Mehr Geld im November: Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
Jeder Beschäftigte, der am 1.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese wird nach TVöD bzw. TV-L mit dem Novembergehalt 2021 ausgezahlt.
Zusätzliches Entgelt für Arbeitnehmer
Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen.
Geregelt ist sie in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L.
Anspruchsvoraussetzung
Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12 an. Wer sich also zu diesem Datum z. B. in Elternzeit befindet, hat einen Anspruch auf diese Sonderzahlung, denn das Arbeitsverhältnis besteht.
Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. beendet wurde – unabhängig vom Grund der Beendigung –, erhält der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung. Das betrifft Fälle in denen ein befristeter Vertag abgelaufen ist oder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers und sogar im Fall des Erreichens des Rentenalters.
Höhe der Jahressonderzahlung 2021
Die Jahressonderzahlung 2021 nach § 20 TVöD beträgt
- nach TVöD (VKA) für Beschäftigte
- der Entgeltgruppen 1-8: 79,51 % (Tarifgebiet Ost: 74,74 %)
- der Entgeltgruppen 9a-12: 70,28 % (Tarifgebiet Ost: 66,06 %)
- der Entgeltgruppen 13-15: 51,78 % (Tarifgebiet Ost: 48,67 %)
des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts in den Monaten Juli, August und September.
- nach TVöD (Bund) für Beschäftigte
- der Entgeltgruppen 1-8: 90,0 %
- der Entgeltgruppen 9a-12: 80,0 %
- der Entgeltgruppen 13-15: 60,0 %
des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts in den Monaten Juli, August und September.
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beträgt für Beschäftigte
- der Entgeltgruppen 1-4: 87,43 %
- der Entgeltgruppen 5-8: 88,14 %
- der Entgeltgruppen 9a-11: 74,35 %
- der Entgeltgruppen 12-13: 46,47 %
- der Entgeltgruppen 14-15: 32,53 %
des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts in den Monaten Juli, August und September.
Bemessungsgrundlage
Bei dem für die Monate Juli bis September durchschnittlich gezahlten Entgelt sind folgende Entgeltbestandteile zu berücksichtigen:
- das monatliche Tabellenentgelt
- weitere festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. die Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, die Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit oder die Techniker-, Meister-, Programmierzulage
- nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile
Nicht zu berücksichtigen sind u. a.
- Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (außer die Ableistung war im Dienstplan vorgesehen)
- Leistungsentgelte
- Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld
Kürzung des Anspruchs – Zwölftelungsregelung
Sowohl nach § 20 Abs. 4 TVöD (Bund/VKA) als auch nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Die Kürzung kommt dabei nur in Betracht, wenn für den vollen Monat kein Entgelt o. Ä. gezahlt wird; sofern der Beschäftigte auch nur für einen Tag Entgelt erhält, muss die Kürzung unterbleiben.
Die Jahressonderzahlung ist, um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen ist, in dem der Beschäftigte nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, zu dem am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis bestand. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern nach Auffassung des BAG (BAG, Urt. v. 12. Juli 2012 – 10 AZR 488/11) an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L auch dann nichts, wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.
Sonderfall Mutterschutz, Elternzeit, Krankengeld
Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit haben beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1c TVöD). Hier enthält § 20 eine eindeutige Regelung
Außerdem unterbleibt die Kürzung, wenn den Beschäftigten ein Krankengeldzuschuss tatsächlich gezahlt oder nur wegen der Höhe des Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wurde.
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