Mitbestimmungsrechte des Personalrats auf Dienstposten in einem Jobcenter nach befristeter Abordnung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei der Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach einer befristeten Abordnung verletzt wurden, wenn von der Ausschreibung der Dienstposten abgesehen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuweisung als nur unterbrochen oder beendet anzusehen ist.

§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG, § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG, § 44d Abs. 4 SGB II, § 44g Abs. 5 SGB II

Sachverhalt:

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einen Angestellten und eine Beamtin dauerhaft einem Jobcenter als Arbeitsvermittler bzw. Teamleiterin zugewiesen. Im Anschluss wurden beide befristet an die Zentrale der Bundesagentur bzw. an eine Regionaldirektion abgeordnet. Nach Beendigung der Abordnung sollten sie an ihre ursprünglichen Stellen im Jobcenter zurückkehren. Der Personalrat des Jobcenters wurde zwar über die Rückkehr der beiden Mitarbeiter informiert, jedoch nicht in die Entscheidung einbezogen. Der Personalrat sah in dieser Vorgehensweise eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte, da die Rückkehr der Mitarbeiter neue, mitbestimmungspflichtige Zuweisungen darstellten. Die ursprünglichen Zuweisungen waren durch die Abordnungen beendet worden. Darüber hinaus unterliege auch der Verzicht auf eine Ausschreibung der Dienstposten der Mitbestimmung des Personalrats.

Ein Antragsteller begehrte die Feststellung, dass der Beteiligte bei der Rückkehr zweier Beschäftigter in eine gemeinsame Einrichtung die Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mitbestimmungspflicht bei Absehen von der Ausschreibung:

Das BVerwG stellte fest, dass nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die Mitbestimmung des Personalrats erforderlich ist, wenn von der Ausschreibung von Dienstposten abgesehen wird, die besetzt werden sollen. Dies gilt auch, wenn eine vorherige Zuweisung als nicht beendet, sondern nur unterbrochen betrachtet wird. Entscheidend ist, dass bei der Rückkehr in die gemeinsame Einrichtung eine neue Zuweisung erfolgt, die der Mitbestimmung unterliegt.

Konkludente Beendigung der Zuweisung:

Das Gericht folgte der Ansicht, dass die Abordnung eines Beschäftigten regelmäßig eine konkludente Beendigung der ursprünglichen Zuweisung darstellt. Eine ausdrückliche Beendigung der Zuweisung ist nicht erforderlich, wenn der Träger eine neue Verwendung festlegt, die mit der bisherigen Zuweisung unvereinbar ist.

Beteiligungsrechte des Personalrats:

Die Beteiligungsrechte des Personalrats erstrecken sich darauf, die Voraussetzungen für die grundsätzliche Ausschreibungspflicht zu prüfen. Selbst wenn die Abordnung nur als Unterbrechung der Zuweisung betrachtet wird, bleibt die Stelle während der Abwesenheit des Beschäftigten besetzt, und eine erneute Zuweisung bedarf der Mitbestimmung.

Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2024 (BVerwG 5 P 5.22)