dbb Hessen klagt gegen die hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2016
Rückwirkend zum 1. Juli 2016 ist das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 (HBesVAnpG2016) vom 14. Juli 2016 in Kraft getreten. Die hessische Besoldung und Versorgung stieg demnach um 1,0 Prozent. Die hessischen Beamtinnen und Beamten erhalten entsprechend seit dem 1. Juli 2016 die erhöhten Bezüge nach dem geänderten Besoldungsrecht. Der dbb Hessen hat nun die ersten Klageverfahren eingeleitet.
Seit 1. Juli 2016 gelten folgende Neuregelungen:
- Erhöhung der Besoldung um 1 Prozent des Grundgehalts, mindestens um 35,- € mtl., sowie der Anwärtergrundbeträge um 50,- € mtl. (Art. 1 HBesVAnpG 2016; § 16 HBesG)
- Befristete Einführung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (Art. 1 HBesVAnpG 2016; § 54 a HBesG neu)
- Beseitigung von Stufenverlaufs-Nachteilen bei spezifischen Fallkonstellationen für lebensjunge Beamtinnen und Beamte (Art. 2 HBesVAnpG 2016; § 4 Abs. 6 HBesVÜG neu)
- Apassung der Versorgungsbezüge um ebenfalls 1 Prozent und der sog. Festbeträge um 0,9 Prozent (Art. 3 HBesVAnpG; HVAnpG 2016)
- Anpassung der Beträge in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung um ebenfalls 1 Prozent (Art. 4 HBesVAnpG; Hess. MVergV)
Mit dieser Anpassung blieb der Gesetzgeber weit hinter der Erwartungen der hessischen Beamtinnen und Beamten und des dbb Hessen zurück. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Professor (em.) Dr. Dr. h.c. Ullrich Battis kam bereits in seinem am 14. März 2016 im Rahmen der Landespressekonferenz vom dbb-Landesbund Hessen der Öffentlichkeit vorgestellten Gutachten zu dem Schluss, dass der hessische Besoldungsgesetzgeber schon 2015 verfassungswidrig gehandelt hat, indem er für 2015 (und zum Zeitpunkt der Landespressekonferenz auch für 2016) kein Gesetz zur Anpassung der Besoldung der hessischen Beamten und DO-Angestellten vorgelegt hatte. Laut Professor (em.) Dr. Dr. h.c. Battis kann ein Verfassungsbruch auch durch Unterlassen begangen werden und wurde in Hessen auch entsprechend begangen. Zwischenzeitlich legten zwei Beamten aus zwei Verwaltungsbereichen Widerspruch gegen ihren Bezügenachweis für den Monat September 2016 ein.
Nach entsprechender (laut dbb Hessen aller Erwartung nach ablehnender) Bescheidung der Widersprüche wird Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Battis im Auftrag des dbb Hessen Klage bei den zuständigen Verwaltungsgerichten einreichen und die Beamten im sich anschließenden Verfahren vertreten. Mit diesen ersten Klageverfahren soll festgestellt werden, dass bei den unteren Besoldungsgruppen der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand zur Grundsicherung nicht gewahrt und die Besoldung deshalb verfassungswidrig ist.
Im Anschluss daran plant der dbb Hessen eine Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass ein Polizeibeamter in Hessen aufgrund einer aktuellen Dienstpostenbewertung verfassungswidrig unteralimentiert ist.
Quelle: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 11/2016