Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 1. Oktober 2020 zur Stellungnahme an die Gewerkschaften übersandt.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (2 C 25/17), worin das BVerwG entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Da ein Verbot des Tragens von Tätowierungen in das Persönlichkeitsrecht eingreife, brauche es eine gesetzliche Grundlage.
Bisherige Regelungen reichen nicht
Zwar gibt es im Bund und in einigen Ländern Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse, die das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten regeln. Dies stützen sich aber auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung (auf Bundesebene: § 74 Bundesbeamtengesetz (BBG)). Damit wird man jedoch nicht den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gerecht. Inhalt, Art und Ausmaß der Regelungsbefugnis entspricht nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Maßstab zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen und anderer Formen des Erscheinungsbildes bei Beamtinnen und Beamten.
Tätowierungen dürfen eingeschränkt oder untersagt werden
Der Referentenentwurf sieht u.a. eine Neufassung des § 61 Absatz 2 BBG und des § 34 Absatz 2 BeamtStG vor, mit denen hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten geschaffen werden sollen. Der Entwurf bestimmt auch, dass auf das Erscheinungsbild des Beamten bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug zu achten sei. Insoweit können Tätowierungen im sichtbaren Bereich untersagt werden.
§ 34 Abs. 2 (neu) sieht z. B. folgendes vor:
„Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder ganz untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.“
Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale
Erscheinungsmerkmale, die religiös oder weltanschaulichen Bezug haben können ebenso eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbaren Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.