Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Im Bundesgesetzblatt Nummer 42 vom 14. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) verkündet (BGBl. I S. 2444).
Gesetz sieht Anpassung vor
Hintergrund dieses Gesetzes sind die § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Danach sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.
Zeit- und Systemgleiche Übertragung
Daher werden nun die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und so das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht übernommen.
Konkret heißt das: Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 (rückwirkend) und zum 1. April 2022 linear angehoben.
Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten.
Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis
- zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und
- zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.
Keine Erhöhung für BesGr B 11 und R 10
Von der Erhöhung zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen. Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt. Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.
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