Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers in Pandemiezeiten
Erhöht die Bedrohung durch SARS-CoV-2 die Pflicht zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus?
Der Arbeitsschutz hat in Behörden und Betrieben einen hohen Rang und ist gesetzlich geregelt. Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes ergänzen das Regelwerk. Aktuell insbesondere die so genannte Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021, die zunächst bis zum 15. März 2021 in Kraft ist und aktuell bis zum 30. April 2021 verlängert wird.
Sie dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Dazu gehört die Pflicht, den betrieblichen Infektionsschutz zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren, um so eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Diese Regelung unterstreicht den Vorrang der Verhältnisprävention vor der Verhaltensprävention. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf diese Weise zu reduzieren. Eine Ausweitung bisheriger Homeoffice-Möglichkeiten soll ermöglicht werden, wenn keine zwingenden Gründe dienstlicher Art entgegenstehen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist Sache des Dienstherrn/Arbeitgebers und liegt im Fürsorgebereich für die Beschäftigten. Im Kern geht es immer um die Frage, wie wirksam eine Infektion und deren Ausbreitung verhindert werden kann. Daher berühren sich hier individuelle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit eines jeden einzelnen Beschäftigten mit gesamtgesellschaftlichen Anliegen der Bekämpfung der Pandemie.
Die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht ist Angelegenheit des Dienstherrn/Arbeitgebers. Am Beispiel von Homeoffice wird aber deutlich, dass ein Angebot hierzu keine Pflicht der Beschäftigten auslöst, es auch anzunehmen und umzusetzen, zumal Alternativen wie zeitversetztes Arbeiten ebenfalls durch die Verordnung ermöglicht werden.
Verdienstausfälle infolge von Kinderbetreuung
Eine weitere konkrete Fürsorge des Dienstherrn/Arbeitgebers drückt sich in der Möglichkeit aus, zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis 31. März 2021 den Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) von bis zu 34 Arbeitstagen zu gewähren. Tarifbeschäftigten kann – zur Kompensation von Verdienstausfällen, die durch die notwendige Kinderbetreuung im Sinne des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen – ebenfalls befristet bis zum 31. März 2021 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 34 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden. Damit erfüllt der öffentliche Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a IfSG und behandelt beide Statusgruppen gleich.
Zu erwarten ist, dass auch diese Befristungen pandemiebedingt in die Verlängerung gehen.
Über den Autor
Heinz Eilers, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor im Bundespräsidialamt a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen; umfassende praktische Erfahrungen im Personalvertretungsrecht durch die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des Personalrates beim Bundespräsidialamtes.