Fernbleiben von der Arbeit wegen allgemeiner Angst vor Corona-Infektion

Aus gegebenem Anlass stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer wegen „allgemeiner Angst“, sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin am Corona-Virus zu infizieren, der Arbeit fernbleiben dürfen.

Zentrale Hauptpflicht von Arbeitnehmern (AN) ist es, die vereinbarte Arbeitsleistung vertragsgemäß zu erbringen. Hiervon ist der AN nur befreit, wenn (nachweisbar) entschuldbare Gründe vorliegen wie Arbeitsunfähigkeit im Sinne § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder zum Beispiel die behördliche Anordnung einer Quarantäne.

Die bloße Angst vor Ansteckung rechtfertigt nicht das Fernbleiben von der Arbeit. Der AN hätte in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und setzt sich dem Risiko einer Kündigung aus.

Wenn allerdings am Arbeitsplatz ein akuter und begründeter Ansteckungsverdacht besteht, wäre der AN berechtigt, für die Dauer der Infektionsgefahr der Arbeit fernzubleiben. Das folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Leben und Gesundheit seiner AN im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Der AN hätte dem Arbeitgeber jedoch die Gründe seines Fernbleibens konkret darzulegen. Das Risiko für eine Fehleinschätzung trägt dabei der AN.

Über den Autor

Gerd Tiedemann, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor a.D.(Diplom-Verwaltungswirt); ehem. Ortsamtsleiter (sog. „Stadteilbürgermeister“) Hamburg–Finkenwerder sowie Dezernent Bürgerservice im Bezirksamt Hamburg–Mitte, Dozent bei der dbb akademie und bei Walhalla Seminare mit den Themen Arbeits- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht¸ Kommunikationstechniken, Vermittlung mediativer Kompetenzen, Konfliktmanagement, Moderation von Klausurtagungen für Personalräte und Personalverantwortliche