Neuerungen im BayPVG
Der Landtag hat am 22. Juni 2023 dem „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ zugestimmt.
Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt treten insbesondere folgende Änderungen in Kraft:
Weiterentwicklung der Digitalisierung der Arbeit der Personalvertretungen
Die bereits im BayPVG vorhandenen Möglichkeiten zur digitalen Arbeit der Personalvertretungen (z. B. Wegfall von Schriftformerfordernissen, Beschlussfassung im elektronischen Umlaufverfahren) wurde weiterentwickelt. Die Erfahrungen während der Coronapandemie zeigten insbesondere die Notwendigkeit, den Personalvertretungen dauerhaft die Option einzuräumen, Video- und Telefonkonferenzen bei Sitzungen zu nutzen und die halbjährliche Personalversammlung digital bzw. hybrid durchzuführen. Diese Möglichkeiten werden nun auf Sprechstunden des Personalrats und Sitzungen der Einigungsstelle erweitert.
Anpassungen beim Wahlrecht
Dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis erhalten ein Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Als Arbeitnehmer haben sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits ein Wahlrecht zu den Personalvertretungen, waren jedoch bisher nicht in die Wahlrechtsvorschriften zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen aufgenommen worden.
Die für das aktive Wahlrecht unschädliche Dauer von Beurlaubungen wurde auf zwölf Monate angehoben.
Die Wählbarkeit von Beschäftigten wurde ausgeschlossen, wenn diese am Wahltag noch länger als zwölf Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.
Das Personalratsmandat geht künftig beim Ablauf einer zwölfmonatigen Beurlaubung ohne Bezüge verloren.
Die Möglichkeit von Abordnungen ohne Übergang des Wahlrechts in die aufnehmende Dienststelle wird von derzeit neun auf zwölf Monate verlängert.
Stärkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen
Zur Stärkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen wurde die vorhandene Befangenheitsregelung um eine Klarstellung der Folgen bei Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds ergänzt.
Außerdem wurde die Ausübung des Stimmrechts eines Personalratsmitglieds, das zugleich Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und in dieser Funktion in bestimmten Angelegenheiten im Personalrat stimmberechtigt ist, klarer geregelt.
Ergänzungen bei den Beteiligungsrechten
Ähnlich wie im BPersVG wurde die Rechtsprechung hinsichtlich der Beteiligung bei der Arbeitszeit und zu allgemeinen Regelungen zur Telearbeit kodifiziert, um den Umfang der Beteiligung klarer im Gesetz auszudrücken. Daneben wurde – im Zusammenhang mit der Bedeutung der Digitalisierung – ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten eingeführt.
Die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit wurde – basierend auf den Erfahrungen während der Corona-Pandemie – neu eingeführt; diese Regelung ist nur möglich, wenn dies nicht bereits durch Tarifverträge geregelt wird.
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der demographischen Entwicklung wurden Mitbestimmungstatbestände bei Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eingeführt.
Wegen der infolge der Coronapandemie dauerhaft gestiegenen Bedeutung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle wurde ein Mitwirkungsrecht bei Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle statuiert.