11 zweite Alternative SächsPersVG (Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten) hiervon abgegrenzt und sprachlich an die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes angepasst.

Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur elektronischen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden (§ 85 Abs. 2 Satz 4 SächsPersVG – neu -).

Datenschutz

Mit dem neu gefassten § 9 SächsPersVG wird die Tätigkeit der Personalvertretungen und besonderen Vertretungen erstmals auf eine klare datenschutzrechtliche Grundlage gestellt. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist die Dienststelle.

Referendariatsrat (ab 1.1.2025)

Mit Einfügung der §§ 66 bis 66c SächsPersVG (neu) wird die Rechtsgrundlage für einen Rechtsreferendariatsrat als weitere besondere Vertretung in Teil 7 (Besondere Vertretungen) SächsPersVG geschaffen. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2025.