Freizeitausgleich für Mehrarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in mehreren Verfahren, für welche Fälle von Mehrarbeit es einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ gibt. Bei einer Mehrarbeit in Form eines Bereitschaftsdienstes ist ein Ausgleich zu gewähren, bei einer reinen Rufbereitschaft oder bei bloßer Anwesenheit ohne dienstliche Inanspruchnahme jedoch nicht. Ebenso gibt es keine Auslandsbesoldung bei einem Freizeitausgleich, der im Inland beansprucht wird.

Ein Teil der Kläger sind Bundespolizisten, die in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einzelne Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad tätig waren. Sie nahmen Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr und erhielten Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin, der mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt wurde.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits war die Auslegung des § 88 Abs. 2 BBG und des § 53 Abs. 2 LBG Berlin von Bedeutung, wonach für Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werde, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren sei.

Eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit sehen die beiden Vorschriften nicht vor. Deshalb ist ein voller Freizeitausgleich erforderlich. Der Freizeitausgleich dient nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten.

Die Klage der Bundespolizisten hatte jedoch keinen Erfolg, soweit sie Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus.

Quelle: Presseaussendung Nr. 96/2016 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016