BAG: Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall. Zur vergütungspflichtigen Arbeit zählen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Ein Rettungsassistent war im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Angestellten belief sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.
Der Rettungsassistent hat vor Gericht geltend gemacht, die Arbeitgeberin vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht gaben dem Angestellten nicht Recht.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Angestellten ebenfalls zurückgewiesen. Dem Rettungsassistenten steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Angestellte mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
Quelle: Pressemitteilung BAG, Urt. v. 29.6.2016 - 5 AZR 716/15