Novelle des BPersVG führt zu neuem Schulungsanspruch
Das seit dem 15. März 1974 geltende Bundespersonalvertretungsrecht (BPersVG) wird derzeit grundlegend reformiert. Mit Inkrafttreten der Novelle ist im Juni 2021 zu rechnen.
Nach der Wahl haben Personalräte aufgrund geltender Rechtsprechung des BVerwG einen Anspruch auf eine Grundschulung (§ 46 Abs. 4 i. V. m. § 44 BPersVG [§§ 54 i. V. m. 46 Entwurfsfassung]) und sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und Übernahme der schulungsbedingten Kosten, von der Dienststelle freizustellen, wenn die Schulung objektiv und subjektiv für die einzelnen Mitglieder erforderliche Kenntnisse vermittelt. Allerdings kann im Einzelfall auch eine zweite Grundschulung erforderlich sein (OVG Saarland, Beschl. v. 17.07.2014, Az. 4 A 492/13). So beispielsweise bei Inkrafttreten eines grundlegend überarbeiteten Personalvertretungsgesetzes (RdSchr. d. BMI v. 28. 4. 2008 – D I 3 – 212 154-1/1, GMBl S. 406) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wie hier eine grundlegende Änderung der Rechtssystematik sowie bisheriger rechtlicher Reglungen erfolgt ist, die rechtssicher nicht ausschließlich im Selbststudium erlernt werden kann (OVG Münster vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06 PVB). Kenntnisse über das geltende Personalvertretungsrecht, insbesondere über die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse oder die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben werden als unabweisbar erforderlich angesehen (RdSchr. d. BMI a.a.O).
Das „neue BPersVG“ hat eine komplett neue Struktur und Systematik. Einzelne Abschnitte, Paragrafen oder Teile werden verschoben, neu geordnet oder neu zugeordnet und erhalten neue Bezeichnungen. Auch inhaltlich enthält es – nach Jahrzehnten – eine Vielzahl von Änderungen und Neuregelungen. So werden z. B. die Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation eingeführt, Fristen werden geändert, der Katalog der allgemeinen Aufgaben wird ausgebaut und der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst. Zudem werden neue Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände geschaffen oder diese erweitert. Die Novelle wird übrigens nicht über Änderungen des alten Gesetzestextes erfolgen, sondern es kommt zu einer völligen Neubekanntmachung.
Bereits seit längerer Zeit gewählte Personalratsmitglieder sind in der Anwendung des bisherigen BPersVG sicher, allerdings werden diese grundlegenden Änderungen, die das neue BPersVG mit sich bringt zu Verunsicherungen und möglicherweise Irritationen führen und die Arbeit beeinflussen.
Da sich dieses neue BPersVG gravierend von den alten Regelungen unterscheiden wird, sind Kenntnisse des neuen Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats zwingend erforderlich. Jedes Personalratsmitglied muss mit den rechtlichen Grundlagen seiner Arbeit vertraut sein und über gesichertes Wissen in Bezug auf seine Aufgaben, Befugnisse, Mitsprachemöglichkeiten und die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften verfügen um die Beteiligungsrechte und die übertragene Verantwortung mit der nötigen Kompetenz und Sicherheit sachgerecht ausüben zu können.
Über den Autor
Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Berater. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.
Die Termine unserer Grundschulung zum PBersvG neu finden Sie hier.