Keine Lohnfortzahlung mehr für Ungeimpfte

Wird von der Behörde eine Quarantäne angeordnet, haben Arbeitnehmende nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG).

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am 22. September beschlossen, dass ab November 2021 Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet bekommen und begründen dies damit, dass inzwischen jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.

Gesundheitsministerkonferenz: keine Entschädigung für Ungeimpfte

Die Gesundheitsminister der Länder mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Damit erhalten Arbeitnehmer ab dem 1. November 2021 keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen eines Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Einzelne Bundesländer hatten bereits vergleichbare Lösung

Manche Bundesländer hatten ein derartiges Vorgehen bereits angekündigt oder bereits umgesetzt. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon ab dem 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.

Verdienstausfall nur mit Offenbarung des Impfstatus

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhalten solche Personen weiterhin eine Verdienstausfallentschädigung, wenn in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. Dasselbe gilt, wenn eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz wurde klargestellt, dass es ein Auskunftsrecht über den Impfstatus im Zusammenhang mit der Verdienstausfallsentschädigung gebe, der Datenschutz stelle dabei kein Problem dar.

Quarantäne im Fall von Urlaub im Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet

Seit dem 1. August gilt für Arbeitnehmende, die Urlaub in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet gemacht haben, die neue Coronavirus-Einreiseverordnung. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft in sein Zuhause begeben - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Diese häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Nachweis der Genesung oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Die Regelungen zur Einreise gelten aktuell bis 31. Dezember 2021.

Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Quarantäne

Wenn Arbeitnehmer wissentlich in ein Land reisen, für das eine Reisewarnung besteht (das sind derzeit zahlreiche), handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer besteht die Verpflichtung, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Daher hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

Keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG stellt klar, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Entgeltanspruch besteht weiter bei Möglichkeit von Homeoffice

Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

Urlaubsort wird während Urlaubs zum Risikogebiet

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmenden bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmende mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmende einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat.

In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die er sich unter Umständen von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Beamte von Regelung ausgeschlossen

Strittig ist weiterhin, wie mit Staatsdienern mit Beamtenstatus umzugehen ist. Rein formaljuristisch handelt es sich bei der Besoldung von Beamten um eine sogenannte Alimentation, nicht um einen Verdienst.

Da die Besoldungsgesetze der Länder die Grundlage für die Bezahlung der Beamten sind, bedürfte es in jedem Bundesland einer Änderung des jeweiligen Besoldungsgesetzes, hier reicht keine allgemeine Regelung wie im Infektionsschutzgesetz.

Da eine Neuregelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten muss, reichen einfache Verordnungen, wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs, nicht aus.

Man sei zuversichtliche passende Regelungen bis 1. November 2021 zu erarbeiten (so z. B der Bayerische Beamtenbund https://www.bbb-bayern.de/bbb-chef-stumpfes-beamten-bashing-ohne-grundlage/).