Kein Informationsrecht für Personalrat bei Erstfestsetzung von Besoldungsstufen

OVG Rheinland-Pfalz verneint Informationsanspruch des Personalrats bei der Erstfestsetzung der Besoldungsstufen neu eingestellter Beamter (Beschluss vom 08.09.2016 - 5 A 10374/16.OVG).

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren befasste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - mit der Frage, ob einer Personalvertretung im Rahmen der Erstfestsetzung von Besoldungsstufen bei neu eingestellten Beamten gegenüber dem Dienstherrn ein Informationsrecht zusteht.

Der Antragsteller machte als Personalrat am 9. November 2015 gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beteiligten geltend, bei der Einstellung von Beamten stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festsetzung von Besoldungsstufen, zumindest jedoch ein Anspruch auf Information über die vorgenommenen Stufeneinordnungen, zu. Der Dienstherr als Beteiligter lehnte unter Hinweis auf die vom Ministerium der Finanzen zu künftigen Besoldungseinordnungen ergangenen Hinweise und die schützenswerten Rechte der betroffenen Beamten sowohl ein Mitbestimmungsrecht bei den Stufenfestsetzungen als auch ein personalvertretungsrechtliches Informationsrecht ab.

Durch Beschluss vom 9. März 2016 entsprach das Verwaltungsgericht Mainz dem Antrag des Antragstellers. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte am 13. April 2016 Beschwerde ein und beantragte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. März 2016 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragte daraufhin vor dem OVG Rheinland-Pfalz, die Beschwerde zurückzuweisen. Das angerufene OVG Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag des Antragsstellers ab.

Entscheidungsgründe

Seine Entscheidung begründete das OVG Rheinland-Pfalz im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus den Entscheidungsgründen):

I. Das Verwaltungsgericht hätte die vom Antragsteller begehrte Feststellung über seine Unterrichtungsrechte gemäß § 69 Abs. 2 LPersVG bei der Festsetzung von besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen ablehnen müssen. Eine solche Feststellung kann zwar zulässigerweise im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens beantragt werden. Dem Antragsteller steht indessen der von ihm in diesem Verfahren gegenüber dem Beteiligten geltend gemachte umfassende Informationsanspruch bei der Erstfestsetzung der Besoldungsstufen neu eingestellter Beamter nicht zu.

Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG nicht gegeben

II. Das zulässige Feststellungsbegehren des Antragstellers, mit dem er erreichen will, dass der Beteiligte ihm bei Einstellungen von Beamten in den Landesdienst im Rahmen des Erlasses von Stufenfestsetzungsbescheiden künftig stets mitzuteilen habe, welche Erfahrungsstufen im Sinne der §§ 29, 30 LBesG (in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013, GVBl. S. 157) festgesetzt worden sind und von welchen Erwägungen der Beteiligte sich dabei hat leiten lassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der vorhandenen Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich gemäß Satz 2 der Regelung auch auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung sogar zu beraten (§ 69 Abs. 2 Satz 3 LPersVG). Ein derart umfassendes Informations- und Beratungsrecht steht dem Antragsteller bei den Stufenfestsetzungen nach § 29 Abs. 2 LBesG nicht zu.

Nach der zu Unterrichtungsrechten der Personalvertretungen ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss der vom Personalrat geltend gemachte Informationsanspruch stets in Zusammenhang mit einer zulässigerweise von der Personalvertretung wahrgenommenen Aufgabe stehen. Dem Personalrat steht mit anderen Worten kein Unterrichtungsrecht aus sich selbst heraus zu.

Zudem ist selbst ein dem Grunde nach gegebener Informationsanspruch vom Grundsatz der Erforderlichkeit beherrscht. Benötigt die Personalvertretung die vom Behördenleiter geforderte Auskunft nicht für die Erfüllung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben, so müssen ihr die entsprechenden Informationen auch nicht offenbart werden.

Kein Informations- und Beratungsrecht bei Stufenfestsetzungen nach § 29 Abs. 2 LBesG

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller gegenüber dem Beteiligten kein Anspruch darauf zu, ihm mitzuteilen, welche Stufenfestsetzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 LBesG vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen der Beteiligte sich dabei hat leiten lassen. Dieses Informationsbegehren steht schon nicht in Zusammenhang mit einer dem Antragsteller gesetzlich zugewiesenen Überwachungsaufgabe (a). Auch aus der von ihm herangezogenen allgemeinen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG folgt nichts Anderes (b). Da eine Information des Antragstellers durch den Beteiligten nicht zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt wird, entfaltet dies vielmehr eine „Sperrwirkung“ für das von ihm geltend gemachte Unterrichtungsbegehren (c).

Keine gesetzlich zugewiesene Überwachungsaufgabe

a) Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt die besoldungsrechtliche Maßnahme der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen bei Beamten nach Maßgabe der §§ 27, 28 BBesG nicht dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Dies erschließe sich, auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift insoweit offen sei, insbesondere im Wege ihrer systematischen Auslegung und werde durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Sinn und Zweck der Rechtsnorm stünden dem nicht entgegen. Auch eine verfassungskonforme Korrektur des Auslegungsergebnisses sei nicht geboten (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14, BVerwGE 153, 254 ff.). Dieser Rechtsprechung, die auf die inhaltsgleiche landesrechtliche Regelung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG übertragbar ist, schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Es ist insbesondere nachvollziehbar, die Entstehungsgeschichte der besoldungsrechtlichen Vorschriften (§§ 27, 28 BBesG) als Beleg für die Intention des Gesetzgebers heranzuziehen, bei der Einstellung von Beamten von der Einführung eines der Mitbestimmung der Tarifbeschäftigten entsprechende Zuständigkeitstatbestandes abzusehen. Hieraus lässt sich ohne weiteres die schon vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung ableiten, der Gesetzgeber habe bewusst von der Einführung einer Mitbestimmung bei der besoldungsrechtlichen Einstufung bei den Beamten abgesehen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 Rn. 24; vgl. auch Hebeler, ZfPR 2016, 40).

Diese, schon in Bezug auf die bundesrechtlichen Vorschriften nachvollziehbare Argumentation muss in umso stärkerem Maße im hier zu beurteilenden landesrechtlichen Bereich gelten. Die Einführung von Erfahrungsstufen erfolgte nämlich zeitlich nachgelagert zu den – insofern als „Vorläufervorschriften anzusehenden – §§ 27, 28 BBesG. Deshalb hätte es angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zu den §§ 29, 30 LBesG bereits bekannten Mitbestimmungszuständigkeiten bei den Tarifbeschäftigten (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG) nahe gelegen, einen solchen Tatbestand auch bei der Erstfestsetzung von besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen zu erwägen. Dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hiervon ebenso wie zuvor der Bundesgesetzgeber abgesehen hat, stützt somit den schon zur bundesrechtlichen Regelung vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannten Befund, wonach der Gesetzgeber eine ausdrückliche Aufnahme der Stufenfestsetzungen in § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (hier: § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG) hätte vornehmen müssen, wenn er den Personalvertretungen eine Mitbestimmung in dieser Frage hätte eröffnen wollen.

Wie schon für das Bundespersonalvertretungsrecht so gilt insofern auch für den Bereich des Landesrechts: Das Landespersonalvertretungsgesetz übernimmt grundsätzlich die Begriffe, welche die einzelnen in den dortigen Vorschriften geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen (insbesondere §§ 78, 79 LPersVG), aus dem Beamtenrecht, soweit sie die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten bestimmt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1990 – 6 P 10.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18, vom 12. September 2002 – 6 P 11.01 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4). Verwendet der Gesetzgeber des jeweiligen Personalvertretungsrechts entsprechende Begriffe aus dem Dienstrecht, ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich auf den dienstrechtlichen Begriffsinhalt bezieht. Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende Bedeutung beizumessen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 6 P 13.01 –, NVwZ-RR 2003, 292, m.w.N.). Für den Begriff der beamtenrechtlichen „Einstellung“ in § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG kommt es deshalb mangels entsprechender Hinweise des Gesetzgebers auf einen Sprachgebrauch an, dessen Begriffsinhalt insoweit das materielle Beamtenrecht vorgibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 Rn. 22).

Kein allgemeines „Wächteramt“

b) Das vom antragstellenden Personalrat in Anspruch genommene personalvertretungsrechtliche Informationsrecht kann ihm auch nicht in Bezug auf sein allgemeines „Wächteramt“ gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG zugesprochen werden. Nach dieser Vorschrift hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kommt dem Antragsteller ein umfassendes – insbesondere auch auf den konkreten Betroffenen bezogenes – Informationsrecht beim Erlass von Stufenfestsetzungsbescheiden im Sinne der §§ 29, 30 LBesG im Rahmen der Einstellungen von Beamten nicht zu.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Antragsteller das von ihm beanspruchte Recht nicht verlangen kann. Denn auch § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG gibt den Personalvertretungen in Rheinland-Pfalz einen Unterrichtungsanspruch nur in dem Umfang, in dem diese die Auskünfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Wie sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2015 ergibt, steht dem Personalrat bei den Stufenfestsetzungen nach den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben jedoch kein Recht auf Mitbestimmung zu.

Entgegen der Auffassung von Antragsteller und Vorinstanz rechtfertigen die den Personalvertretungen in Rheinland-Pfalz durch § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG übertragenen „allgemeinen“ Aufgaben die Vorlage sämtlicher für die Stufenfestsetzungen maßgeblich gewordenen Unterlagen nicht. Für die Begründung eines Informationsanspruches des Personalrats im Zusammenhang mit seiner allgemeinen Aufgabe, darüber zu wachen, dass u.a. die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze durchgeführt werden, bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in den personalvertretungsrechtlichen Kommentierungen vielmehr eines sachlich berechtigten Anlasses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, dem § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG inhaltlich entspricht, steht der Personalvertretung insofern gerade kein allumfassendes Informationsrecht zu, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen. Die Personalvertretung ist insoweit kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – 6 P 9.84 –, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5). Ein Informationsanspruch der Personalvertretung besteht vielmehr nur insoweit, als sie Auskünfte von Seiten der Dienststelle benötigt, um die ihr obliegenden allgemeinen Aufgaben erfüllen und ihre Beteiligungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelte Unterrichtungsrecht setzt also voraus, dass die Personalvertretung diesbezüglich überhaupt eine Aufgabe zu erfüllen hat, die es erfordert, sie über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 – 6 P 77.78 –, Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 2). Die Information nach Satz 1 muss ebenso wie die Vorlage von Unterlagen in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben der Personalvertretung und ihrer Wahrnehmung stehen, das heißt zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 44.79 –, BVerwGE 61, 325 [328]). Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der allgemeinen Überwachungsaufgaben gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG. Auch hier muss dem Verlangen nach Information ein konkreter Bezug zu einer vom Personalrat zu erfüllenden bestimmten Aufgabe zugrunde liegen. Deshalb reicht allein der Hinweis auf allgemeine Überwachungsaufgaben zur Begründung eines Informationsanspruches nicht aus. Ein genereller abstrakter Informationsanspruch unabhängig von einem bestimmten Anlass und ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe würde dem Personalrat demgegenüber allgemeine Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Durchführung der in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG genannten Regelungen geben und ihn so in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken. Ein solches allgemeines Kontrollrecht rechtfertigt sich aber weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Vielmehr muss aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Offenheit verlangt, gefolgert werden, dass die Personalvertretung auch in diesem Bereich einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und sie den Dienststellenleiter über diesen Anlass unterrichten muss (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1990 – 6 P 30.87 –, juris).

Die Grenze zwischen dem, was nach dem Kollektivauftrag an Information noch erlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, ist dabei nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 – 6 P 15.92 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 17 P 09.694 –, juris; Gerhold, in: Loren-zen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkomm., Stand März 2016 § 68 Rn. 39a; a.A.: Küssner, in: Helmes/Jacobi/Küssner, LPersVG, Loseblattkomm., Stand Juni 2002 § 69 Rn. 36). Erforderlich für die Festsetzung der Erfahrungsstufen ist die Beteiligung der Personalvertretungen im Wege der allgemeinen, umfassenden und bei Bedarf auch erläuterungsbedürftigen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 3 LPersVG) Information durch die personalführende Dienststelle indessen nicht. Da der Personalrat wie dargelegt kein allgemeines Kontrollorgan gegenüber der Verwaltung ist, obliegt es – im Gegenteil – nicht der Interessenvertretung aller Beschäftigter, sondern dem einzelnen Beamten selbst, auf eine rechtmäßige Handhabung der Stufenfestsetzungen in seinem eigenem Interesse hinzuwirken, etwa durch eine Überprüfung der Festsetzungsbescheides im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren. Ein darüberhinausgehendes Mandat zur eigenständigen Überprüfung im Sinne eines umfassenden Kontrollrechtes steht den kollektiven Interessenvertretungen der Beamten dagegen nicht zu. Dies würde letztlich, worauf der Beteiligte zu Recht hinweist, auf die Einführung eines Mitbestimmungstatbestandes unter Umgehung des Aufgabenkataloges im Landespersonalvertretungsgesetz hinauslaufen.

„Sperrwirkung“ für das geltend gemachte Unterrichtungsbegehren

c) Mangels entsprechender Beteiligungstatbestände bzw. eines konkreten Aufgabenbezugs verbietet sich mithin ein allumfassendes Unterrichtungsrecht des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2010 – 6 P 14.09 –, juris [„streng aufgabenbezogen“]). Dieses ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als auch das Bundesverfassungsgericht heben in ihren Entscheidungen vom 18. April 1994 – VGH N 1 und 2/93 – (AS 24, 321 ff.) und vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – (BVerfGE 93, 37 ff.) hervor, dass gerade in Personalangelegenheiten der Beamten ein umfassendes Mitbestimmungsrecht – auch im Sinne einer „Allzuständigkeit“ – wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der demokratischen Legitimation hoheitlichen Handelns unzulässig sei. Insbesondere dürfe eine generalklauselartige Beteiligung der Personalräte im reinen Gesetzesvollzug nicht zu einer Umgehung der gerichtlichen Kontrolle führen. Auch in diesem Kontext ist nämlich weder der Personalrat noch die – bei Meinungsverschiedenheiten dann einzuschaltende – Einigungsstelle ein rechtliches Kontrollorgan „neben“ den Verwaltungsgerichten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. März 1995 – 5 A 11447/94.OVG –, AS 26, 162 [166]). Hiervon ausgehend begegnet eine allgemeine Kontrolle der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen durch die Personalräte durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Festsetzung der Besoldung von Beamten unterliegt seit je her einer strikten Gesetzesbindung (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 2 Abs. 1 LBesG), deren Kontrolle den Personalvertretungen stets entzogen war. Diese, beim Grundgehalt von Beamten selbstverständliche, Vorgabe gilt auch hinsichtlich der erstmals mit Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) dem – seinerzeit auch für Landesbeamte geltenden – Bundesbesoldungsrecht sowie durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) zum 1. Juli 2013 als Landesrecht eingeführten besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen. Es spricht nichts dafür, den Personalvertretungen allein wegen der – erst seither erforderlich gewordenen – Festsetzungen von Erfahrungsstufen durch entsprechende Festsetzungsbescheide erstmals ein umfassendes Unterrichtungsrecht im Hinblick auf gesetzliche Besoldungsbestandteile von Beamten zuzugestehen. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, um die Verwaltung insoweit durch Personalvertretungen umfassend zu kontrollieren.

Seine Kontrollaufgaben nimmt der Personalrat regelmäßig durch Nutzung von Beteiligungsrechten wahr. Hierbei hat er allerdings keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihn über Einzelmaßnahmen, die objektiv eindeutig nicht seiner Beteiligung unterfallen, systematisch vorab und eigeninitiativ nur wegen der abstrakten Möglichkeit unterrichtet, dass bei Prüfung der Stufen-festsetzung Rechtsanwendungsfehler auftreten können. In dieser weiten Fassung würde einem Informationsanspruch die sachliche Rechtfertigung fehlen, da er – geradezu entgegen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Dienst-stelle – von der Vorstellung getragen wäre, die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Dienststelle zur Einhaltung des materiellen Besoldungsrechts sei prinzipiell zweifelhaft und ihre Rechtsanwendung aus diesem Grund einer lückenlosen, jeden Einzelschritt umfassenden personalvertretungsrechtliche Kontrolle zu unterwerfen. Eine so weitgefasste Vorstellung lässt sich mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG ebenso wenig in Übereinstimmung bringen wie etwa die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle bedürften unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit schon aufgrund der allgemeinen Aufgabenzuweisung in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen. Im dem einen wie in dem anderen Fall würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 6 PB 8.13 –, PersV 2013, 377). Da die Erfahrungsstufen aber ebenso zur gesetzlichen Besoldung gehören wie das Grundgehalt, obliegt es den Betroffenen, auf eine gesetzmäßige Festsetzung, ggf. auch durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, hinzuwirken. Insofern ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Beteiligungsrechte der Personalvertretungen dort nicht erforderlich sind, wo individuelle Rechte berührt sind, die der einzelne Beamte selbst in Anspruch nehmen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 17 P 09.694 –, juris, Rn. 21; ebenso: Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand: März 2016 § 68 Rn. 39).

Fazit: Kein Recht auf umfassende Offenlegung der einer Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen

Ohne dass es auf die vom Beteiligten problematisierten Fragen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen oder des Datenschutzes ankommt, ist aus diesen Gründen festzuhalten: Unterliegt eine Maßnahme der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, so darf die Dienststelle sie nicht nur vornehmen, ohne vorab den Personalrat zu informieren; der Personalvertretung steht darüber hinaus auch im Nachhinein kein Recht auf umfassende Offenlegung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen mit sämtlichen der von der Dienststelle hierzu angestellten Erwägungen einschließlich ihrer tatbestandlichen Grundlagen zu. Dies gilt auch dann, wenn das Personalvertretungsrecht einen allgemeinen Überwachungsanspruch der Personalvertretungen hinsichtlich von zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetzen, Verordnungen etc. vorsieht. Liegt bei der jeweiligen Maßnahme kein Beteiligungstatbestand vor, so entfaltet dies vielmehr eine Sperrwirkung hinsichtlich des – nur als subsidiärer Auffangtatbestand anzusehenden – „Wächteramts“ des Personalrats nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG.

Hier können Sie die Entscheidung im Volltext als PDF-Datei runterladen: OVG Rheinland-Pfalz, 5 A 10374/16.OVG