Niedersachsen: Zu geringe Übernachtungskostenpauschale bei Lehrer
Der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 sah für Übernachtungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht vor. Das entspreche nicht dem Fürsorgegrundsatz, weshalb eine verbeamtete Lehrerin vor dem OVG Niedersachsen erfolgreich eine höhere Erstattung von Übernachtungskosten erstritten hat.
Anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt im Jahr 2013 nach Hamburg wurden der Klägerin, einer verbeamteten Lehrerin, vom Hotel 36,50 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Auf Grundlage des damals geltenden Schulfahrtenerlass 2006 wurde ihr lediglich der Maximalbetrag von 16,50 Euro pro Nacht erstattet. Die Lehrerin hat den Differenzbetrag in Höhe von 20 Euro pro Nacht begehrt.
Das OVG Niedersachsen sprach der Lehrerin den Differenzbetrag zu. Zwar hat das Gericht entschieden, dass das Niedersächsische Kultusministerium grundsätzlich ermächtigt war, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht hat nach Ansicht des Senats jedoch - jedenfalls im Jahr 2013 - nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund war der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Entscheidend war damit allein, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies hat der entscheidende Senat im vorliegenden Einzelfall bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten.
Zum 1. November 2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die im Jahr 2013 stattgefunden Klassenfahrt aber noch nicht anwendbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 08.05.2017