Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Arbeitszeitverlagerung
Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverlagerungen, wenn kein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Für zwei überregionale Waldbrandübungen/Führungen sollten die Beschäftigen einer Försterei (Beamte und Angestellte des Landes Brandenburg) an einem Samstag arbeiten. Über diese Arbeitszeitverlagerung unterrichtete der Arbeitgeber den Personalrat gemäß § 60 PersVG Bbg und teilte mit, die betroffenen Beschäftigten hätten sich freiwillig gemeldet. Der Personalrat hielt das für unzulässig und sah seine Mitbestimmungsrechte aus § 66 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Es handle sich um eine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Verteilung dieser Arbeitszeit auf einzelne Wochentage und insoweit um kollektive Maßnahmen. Denn der Beteiligte habe jeweils für besonders anstehende Aufgaben bzw. Veranstaltungen seiner Einrichtungen eine aus seiner Sicht hierfür nötige Anzahl von Mitarbeitern ausgewählt und für diese die Arbeitszeit verlagert. Auf die Zahl der betroffenen Mitarbeiter komme es nicht an, ebenso wenig darauf, dass diese laut Mitteilung des Beteiligten ihr Einverständnis zur Wochenendarbeit gegeben haben sollen. Der Antrag des Personalrates hatte vor dem VG Potsdam keinen Erfolg.
Die Beschwerde des Personalrats gegen die Verwaltungsgerichtsentscheidung wurde vom OVG Berlin-Brandenburg (OVG 61 PV 9.15) abgelehnt. Hinsichtlich der Arbeitszeiten für Beamte im forstlichen Außendienst gelten die Regelungen der „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg“ (Arbeitszeitverordnung – AZV), nach denen Arbeitstage grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag sind, bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigten von 40 Std. Für Beschäftigte nach TV-L-Forst gilt entsprechendes, nur ist für sie gemäß § 6 Abs. 6 TV-L-Forst ein Arbeitszeitkorridor von 45 Wochenstunden von Montag bis Freitag eingerichtet. Bei ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen bei Vorliegen spezieller Gründe oder saisonal bedingter Arbeitsspitzen möglich.
Eine Mitbestimmung des Personalrates hinsichtlich der Verlagerung der Arbeit auf einen Samstag ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet sie aber aus, da der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG Bbg mangels Vorliegens eines kollektiven Tatbestandes nicht zum Tragen kommt. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme eine Regelung enthält, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist demgegenüber nicht erheblich, sondern kann nur allein ein Indiz sein.
Ein kollektiver Tatbestand ist in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist. In diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten dieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person und deren Wünschen geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle.
Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden. Die Maßnahme betrifft dann regelmäßig nur den jeweils individuell betroffenen Beschäftigten.
Maßgeblich für eine Mitbestimmung muss stets sein, ob ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnendes kollektives Interesse berührt ist. An einem solchen kollektiven Tatbestand fehlt es vorliegend. Zwar mögen eine Waldschulführung sowie eine Brandschutzübung klassische, dem Beteiligten im Rahmen seiner Zuständigkeit übertragene Arbeitsaufgaben sein. Dies lässt die Arbeitszeitverlagerungen jedoch nicht als eine kollektive Maßnahme erscheinen. Die mit den Beschäftigten „vereinbarte“ Arbeit am Samstag sollte zeitlich beschränkt und projektbezogen erfolgen, ohne dass daraus Folgemaßnahmen erwachsen sollten, die sich zu Lasten der übrigen Beschäftigten hätten auswirken können.