Entschädigung für abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde.
Der Ursprung des Rechtsstreits lag im Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Grundschullehrerin. Im Bewerbungsgespräch wurde die Bewerberin gefragt, ob sie das Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle. Die Klägerin bejahte die Frage, woraufhin eine Vertreterin der Berliner Schulverwalter auf das Berliner Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005) hingewiesen habe, wonach Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiöser oder weltanschaulicher geprägter Symbole und Kleidungsstücke verboten ist. Die Bewerbung wurde abgelehnt.
In erster Instanz hat das Arbeitsgericht Berlin eine nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verbotene Benachteiligung im Hinblick auf das Berliner Neutralitätsgesetz verneint und der Bewerberin keine Entschädigung zugesprochen.
Anders sah es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Zu berücksichtigen seien auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden unverhältnismäßig. Es müsse eine hinreichend konkrete Gefahr vorliegen, die eine Verbotsnorm rechtfertige. Eine solche konkrete Gefahr hat das Land Berlin hat im konkreten Rechtsstreit jedoch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist das LAG Berlin-Brandenburg von einer verbotenen Benachteiligung nach § 7 AGG ausgegangen und hat der abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrstelle zugesprochen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. 05/17 vom 9 Februar 2017