Mitbestimmungspflichtig: Anordnung allgemeiner Urlaubsregeln
Allgemeine Regelungen und Grundsätze für die Aufstellung eines Urlaubsplans sind mitbestimmungspflichtig – so das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 P 17.21) zum Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NW). Diese Entscheidung wurde entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen und ist von daher – auch für andere Bundesländer – von besonderer Relevanz.
Anlass des Rechtsstreits war die Aufforderung der Dienststellenleitung einer Klinik, die Mitarbeitenden des Sozialdienstes sollten die gegenseitige Urlaubsvertretung innerhalb ihrer Abteilung selbst sicherstellen und die Planung mit den Chefärzten abstimmen.
Die Personalvertretung hielt diese Anordnung für mitbestimmungspflichtig. Bei der Anordnung, die Urlaubsvertretungen abteilungsintern festzulegen, handele es sich um eine „vorbereitende generelle Regelung zur Urlaubsplanung“, die Einfluss auf die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten haben könne. Nach dem LPVG NRW sei die Aufstellung eines Urlaubsplans mitbestimmungspflichtig.
Entgegen seiner bisherigen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nun in seinem Beschluss vom 21. September 2022 entschieden, dass der Personalrat bei der Aufstellung des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Anordnung der Klinik, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, sei als nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NW der Mitbestimmung des Personalrats unterliegender allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nach Ansicht des Gerichts dabei nicht nur auf konkrete Regelung bezüglich der Urlaubsplanung, sondern auch auf die dieser zeitlich und sachlich vorangehenden Maßnahmen des Dienststellenleiters, die Auswirkungen auf den Inhalt des Urlaubsplans und das Verfahren seiner Erstellung haben, also auf „abstrakt-generelle Regelungen“, die sich auf die Urlaubsplanung „nur mittelbar auswirken, aber jedenfalls Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten“.
Die Aufforderung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, sei dementsprechend als ein der Mitbestimmung des Personalrats unterliegender allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Denn sie bewirkt in Form einer abstrakt-generellen Regelung eine Vorfestlegung für die spätere Koordinierung in einem Urlaubsplan. Individuell Urlaubswünsche können danach nur eingeschränkt berücksichtigt werden, nämlich nur, soweit eine Urlaubsvertretung auf eine bestimmte Weise gewährleistet werden kann. Dies habe hinreichende Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löse auch die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus, befand das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2022, Az: BVerwG 5 P 17.21