Morgens bin ich immer müde, aber abends werd ich wach

Ein Beamter kommt innerhalb von vier Jahren an 816 Tagen zu spät zum Dienst und wird daraufhin entlassen. Zu Unrecht, wie das BVerwG findet. Ein Ausgleich der Fehlzeiten durch abendliche Längerarbeit ist deshalb trotzdem nicht erlaubt.

Auf insgesamt 1.614 Stunden summierten sich die morgendlichen Verspätungen eines Oberregierungsrats der Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) im Zeitraum zwischen 2014 und 2018. Unter Zugrundelegung einer 41-Stunden-Woche ergibt das eine Fehlzeit von neun Monaten. Grund genug, um ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, entscheiden das VG Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Nun gibt das BVerwG in dritter Instanz der Klage des Betroffenen statt und ordnet lediglich eine Rückstufung in das Amt eines Regierungsrats an.

Entscheidungsbegründung

Für das BVwerG steht fest, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ist nicht gerechtfertigt. Denn entgegen den Entscheidungen des VG Düsseldorf und des OVG Nordrhein-Westfalen könne die Gesamtzeit der täglichen Verspätungen nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund hebt das BVwerG die Urteile der Vorinstanzen auf und stuft den Betroffenen in das Amt eines Regierungsrates zurück.

Laut BVerwG hätte der Dienstherr zunächst dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechend mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirken müssen. Eine zeitnahe Kürzung der Bezüge nach Bekanntwerden der Verspätungen wäre in diesem Fall die richtige Reaktion gewesen.

Kein Ausgleich durch länger arbeiten möglich

Allerdings stehe diesem Milderungsgrund die besondere Renitenz des Beamten entgegen, der auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sein morgendliches Zuspätkommen fortsetzte und zudem in erheblichem Umfang steigerte. Der Versuch die Verletzung der Kernarbeitszeit durch Spätschichten auszugleichen, sei dabei nicht als mildernder Umstand anzusehen. Laut BVerwG läge darin eine Nichterfüllung der Gesamtarbeitszeit, die sogar als eine weitere vorwerfbare Dienstpflichtverletzung hinzutreten würde.

Quelle: Urt. v. 28.03.2023, Az. 2 C 20.21