Glatteistest vor Fahrtbeginn kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht verneint einen versicherten Arbeitsunfall bei einem Sturz eines Arbeitnehmers, der vor der Fahrt zur Arbeit die Straße auf Glatteis prüfte und sich auf dem Rückweg zum Auto verletzte.
Der Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.
Er forderte die Bewertung des Sturzes als einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls. Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte.
Die entscheidende Rechtsfrage war hier, ob das Testen der Fahrbahn auf Glatteis zum unmittelbaren und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte gehört. Die Unfallkasse verneinte die Eigenschaft des Arbeitsunfalls, da sich der Kläger bei dem Sturz nicht auf dem direkten Arbeitsweg befunden habe.
Das Bundessozialgericht hat das genauso gesehen und entschieden, dass der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte.
Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.
Eine versichert Vorbereitungshandlung hat das Bundessozialgericht hier nicht gesehen. Auch wenn der Kläger die Prüfung auf Glatteis als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, ist diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.
Quelle: Pressemitteilung 3/2018 des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 2018