Der Weg vom Bett an den Arbeitsplatz im Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hatte über die Frage zu entscheiden ob ein im Homeoffice tätiger Beschäftigter auf dem morgendlichen Weg vom Schlafzimmer an den Homeoffice - Arbeitsplatz durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
Ja, entschied das Gericht am 8. Dezember 2021 (Az. B 2 U 4/21 R). Dies gilt aber nur für den ersten, direkten Weg vom Schlafzimmer in das häusliche Büro.
Der Kläger befand sich auf dem direkten Weg in das eine Etage tiefer gelegene Büro. Beim Begehen der Treppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung von Leistungen ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsaufnahme im privaten Umfeld erst mit Erreichen der Betriebsräume, des häuslichen Homeoffice - Arbeitsplatzes, erfolgte.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2019 (S 6 U 5/19), das Landessozialgericht NRW (L 17 U 487/19) hatte die Klage in der zweiten Instanz am 19.09.2020 zurückgewiesen.
Da das Begehen der Treppe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient habe, sei dieser Weg im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Aufgrund der der bestehenden Pandemielage arbeiten viele Menschen zu Hause. Dies ist politisch auch gewollt. Diese Beschäftigten dürften im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte in den Räumen des Arbeitgebers. Allein aus diesen Erwägungen heraus müsse es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts in Anwendung der Vorschriften des § 8 SGB IX sowie § 1 ArbStättV bei dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice um einen unfallversicherten Betriebsweg handeln.
Quelle: Bundessozialgericht ((https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_12_08_B_02_U_04_21_R.html)
Unsere Autoren
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