Lehrer lehnt Maskenpflicht an Schule ab: Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Kündigungsschutzklage eines Lehrers aus Brandenburg ab. Dieser hatte sich mit seinem Verhalten aktiv gegen die Corona-Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an seiner Schule gestellt.
Maskenpflicht an Schulen Kindesmissbrauch und Körperverletzung?
Nach Überzeugung des gekündigten Lehrers stellt die Einführung einer Maskenpflicht an Schulen eine Nötigung, Kindesmissbrauch und sogar eine Körperverletzung zu Lasten der Kinder dar. Mit seiner Ansicht bezüglich der Corona-Auflagen wandte sich der Kläger mit einer E-Mail an die Elternvertreterin und löste damit erst die Kette an Ereignissen aus, die schlussendlich zu dem Kündigungsprozess führten.
Ablehnung der eigenen Maskenpflicht: österreichisches Attest aus dem Internet
Nach Ansicht der Schule und des Landes wurde der Schulbetrieb nicht nur durch diese Äußerung gestört. Der Kläger weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich, an der Schule eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zur Begründung seiner Weigerungshaltung legte der Kläger ein im Internet erworbenes Attest eines Arztes aus Österreich vor. Daraufhin erfolgte die außerordentliche Kündigung.
Kläger hat vor dem Arbeitsgericht noch teilweise Erfolg
Die Kündigungsschutzklage des Klägers war vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel noch teilweise erfolgreich. Zwar war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Begründet wurde diese Entscheidung mir der fehlenden, aber für diesen Fall erforderlichen, Abmahnung.
Gleichwohl sah das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung als aufgelöst an.
Landesarbeitsgericht bestätigte außerordentliche Kündigung
Beide Parteien legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte in der Berufungsverhandlung die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts reicht die Äußerung in der E-Mail gegenüber der Elternvertreterin für die Kündigung grundsätzlich aus.
Zudem liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, anders als in der ersten Instanz, die erforderliche Abmahnung vor. Der Kläger hat trotz erfolgter Abmahnung an seinen Äußerungen festgehalten und diese auch weiterhin bekundet.
Als weiteren Kündigungsgrund sah das Landesarbeitsgericht zudem die Weigerung zum Tragen einer eigenen Mund-Nasen-Bedeckung an. Der Kläger konnte keine ordnungsgemäße Befreiung von der Pflicht vorlegen. Ein aus dem Internet ausgedrucktes Attest eines Arztes aus Österreich kann nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.
Keine Zulassung der Revision
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2021, Az. 10 Sa 867/21