Disziplinarurteil wegen schuldhaftem Fernbleibens vom Dienst hat Rechtskraftwirkung für nachfolgendes Verfahren über den Verlust der Besoldung
Bleibt ein Beamter dem Dienst fern und verliert er deshalb teilweise seine Dienstbezüge wirkt sich das entsprechende Urteil auch auf das Folgeverfahren aus. So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – BVerwG 2 C 17.15.
Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden.
Die Kläger wendeten sich in ihrer Klage gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. In den Vorinstanzen scheiterten sie mit ihrem Begehren. Das Berufungsgericht führte keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch, weil es annahm, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger zurück. Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung im gegenständlichen Besoldungsverfahren war § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Im Wesentlichen begründete das BVerwG seine Entscheidung folgendermaßen: Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, beinhaltet damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt – hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst – ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: BVerwG 2 C 17.15