Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg für Bundesbeamte ist ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig
Einem 61-jährigen Bundesbeamten war von seinem Dienstherrn der Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 58 Jahren verwehrt worden. Diese Altersgrenze ist in den Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens und der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einem gegen diese Entscheidung gerichteten Eilverfahren Az. 1 K 3411/19 stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Festlegung einer solchen Altersgrenze in einer Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung verfassungswidrig.
Ein solcher Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs und damit verbundenen Beförderungsmöglichkeiten greife in das grundrechtsgleiche Recht des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz ein, nach dem über den Zugang zu öffentlichen Ämtern und den Aufstieg in öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Daher bedürfe eine solche Regelung einer Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers unmittelbar im Gesetz oder eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber, an der es bisher gefehlt hat.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster erhoben werden.
Quelle: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2020/202028/index.php
Über den Autor
Heinz Meise, gehört als eigenständiges Mitglied zum dozenten.team; Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Stadtkämmerer und Leiter eines Personalamtes.