Informationsrecht bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal
Obwohl sich der aktuelle Beschluss des Bundesarbeitsgerichts auf das Informationsrecht des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal bezieht, ist diese Entscheidung wegen der inhaltsgleichen Bestimmungen des § 89 Abs. 2 BetrVG mit den personalvertretungsrechtlichen Gesetzen (für den Bund etwa § 81 Abs. 2 BPersVG) auch für Personalräte relevant.
Mit Beschluss vom 12. März 2019 (1 ABR 48/17) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hieraus leitet der BAG einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats ab.
Dieser Auskunftsanspruch umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.
Der Auskunftsanspruch reicht jedoch nicht soweit, dass dem Betriebsrat die Unfallanzeigen betreffend des verunfallten Fremdpersonals zur Gegenzeichnung vorgelegt werden und in Kopie ausgehändigt werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/19 des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2019